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Die Einfuhr von Elfenbein in die Schweiz bleibt weiterhin generell verboten

PRESSEMITTEILUNG
Die Einfuhr von Elfenbein in die Schweiz bleibt weiterhin generell
verboten

Der Handel mit Elfenbein und Elfenbeinprodukten bleibt grundsätzlich
nach wie
vor weltweit verboten. Auch die Rückstufung der Bestände des
Afrikanischen
Elefanten in Botswana, Namibia und Harare durch die
CITES-Vertragsstaaten-
konferenz (CITES = Internationales Übereinkommen über den
internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) bringt
keine
Öffnung des weltweiten Elfenbeinhandels mit sich. Somit ist auch die
Einfuhr
von Elfenbein und Elfenbeinprodukten nicht nur für den Handel, sondern
auch
für Ferienreisende in die Schweiz weiterhin grundsätzlich nicht
gestattet.

Vom 8. bis zum 21. Juni 1997 fand in Harare (Zimbabwe) die 10.
CITES-Vertragsstaatenkonferenz statt. Dabei wurden die Anträge
Botswanas,
Namibias und Zimbabwes auf Rückstufung ihrer Elefantenbestände vom
CITES-
Anhang I in den Anhang II angenommen. Diese Rückstufung ist allerdings
mit
 einschränkenden Bedingungen und strengen Auflagen verbunden. Sie
betrifft
nur die drei genannten Länder, welche sich über ein ausgezeichnetes
Wildlife-
Management ausweisen können und in welchen die Elefantenbestände in der
Vergangenheit deutlich zugenommen haben. Die Bestände aller übrigen
afrikani-
schen Länder sowie alle asiatischen Elefantenbestände verbleiben
weiterhin im
Anhang I. Ein Handel mit Elfenbein und Elfenbeinprodukten bleibt deshalb
nach
wie vor weltweit generell verboten.

Ab dem 20. September 1997 wird einzig die Einfuhr von Reiseandenken aus
Elefantenleder ausschliesslich aus Zimbabwe möglich. Die Einfuhr in die
Schweiz wird aber bewilligungspflichtig sein. Touristen, die solche
Souvenirs aus Zimbabwe mitbringen, müssen bei der Einreise in die
Schweiz
über eine Ausfuhrbewilligung der CITES-Vollzugsbehörde Zimbabwes und
eine Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen verfügen.

Ferienreisende werden darauf aufmerksam gemacht, dass die meisten
lebenden
Tiere und viele Reiseandenken tierischer Herkunft nur mit einer
Bewilligung
des Bundesamtes für Veterinärwesen BVET eingeführt werden dürfen, oder
zur
Einfuhr verboten sind. Ein entsprechendes Merkblatt ist beim BVET
erhältlich
(Tel.: 031 323 85 09).

Bern, den 1. Juli 1997

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT

Presse- und Informationsdienst

Auskunft:

Bundesamt für Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 161, 3097 Liebefeld,
Thomas Althaus (Tel. 031 323 85 08) und Jakob Schluep (Tel. 031 323 85
10)