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Aenderungen im Bereich Handelsregister- und Firmenrecht

Pressemitteilung

Änderungen im Bereich Handelsregister- und Firmenrecht

Der Bundesrat hat am Montag beschlossen die Änderungen der
Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das
Handelsregister gutzuheissen. Diese werden treten am 1. Januar 1998 in
Kraft treten.

Die Revisionen Bundesrechtspflegegesetzes und des Markenschutzgesetzes
haben zu Änderungen des Rechtsweges im Bereich des Handelsregister- und
des Firmenrechts geführt. Diesen soll nun im Rahmen der Teilrevision der
Handelsregisterverordnung Rechnung getragen werden.

Der Ständerat hatte am 24. Januar 1995 ein Postulat von Ständerat Jean
Cavadini überwiesen, in dem eine Revision des Rechts der Geschäftsfirmen
verlangt wird. Obwohl die Anliegen des Postulats teilweise im Rahmen
blosser Praxisänderungen hätten verwirklicht werden können, erwies sich
eine Teilrevision der firmenrechtlichen Bestimmungen der
Handelsregisterverordnung als notwendig.
Damit soll das schweizerische Firmenrecht der ausländischen
Rechtsentwicklung angeglichen werden. Ferner geht es darum einer
Wettbewerbsbenachteiligung schweizerischer Unternehmen auf dem
internationalen Markt zuvorzukommen, da das geltende strenge
Firmenbildungsrecht den heutigen Verhältnissen und Bedürfnissen nicht
mehr gerecht wird. Die Liberalisierung der Firmenwahlmöglichkeiten im
Interesse der schweizerischen Unternehmen bildet die Grundlage für eine
zeit- und sachgerechte Praxis.
Wesentlich sind folgende zwei Neuerungen der Teilrevision der
Handelsregisterverordnung:
· Wegfall des Verbots reklamehafter Bezeichnungen und des vorgängigen
Bewilligungsverfahrens für geografische Firmenbestandteile
· Beschränkung der materiellen Prüfung von Firmen und Namen auf deren
Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen des Wahrheitsgebotes, des
Täuschungsverbotes und des Schutzes öffentlicher Interessen (Art. 38
Abs. 1 HRegV).

Dadurch wird die Prü-fung durch die Handelsregisterbehörden entschärft.
Das Eintragungsverfahren wird vereinfacht und beschleunigt, was einen
Bei-trag zur Deregulierung und Entbürokratisierung darstellt.

Zum Schutz des Rechtsverkehrs wird die Liberalisierung der
Firmenwahlmöglichkeit durch klarere neue Bestimmungen über die
Festlegung von Firmen- und Namen sowie über Pflichtangaben auf
Schriftstücken flankiert.

29. September 1997

EIDGENÖSSICHES
JUSTIZ-UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informationsdienst-und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Bernard Kroug, Bundesamt für Justiz, Amt für das
Handelsregister (einschliesslich Gesellschaftsrecht), Tel. 031 322 41 96