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BSE: Vernehmlassung zu einer Aenderung der Tierseuchenverordnung

PRESSEMITTEILUNG

BSE: Vernehmlassung zu einer Änderung der Tierseuchenverordnung

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat den Entwurf für ei
ne
Änderung 

der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 den Kantonen und
interes-sierten 

Organisationen zur Vernehmlassung zugestellt. Mit der Revision sollen
die schweizerischen 

Massnahmen gegen die BSE den neuen Beschlüssen der EU an-geglichen
werden, welche 

per 1.1.98 in Kraft treten. Der Entwurf enthält Änderun-gen, die zu
einer weiteren 

Risikominimierung beitragen sollen. Die bisherigen schweizerischen
Massnahmen bieten 

indessen den Konsumentinnen und Konsu-menten einen guten Schutz und
ermöglichen es, 

neue Ansteckungen von Tieren durch den Erreger der BSE weitgehend zu
verhindern.

Die Europäische Union wird per 1.1.98 neue Regelungen betreffend BSE
einführen. 

Damit wird sie einerseits in einigen Bereichen ein Niveau erreichen, das
demjenigen 

der Schweiz entspricht, in anderen jedoch darüber hinausgeht. Das
Eidgenössische 

Volkswirtschaftsdepartement hat einen Entwurf zur Änderung der
Tierseuchenverordnung 

in die Vernehmlassung gegeben, mit welchem die schweizerischen
Massnahmen den 

Beschlüssen der EU angeglichen werden sollen. Unter dem Eindruck
wissenschaftlicher 

Hinweise, dass die Übertragung der BSE auf den Menschen wahrscheinlich
ist, haben 

viele Länder Massnahmen gegen die Einfuhr von Rindern und
Rindererzeugnissen aus der 

Schweiz getroffen. Obschon diese Massnahmen fachlich nicht begründet
sind und im 

Widerspruch zu den Empfehlungen des Internationalen Tierseuchenamtes
(OIE) stehen, 

halten nach wie vor 32 Länder - darunter die Mehrheit der
Mitgliedstaaten der EU - 

an Einschränkungen und Einfuhrverboten für Tiere und tierische
Erzeugnisse aus der 

Schweiz fest. Verhandlungen mit Vertretern der EU-Kommission haben
ergeben, dass 

eine Öffnung des europäischen Marktes kaum möglich ist, bevor die
Schweiz sich über 

tierseuchenpolizeiliche Vorschriften ausweisen kann, die den
entsprechenden Erlassen 

der EU entsprechen.

Der Entwurf enthält Änderungen, die zu einer weiteren Risikominimieru
ng
beitragen 

sollen. Die bisherigen schweizerischen Massnahmen bieten indessen den
Konsumentinnen 

und Konsumenten einen guten Schutz und ermöglichen es, neue Ansteckunge
n
von Tieren 

durch den Erreger der BSE weitgehend zu verhindern.

Die vorgeschlagene Revision enthält folgende Hauptpunkte:

· Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, die älter als sechs
Monate sind, 

müssen vor der Schlachtung von einer Fleischkontrolleurin oder einem
Fleischkontrolleur 

untersucht werden. Diese Massnahme dient dem möglichst vollständigen
Erfassen von 

an BSE oder Traberkrankeit erkrankten Tieren.

· Von Schafen und Ziegen stammende Organe und Gewebe, die Träger der 
BSE
oder der 

Traberkrankheit sein können, dürfen nicht als Lebensmittel verwendet
werden. Die 

BSE soll nach neuen Erkenntnissen auch auf das Schaf und die Ziege
übertragbar 

sein und ähnliche Krankheitserscheinungen wie die Traberkrankheit
auslösen. In der 

Schweiz wurde die Traberkrankheit erst in fünf Fällen festgestellt.

· Tierische Fette und Knochen, die zu Tierfutter verarbeitet werden,
müssen 

auf 133° C erhitzt werden, wie dies für andere Futterstoffe seit lang
em 

vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für importierte Futtermittel.
Aufgrund 

epidemiologischer Abklärungen kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen
werden, 

dass der Erreger der BSE auch über Verunreinigungen in Fettkomponenten
von 

Tierfutter übertragen werden kann.

· Im Alter von über sechs Monaten umgestandene Rinder, Schaf, Ziegen 
und
Schweine 

müssen dem Kontrolltierarzt oder der Kontrolltierärztin gemeldet werd
en. 

Damit soll ganz allgemein ein Instrument zur Früherkennung von Seuchen
geschaffen 

werden; weil dies nicht nur BSE und Traberkrankheit betrifft, werden
alle Klauentiere 

einbezogen.

Bern, 7. Oktober 1997

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement
Presse-und Informationsdienst