BSE: Vernehmlassung zu einer Aenderung der Tierseuchenverordnung
PRESSEMITTEILUNG
BSE: Vernehmlassung zu einer Änderung der Tierseuchenverordnung
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat den Entwurf für ei
ne
Änderung
der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 den Kantonen und
interes-sierten
Organisationen zur Vernehmlassung zugestellt. Mit der Revision sollen
die schweizerischen
Massnahmen gegen die BSE den neuen Beschlüssen der EU an-geglichen
werden, welche
per 1.1.98 in Kraft treten. Der Entwurf enthält Änderun-gen, die zu
einer weiteren
Risikominimierung beitragen sollen. Die bisherigen schweizerischen
Massnahmen bieten
indessen den Konsumentinnen und Konsu-menten einen guten Schutz und
ermöglichen es,
neue Ansteckungen von Tieren durch den Erreger der BSE weitgehend zu
verhindern.
Die Europäische Union wird per 1.1.98 neue Regelungen betreffend BSE
einführen.
Damit wird sie einerseits in einigen Bereichen ein Niveau erreichen, das
demjenigen
der Schweiz entspricht, in anderen jedoch darüber hinausgeht. Das
Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement hat einen Entwurf zur Änderung der
Tierseuchenverordnung
in die Vernehmlassung gegeben, mit welchem die schweizerischen
Massnahmen den
Beschlüssen der EU angeglichen werden sollen. Unter dem Eindruck
wissenschaftlicher
Hinweise, dass die Übertragung der BSE auf den Menschen wahrscheinlich
ist, haben
viele Länder Massnahmen gegen die Einfuhr von Rindern und
Rindererzeugnissen aus der
Schweiz getroffen. Obschon diese Massnahmen fachlich nicht begründet
sind und im
Widerspruch zu den Empfehlungen des Internationalen Tierseuchenamtes
(OIE) stehen,
halten nach wie vor 32 Länder - darunter die Mehrheit der
Mitgliedstaaten der EU -
an Einschränkungen und Einfuhrverboten für Tiere und tierische
Erzeugnisse aus der
Schweiz fest. Verhandlungen mit Vertretern der EU-Kommission haben
ergeben, dass
eine Öffnung des europäischen Marktes kaum möglich ist, bevor die
Schweiz sich über
tierseuchenpolizeiliche Vorschriften ausweisen kann, die den
entsprechenden Erlassen
der EU entsprechen.
Der Entwurf enthält Änderungen, die zu einer weiteren Risikominimieru
ng
beitragen
sollen. Die bisherigen schweizerischen Massnahmen bieten indessen den
Konsumentinnen
und Konsumenten einen guten Schutz und ermöglichen es, neue Ansteckunge
n
von Tieren
durch den Erreger der BSE weitgehend zu verhindern.
Die vorgeschlagene Revision enthält folgende Hauptpunkte:
· Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, die älter als sechs
Monate sind,
müssen vor der Schlachtung von einer Fleischkontrolleurin oder einem
Fleischkontrolleur
untersucht werden. Diese Massnahme dient dem möglichst vollständigen
Erfassen von
an BSE oder Traberkrankeit erkrankten Tieren.
· Von Schafen und Ziegen stammende Organe und Gewebe, die Träger der
BSE
oder der
Traberkrankheit sein können, dürfen nicht als Lebensmittel verwendet
werden. Die
BSE soll nach neuen Erkenntnissen auch auf das Schaf und die Ziege
übertragbar
sein und ähnliche Krankheitserscheinungen wie die Traberkrankheit
auslösen. In der
Schweiz wurde die Traberkrankheit erst in fünf Fällen festgestellt.
· Tierische Fette und Knochen, die zu Tierfutter verarbeitet werden,
müssen
auf 133° C erhitzt werden, wie dies für andere Futterstoffe seit lang
em
vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für importierte Futtermittel.
Aufgrund
epidemiologischer Abklärungen kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen
werden,
dass der Erreger der BSE auch über Verunreinigungen in Fettkomponenten
von
Tierfutter übertragen werden kann.
· Im Alter von über sechs Monaten umgestandene Rinder, Schaf, Ziegen
und
Schweine
müssen dem Kontrolltierarzt oder der Kontrolltierärztin gemeldet werd
en.
Damit soll ganz allgemein ein Instrument zur Früherkennung von Seuchen
geschaffen
werden; weil dies nicht nur BSE und Traberkrankheit betrifft, werden
alle Klauentiere
einbezogen.
Bern, 7. Oktober 1997
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement
Presse-und Informationsdienst