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Schweiz und USA vereinfachen das Auslieferungsverfahren

Schweiz und USA vereinfachen das Auslieferungsverfahren
Neuer Auslieferungsvertrag tritt morgen in Kraft

Der neue schweizerisch-amerikanische Auslieferungsvertrag tritt morgen
Mittwoch in Kraft. Die beiden Staaten vereinfachen damit das
Auslieferungsverfahren und verstärken die Zusammenarbeit bei der
Verbrechensbekämpfung.

Mit dem neuen Vertrag wird das Auslieferungsverfahren weiter vereinfacht
und modernen Grundsätzen angeglichen. So enthält der Vertrag keine
abschliessende Liste der Auslieferungsdelikte; die Auslieferung ist neu
für jedes Delikt möglich, das nach dem Recht beider Staaten mit einer
Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massnahme von
mehr als einem Jahr bedroht ist. Neu ist auch die Möglichkeit der
vereinfachten Auslieferung im Vertrag verankert: Wenn sich der Verfolgte
einverstanden erklärt, kann er ohne formelles Auslieferungsverfahren dem
ersuchenden Staat übergeben werden. Zudem wurden die Anforderungen an
die Beweisführung klar geregelt und den bereits in der Praxis
vorweggenommenen Erleichterungen angepasst. Danach genügt es, wenn die
vorhandenen Beweise im Ersuchen erwähnt werden. Ein eigentliches
Beweisdossier muss nicht mehr erstellt werden.

Diese Neuerungen dürften zu einer Zunahme der Auslieferungsfälle führen
und die gute Zusammenarbeit intensivieren. Da das Verfahren nach dem
alten Auslieferungsvertrag von 1900 relativ kompliziert war,
verzichteten die Schweiz und die USA in gewissen Fällen darauf, ein
Auslieferungsersuchen zu stellen. Beide Staaten haben in den letzten
Jahren je rund ein halbes Dutzend Auslieferungsersuchen pro Jahr
gestellt. Dabei handelte es sich überwiegend um komplexere Fälle von
Wirtschaftskriminalität und Drogenhandel.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

9. September 1997