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Revision der Bundesverfassung

Gesetzliche Grundlagen für Varianten- und Vorabstimmungen bei der
BV-Revision

Der Bundesrat nimmt von Parlamentarischer Initiative zustimmend Kenntnis

Der Nationalrat wird in der Herbstsession über die vorsorgliche
Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für Varianten- und Vorabstimmungen
im Rahmen der Verfassungsrevision befinden. Der Bundesrat hat am
Mittwoch den Antrag der Verfassungskommission des Nationalrates, die
eine entsprechende Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes (Art. 30bis
und 30ter GVG) vorschlägt, grundsätzlich unterstützt.

Der Bundesrat unterstreicht in seiner Stellungnahme zur
Parlamentarischen Initiative, dass materiell über allfällige Varianten
erst entschieden werden sollte, wenn die Verfassungskommissionen ihre
Arbeit abgeschlossen haben. Erst dann seien eine Übersicht über
wünschbare punktuelle Neuerungen sowie eine sorgfältige Abwägung der
Chancen und Risiken von Variantenabstimmungen möglich. Der Entwurf sieht
vor, dass insgesamt maximal drei Varianten zum Entwurf einer revidierten
Bundesverfassung vorgelegt werden können. Der Bundesrat unterstützt
diese Einschränkung; bei einer grösseren Zahl von Varianten würde das
Verfahren für die Stimmberechtigten zu kompliziert und unüberschaubar.

Die Nationalratskommission will in ihrem Antrag aber nicht nur die
gleichzeitige Unterbreitung von Hauptvorlagen und Varianten ermöglichen,
sondern auch Vorab-stimmungen über Grundsatzfragen. Die Ergebnisse wären
dann in die Hauptvorlage umzusetzen. Der Bundesrat betrachtet dieses
Modell als umständlich und zeitraubend. Käme es bei der
Nachführungsvorlage zu Vorabstimmungen, liesse sich der Zeitplan für die
Verfassungsreform nicht einhalten. Zudem bekämen umstrittene Fragen
durch vorgängige Abstimmung einen Stellenwert, den sie im Rahmen der
Nachführung gar nicht verdienten. Eher vorstellbar wären vorgezogene
Grundsatzabstimmungen über Reformprojekte - im Sinne von weiterführenden
Leitplanken für die Detailregelung. Unter Abwägung aller Vor- und
Nachteile ist es deshalb laut Bundesrat sinnvoll, auch diese Verfahren
vorsorglich bereitzustellen. Bei der Nachführungsvorlage freilich weisen
seiner Ansicht nach Vorabstimmungen so grosse Nachteile auf, dass darauf
verzichtet werden sollte.

17. September 1997
EIDGENÖSSISCHES
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