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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Börsengesetz vollständig in Kraft gesetzt

PRESSEMITTEILUNG

Börsengesetz vollständig in Kraft gesetzt

Auf den 1. Januar 1998 wird das Börsengesetz vollständig in Kraft
treten. Es handelt sich um die Vorschriften über öffentliche
Kaufangebote inklusive Angebotspflicht und die Bestimmungen zur
Offenlegungspflicht. Dabei sollen insbesondere die Besitzverhältnisse
an börsenkotierten Unternehmen transparenter und der Schutz der
Minderheitsaktionäre bei Übernahmen verbessert werden. Die
Eidgenössische Bankenkommission und die Übernahmekommission werden
ihre Ausführungserlasse ebenfalls auf den 1. Januar 1998 in Kraft
setzen.

Beim zweiten Paket geht es um die öffentlichen Kaufangebote inklusive
Angebotspflicht, die Bestimmungen zur Offenlegungspflicht und das
Reglement der Übernahmekommission. Die Kompetenz zum Erlass von
Ausführungsvorschriften liegt für diesen Bereich fast ausschliesslich
bei der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) und bei der mit dem
Gesetz neu geschaffenen Übernahmekommission. Die Arbeiten dieser
Behörden sind inzwischen so weit fortgeschritten, dass das zweite
Paket auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt werden kann.

Bereits vollständig bekannt und publiziert sind die Vorschriften des
Gesetzes und der bundesrätlichen Börenverordnung vom 2. Dezember 1996.
Der Bundesrat konnte sich deshalb darauf beschränken, den Termin für
die vollständige Inkraftsetzung zu beschliessen. Neu sind dagegen die
Ausführungsvorschriften der EBK und der Übernahmekommission. Das
Gesetz sieht vor, dass die beiden Behörden ihre Verordnungen sowie das
Reglement der Übernahmekommission in eigener Kompetenz erlassen und in
Kraft setzen.

Es ist geplant, die betreffenden Erlasse rund drei Monate vor der
Inkraftsetzung zu publizieren, damit den weltweit betroffenen
Aktionären und allfällig interessierten Anbietern wie auch den
kotierten Gesellschaften in der Schweiz eine angemessene Frist zur
Verfügung steht, sich mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen.

Ein erster Teil des Gesetzes war zusammen mit Ausführungsvorschriften
des Bundesrates und der EBK auf den 1. Februar 1997 in Kraft getreten.
Der Entscheid für eine gestaffelte Inkraftsetzung wurde gefällt, weil
auf Anfang 1997 die Ausführungserlasse der EBK und der
Übernahmekommission noch nicht vorlagen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

13.8.1997