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Unterzeichnung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich von 1996/1969

PRESSEMITTEILUNG

Unterzeichnung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen der Schweiz und Frankreich von 1996/1969

Am 22. Juli 1997 haben die Schweiz und Frankreich in Paris ein
Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und
Frankreich von 1966/1969 betreffend die Einkommen- und Vermögensteuern
unterzeichnet. Dieses Zusatzabkommen wurde durch den schweizerischen
Botschafter Benedikt von Tscharner und den französischen
Staatssekretär der Finanzen, Christian Sautter, unterzeichnet.

Dieses Zusatzabkommen bringt erhebliche Verbesserungen zum aktuellen
Abkommen. Es vermeidet insbesondere die Doppelbesteuerung im
Mutter/Tochterverhältnis, indem es die Befreiung von der Quellensteuer
für Gesellschaften einführt, die Beteiligungen von 10 % oder mehr
halten (das geltende Abkommen sieht eine Sockelsteuer von 5 % für
Beteiligungen von 25 % vor). Die Steuergutschrift erhalten sowohl
natürliche Personen als auch Gesellschaften, die keine wesentlichen
Beteiligungen halten. Im Zusatzabkommen ist auch das Prinzip der
ausschliesslichen Besteuerung der Zinsen im Wohnsitzstaat verankert
(das bestehende Abkommen sieht eine Sockelsteuer von 10 % auf Zinsen
vor). Es nimmt die Leasinggebühren vom Begriff der Lizenzgebühren aus.
Die Besteuerung von Leasinggebühren fällt unter Artikel 7
(Unternehmensgewinne) und steht dem Sitzstaat des Unternehmens unter
der Bedingung zu, dass diese Gebühren nicht einer Betriebstätte im
Quellenstaat zurechenbar sind. Die Gelegenheit der Abkommensrevision
wurde im weiteren dazu genutzt, weitere Steuerfragen von geringerer
Bedeutung den heutigen Gegebenheiten anzupassen.

Das Zusatzabkommen wird mit einer Botschaft des Bundesrates den
Eidgenössischen Räten unterbreitet werden und ist vor dem
Inkrafttreten durch die zuständigen Instanzen beider Länder zu
genehmigen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst
23.7.97