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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Teilweise Lockerung der Lex Friedrich

Teilweise Lockerung der Lex Friedrich

Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, die vom Parlament am 30.
April 1997 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Friedrich) zusammen mit der
angepassten Verordnung auf den 1. Oktober 1997 in Kraft zu setzen.

Mit der Revision wird der Erwerb von Grundstücken durch Ausländer von
der Bewilligungspflicht ausgenommen, soweit darauf Industrie-, Gewerbe-
oder Dienstleistungsbetriebe errichtet oder betrieben werden. Diese
Regelung gilt auch dann, wenn das Grundstück nicht vom Erwerber selbst
für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit benutzt wird, sondern
er es einem Dritten zu diesem Zweck vermietet oder verpachtet. Weiter
sind Beteiligungen von Ausländern an Wirtschaftsunternehmen, die solche
Betriebsgrundstücke besitzen, nicht mehr bewilligungspflichtig. Damit
wird der Wirtschaftsstandort Schweiz für ausländische Investoren
attraktiver. Um Jahresaufenthaltern den Erwerb von selbstgenutztem
Wohneigentum zu erleichtern, wird die Bewilligungspflicht auch in
solchen Fällen aufgehoben.

Nicht angetastet wurde hingegen der harte Kern der Lex Friedrich. So
bleiben die Kapitalanlage in und der Handel mit Wohnungen für Ausländer
weiterhin ausgeschlossen. Auch an Gesellschaften, die diesen Zweck
verfolgen, können sie sich nicht beteiligen. Keine Änderung erfährt das
geltende Recht ferner in bezug auf den Erwerb von Ferienwohnungen.

10. September 1997

EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Für Auskünfte: Christoph Bandli, Sektionschef, Sektion Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland, Bundesamt für Justiz, Tel.
031/322 41 21