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Bundesrat verabschiedet Bio-Verordnung

PRESSEMITTEILUNG

Bundesrat verabschiedet Bio-Verordnung
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Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Verordnung über die
biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
verabschiedet. Die Verordnung legt die Mindestanforderungen fest, die zu
erfüllen sind, damit ein Produkt als "Bio-Produkt" bezeichnet werden darf. Sie
tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Die Verordnung stützt sich auf die sogenannten Kennzeichnungsartikel im
Landwirtschaftgesetz, die 1996 vom Parlament verabschiedet wurden (Artikel 18a
und 18b). Die Anforderungen betreffen die Produktion, die Verarbeitung, die
Kennzeichnung und die Kontrolle landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die als
Produkte aus biologischem Landbau bezeichnet werden dürfen. Die Verordnung gilt
für in- und ausländische Erzeugnisse. Damit erhält die Schweiz eine
Rechtsgrundlage, die den Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten
und den Schutz der Produzentinnen und Produzenten vor unlauterem Wettbewerb
verbessern wird.

Der Bundesrat hat sich bei der neuen Verordnung vorerst auf Bestimmungen über
die pflanzliche Produktion und pflanzliche Erzeugnisse beschränkt und den
Bereich der Nutztierhaltung bis auf weiteres ausgeklammert. Damit sollen
Konflikte mit dem europäischen Recht, das diesen Bereich ebenfalls noch nicht
regelt, und allfällige Handelshemmnisse vermieden werden. Die Schweiz strebt im
Tierhaltungsbereich ein gemeinsames Vorgehen mit der EU an.

In der Vernehmlassung umstritten war die Frage, welche Begriffe für Bio-Produk-
te reserviert sein sollen: Die europäische Regelung sieht vor, dass in
deutscher Sprache nur Erzeugnisse aus biologischem Landbau unter der
Bezeichnung "biologisch" oder "ökologisch" vermarktet werden dürfen, in
französischer und italienischer Sprache hingegen ist nur der Begriff
"biologique" bzw. "biologico" absolut geschützt. Aufgrund eingehender
Abklärungen ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass der Anpassung an die
europäische Regelung trotz deren Mängel der Vorzug zu geben ist.

Im Anschluss an den Enscheid des Bundesrates hat das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement eine Departementsverordnung zu gewissen technischen
Einzelheiten erlassen.

Bern, 22. September 1997

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Für weitere Auskünfte:
Franziska Ruchti, Sektion Qualitäts- und Absatzförderung, Tel. 031 323 02 18