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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Gewährleistung kantonaler Verfassungen

Pressemitteilung

Gewährleistung kantonaler Verfassungen

Der Bundesrat beantragt dem Parlament, folgende Änderungen kantonaler
Verfassungen zu gewährleisten:

- im Kanton Luzern
Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst
Die Verfassungsänderung schafft eine grössere Flexibilität bei der
Regelung des Dienstverhältnisses auf Gesetzesstufe. Durch die Änderung
wird die vierjährige Amtsdauer aufgehoben und dem Gesetzgeber namentlich
die Befugnis übertragen, den Beamtenstatus aufzuheben.

- im Kanton Obwalden
Behörden- und Verwaltungsorganisation
Die Änderung schafft die Grundlagen für eine rasch wirksame, bewegliche
Behörden- und Verwaltungsorganisation. Es werden u.a. Wahlbefugnisse
verändert, Finanzbefugnisse erweitert, der Beamtenstatus aufgehoben, die
Verfassungsberatung an der Landsgemeinde abgeschafft, der Amtszwang
aufgehoben sowie die Staatshaftung erweitert.

- im Kanton Zug
Beginn der Legislaturperiode für den Kantonsrat
Weil der Beginn der Legislaturperiode von Kantonsrat und Regierungsrat
auseinanderfiel, wurde die Verfassungsbestimmung über den Beginn der
Legislaturperiode des Kantonsrates aufgehoben; die Frage wird künftig
nicht mehr auf Verfassungsstufe geregelt.

- im Kanton Schaffhausen
Verfahren der Totalrevision der Verfassung
Gleichzeitig mit dem Beschluss, ihre Verfassung einer Totalrevision zu
unterziehen, haben die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen eine
Änderung des Verfahrens der Totalrevision der Verfassung beschlossen.
Die Änderung ermöglicht es u.a., verbindliche Volksbefragungen
durchzuführen sowie den Stimmberechtigten Varianten vorzulegen, über die
vorgängig oder gleichzeitig abgestimmt wird.

- im Kanton Waadt
Gerichtsorganisation
Die Verfassungsänderung  stellt eine erste Etappe einer umfassenden
Reform der Gerichtsorganisation im Kanton Waadt dar. Für verschiedene
Fragen betreffend sachlicher und örtlicher Zuständigkeiten von
Gerichtsbehörden sowie ihrer Organisation und Zusammensetzung wird
künftig auf den Gesetzgeber verwiesen. Ausserdem werden verschiedene
Grundrechte ausdrücklich in der Verfassung verankert und andere in
zeitgemässer und einfacherer Formulierung übernommen

Mitgliederzahl und Wahlart für den Grossen Rat
Das Proportionalwahlverfahren wird durch diese Verfassungsänderung
verfeinert und modernisiert. Ausserdem wird die Zahl der Mitglieder des
Grossen Rates reduziert und nun ausdrücklich in der Verfassung
verankert.

Wählbarkeit in den Staatsrat
Durch die Verfassungsänderung wird die Beschränkung von zwei Staatsräten
pro Wahlkreis aufgehoben und die Wahl des Staatsrates damit
liberalisiert.

29.  September 1997
EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ-UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Bundesamt für Justiz, Abteilung I für Rechtssetzung,
Andreas Trösch, Abteilungschef, Tel.:
031 322 47 86 und Béatrice Aubert, wissenschaftliche Adjunktin,
Tel.: 031 322 41 69.