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Bericht des Bundesrates über die Prüfung der Bundessubventionen(Subventionsbericht)

PRESSEROHSTOFF

Bericht des Bundesrates über die
Prüfung der Bundessubventionen
(Subventionsbericht)

		Gliederung
	1.	Der Auftrag
	2.	Die Ziele
	3.	Was ist eine Subvention ?
	4.	Steckbrief der Bundessubventionen
	5.	Prüfverfahren
	6.	Prüfergebnisse und
		Entlastungspotential
	7.	Umsetzung und Controlling
	8.	Ausblick
		Hinweis zu Anhängen:
		1	Erläuterungen zum Subventionsbegriff
		2	Beispiele für überprüfte Bundessubventionen
		3	Subventionsgesetz (Auszug)
		4	Massnahmenliste
 Zur Einführung
Subvention: Die Definition nach “Duden³
Subvention [...zion] die; -, -en: zweckgebundene [finanzielle]
Unterstützung aus öffentlichen Mitteln; Staatszuschuss.
So einfach liest sich die Umschreibung des Begriffs Subvention im
Fremdwörterduden. Sie lässt nicht erahnen, welche Vielfalt sich hinter
dem Wort versteckt, welche Diskussionen um Inhalt, Sinn und
Berechtigung dieses staatlichen Unsterstützungsinstrumentes geführt,
welche Missverständnisse damit verbunden sein können und - nicht
zuletzt - welche Emotionen das Thema zu wecken in der Lage ist.
Das Subventionsdickicht
Subventionen können wuchern und sich zu einem Dschungel entwickeln, in
welchem sich selbst Eingeweihte nur mit Mühe zurechtfinden: Bestanden
vor 50 Jahren erst rund 40 Subventionstatbestände auf Bundesebene, so
sind es heute mehr als zehnmal so viele. Im Jahre 1995 hat der Bund
für Subventionen rund 23,5 Milliarden Franken ausgegeben, d.h. gegen
500 Millionen pro Woche.
Die Grundlage: Das Legalitätsprinzip
Das Legalitätsprinzip verlangt, dass jede Subvention auf einer
formellen rechtlichen Grundlage basieren muss. Die wichtigsten
grundlegenden Normen sind in der Bundesverfassung festgehalten, welche
damit die Basis für alles staatliche Recht bildet. Jede
Verfassungsänderung muss obligatorisch Volk und Ständen vorgelegt
werden, und sie tritt nur in Kraft, wenn ihr die Mehrheit von Volk und
Ständenzugestimmt hat. Ein grosser Teil der Rechtssätze findet sich
sodann in Bundesgesetzen; weiter enthalten allgemeinverbindliche
Bundesbeschlüsse befristete Regelungen auf Gesetzesstufe. Sowohl
Bundesgesetze als auch allgemeine Bundesbeschlüsse unterstehen
bekanntlich dem fakultativen Referendum. Damit steht hinter jeder
gesetzlich verankerten Subvention der Souverän, das Volk: “L¹état
c¹est nous³. Es entscheidet mit, für welche Zwecke die Steuergelder
verwendet werden. Die Konsequenzen der Entscheide des Gesetzgebers
sind allerdings nicht immer von Anfang an klar zu erkennen. Deshalb
braucht es Transparenz und Durchblick.
Die auf den gesetzlichen Grundlagen gewachsene Vielfalt zeigt aber
auch, dass die Ausrichtung von Subventionen eine gewollte
Staatstätigkeit ist und in aller Regel der Realisierung und Förderung
wichtiger politischer Anliegen dient. Es kann deshalb nicht um eine
Radikalkur gehen. Vielmehr gilt es, das Subventionssystem vor
Fehlentwicklungen und Ineffizienzen zu bewahren und so umzusteuern,
dass die knappen Mittel vorrangig den heute und in Zukunft wichtigen
und notwendigen Aufgaben zukommen.
Der Subventionsbericht
Der vorliegende Subventionsbericht soll die notwendige Transparenz
schaffen; er soll Licht in die Vielfalt der Bundessubventionen
bringen, damit Wildwuchs erkannt und zurückgestutzt und
Vernachlässigtes gezielter und wirksamer gefördert werden kann. Er
soll es insbesondere auch ermöglichen, die oftmals emotional geführte
Diskussion um das Subventionswesen auf eine sachliche Basis zu
stellen.
Der Subventionsbericht ist indessen kein Ausgabenkürzungsprogramm und
auch kein Ersatz dafür. Wie weit die staatlichen Leistungen
finanzierbar sind, wie die knappen Steuermittel den verschiedenen, in
Konkurrenz stehenden Aufgabenbereichen zugeteilt werden sollen, diese
Fragen müssen im Rahmen der gesamten Haushaltpolitik (Budget,
Finanzplan, Sanierungsprogramme) angegangen werden.
1.	Der Auftrag des Parlaments
11	Das Subventionsgesetz von 1990
Bundesrat und Verwaltung richten die Bundessubventionen aufgrund eines
gesetzlichen Auftrages aus. Grundlage dafür bilden zahlreiche vom
Parlament verabschiedete Subventionsbeschlüsse. Diese Vielfalt
erschwert eine klare, an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete
Subventionspolitik. Das Parlament hat deshalb im Herbst 1990 ein
Subventionsgesetz (SuG) erlassen. Dieses ist am 1. April 1991 in Kraft
getreten und enthält insbesondere Grundsätze und Entscheidungshilfen
für den Bundesrat und die Verwaltung, die sich dazu äussern, unter
welchen Bedingungen Subventionen auszurichten und wie sie
auszugestalten sind. Der Hauptzweck des SuG besteht darin, das
Subventionswesens des Bundes zu vereinheitlichen und zu
systematisieren.
12	Der Prüfauftrag
Um sicherzustellen, dass Subventionen nach den Regeln des SuG
gehandhabt werden, hat das Parlament im Artikel 5 dem Bundesrat den
Auftrag erteilt, periodisch, mindestens alle sechs Jahre,
… eine Prüfung durchzuführen, ob sämtliche spezialgesetzlichen
Subventionsbestimmungen den Grundsätzen des Subventionsgesetzes
entsprechen,
… dem Parlament über die Prüfung zu berichten und Anträge zu stellen,
wenn sich ein Bedarf nach Anpassung von Spezialgesetzen gezeigt hat,
… die in seiner Kompetenz liegenden erforderlichen Anpassungen
vorzunehmen.
13	Umsetzung, Ziel und Abgrenzung
Mit dem vorliegenden Bericht kommt der Bundesrat diesem Auftrag
erstmals nach.
Ziel des Berichtes ist es, zu Handen des Parlamentes und der breiten
Öffentlichkeit
… vollständig, detailliert und nachvollziehbar über das Ergebnis der
durchgeführten Prüfung zu informieren,
… Abweichungen des Ist vom Soll festzuhalten und zu bewerten,
… Anpassungsbedarf, Verbesserungsmöglichkeiten und die zur
Realisierung erforderlichen Massnahmen aufzuzeigen.
Das Subventionsgesetz grenzt den Prüfungsauftrag klar ab. Gefordert
wird nicht etwa eine allgemeine Würdigung ganzer Förderungsbereiche,
sondern die detaillierte Prüfung der einzelnen Bestimmungen in den
Spezialerlassen auf ihre Übereinstimmung mit dem Subventionsgesetz.
Die Prüfung hat also mit einem hohen Detaillierungsgrad zu erfolgen;
entsprechend zahlreich sind die Prüfgegenstände, die einzelnen
Subventionen. (Insgesamt wurden für den Bericht rund 600
Bundessubventionen inventarisiert, davon rund 400, bei denen im
Berichtsstichjahr 1995 Beitragszahlungen erfolgten.)
2.	Kein Sparprogramm sondern die Verbesserung von Wirksamkeit und
Wirtschaftlichkeit als Ziel
21	Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum Haushaltsziel 2001
Es kann nicht das Ziel des Subventionsberichtes sein, kurzfristig
grössere Einsparungen zu erzielen. Dennoch sollen Überflüssiges und
Überholtes abgeschafft, die Zuständigkeiten geklärt, der Vollzug
vereinfacht, die Sparanreize verbessert und die Wirksamkeit erhöht
werden.
Im Interesse der Rechtssicherheit stehen nicht Massnahmen im
Vordergrund, die eine massive sofortige Entlastung des
Bundeshaushaltes mit sich brächten. Den Betroffenen soll Zeit gegeben
werden, sich auf die neuen Rahmenbedingungen einzustellen.
Mittel- und langfristig müssen aber Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit
der Bundessubventionen verbessert werden. In diesem Sinne ist der
Subventionsbericht ein wichtiges Element zur Erreichung der
Haushaltsziele des Bundes.
22	Abgrenzung und Abstimmung zum Projekt Neuer Finanzausgleich
Der Subventionsbericht bildet Bestandteil des finanzpolitischen
Konzepts des Bundesrates im Rahmen der Legislaturplanung 1995-1999. Er
ist mit den anderen Projekten abgestimmt. Insbesondere zum Projekt
Neuer Finanzausgleich (NFA) besteht ein enger materieller Bezug.
Im Rahmen NFA werden die Zweckmässigkeit der heutigen Zuständigkeiten
der staatlichen Ebenen Bund und Kantone überprüft und bessere Lösungen
vorgeschlagen. Leitplanken sind dabei die Prinzipien der Kongruenz und
der Subsidiarität. Ersteres beinhaltet, dass die Steuerungs- und
Rechtsetzungskompetenz bei der gleichen staatlichen Ebene liegen
sollen wie die Last der Finanzierung. Die Subsidiarität verlangt, dass
der Bund nur aktiv werden soll, wenn landesweite Regelungen notwendig
sind und Ungleichheiten abgebaut werden sollen.
Die Zielsetzung und Massnahmen des neuen Finanzausgleichs und der
Subventionsüberprüfung stimmen weitgehend überein. Sie orientieren
sich an den gleichen Prinzipien und streben u.a. die
Aufgabenentflechtung, die Abschaffung der ausgabenprozentualen
Beiträge und den Übergang zu einem System mit pauschal oder global
bemessenen Subventionen an. Unterschiede zwischen den beiden Projekten
zeigt die nachfolgende Tabelle:
Unterschiede zwischen “Subventionsbericht³ und “Neuer Finanzausgleich³
Kriterium	Subventionsbericht	Neuer Finanzausgleich
Gegenstand	Alle vom Bund subventionierten Aufgaben	Alle von Bund und
Kantonen gemeinsam wahrgenommenen Aufgaben
Ziel	Optimierung der vom Bund ausgerichteten Subventionen	Optimierte
Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen
Organisatorischer Rahmen	Heutige Strukturen	Ev. teilweise neue
Strukturen
Beteiligte	Bund + alle Subventionsempfänger (Kantone und andere)	Bund
+ Kantone
Reichweite der Massnahmen	Verbesserungen am bestehenden System
Teilweise Neugestaltung des Systems (auch auf Verfassungsebene)
Um Widersprüche und Doppelspurigkeiten zu vermeiden, werden die
Vorschläge des Subventionsberichts, welche die Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen betreffen, der von Bund und Kantonen
gemeinsam getragenen Projektorganisation “Neuer Finanzausgleich³ zur
Stellungnahme unterbreitet.
3.	Was ist eine Subvention ?
31	Begriff
Auf Bundesebene enthalten zahlreiche Gesetze, allgemein verbindliche
Bundesbeschlüsse und Verordnungen Bestimmungen über Subventionen. Für
diese Bundesleistungen werden allerdings die unterschiedlichsten
Begriffe verwendet, wie beispielsweise “Beitrag³, “Beihilfe³,
“Entschädigung³, “Investitionshilfe³ u.s.w.
Erst im Subventionsgesetz (SuG, Art. 3) ist der Begriff der Subvention
einheitlich definiert worden: Subventionen sind Finanzhilfen  oder
Abgeltungen.
Finanzhilfen (Art. 3 Abs. 1 SuG)
sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der
Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger
gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. (S. Anhang1)
Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen,
Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften, unentgeltliche oder
verbilligte Dienst- und Sachleistungen, ferner einzelne Formen von
steuerlichen Vergünstigungen.
Es geht dabei immer um die Unterstützung von Aufgaben, die der
Empfänger der Subvention selbst gewählt hat. Es gibt von Seiten des
Bundes keine rechtliche Pflicht für und keinen Auftrag an den
Empfänger, diese Tätigkeit auszuüben.
Abgeltungen (Art. 3 Abs. 2 SuG)
sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zum
Ausgleich oder zur Milderung von finanziellen Lasten, die sich ergeben
aus der Erfüllung von:
	-	bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben
	-	öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund
		übertragen worden sind (s. Anhang 1)
Der Empfänger der Leistung erfüllt eine Pflicht, die ihm der Bund
entweder gesetzlich vorschreibt oder ausdrücklich an ihn überträgt.
Der Bund tritt ähnlich einem Auftraggeber auf, welcher den
Beauftragten für die Auftragserfüllung ganz oder teilweise
entschädigt.
32	Abgrenzungsprobleme und Sonderfälle
Es ist nicht immer einfach zu bestimmen, ob es sich bei einer
Subvention um eine Finanzhilfe oder eine Abgeltung handelt. Mit
zunehmender Verknappung der zur Verfügung stehenden finanziellen
Mitteln gewinnt die Unterscheidung allerdings an Bedeutung: Bei den
Finanzhilfen steht es dem Gesetzgeber frei, seine Leistungen klar zu
begrenzen, indem er beispielsweise einen Maximalbetrag für eine
bestimmte Aufgabe festlegt. Bei den Abgeltungen hingegen ist der Bund
zur Leistung verpflichtet, wenn der Empfänger die ihm übertragenen
Aufgaben erfüllt hat. Will der Bund sein Engagement in diesem Fall
reduzieren, so muss er den Umfang seines “Auftrages³ einschränken.
Den Finanzhilfen und Abgeltungen ist gemeinsam, dass sie nur an
Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung ausgerichtet werden können.
Die Finanzierung der Aufgaben der Bundesverwaltung erfolgt nie über
Subventionen. Aus der Aufzählung der Verwaltungseinheiten des Bundes
in Artikel 58 des Verwaltungsorganisationsgesetzes geht hervor, dass
beispielsweise auch die Eidgenössischen Technischen Hochschulen, die
SBB und die PTT zur Bundesverwaltung gehören und damit nicht Empfänger
von Subventionen sein können. Zu den Sonderfällen gehören aber auch
die Bundesbeiträge an die Nationalstrassen, welche als gemeinsame
Aufgabe von Bund und Kantonen betrachtet werden, und die
Versicherungsleistungen der öffentlichen Sozialversicherungen, ferner
die Pflichtbeiträge an internationale Organisationen.
Einen Sonderfall stellen ebenfalls die einzelnen steuerlichen
Vergünstigungen mit Subventionscharakter dar, da die Finanzhilfe hier
in Form des Verzichts des Bundes auf eine ihm zustehende Forderung
erfolgt.
Erläuterungen zu den Sonderfällen finden sich in Anhang 1.
Der Bericht unterscheidet deshalb zwischen Subventionen im Sinn des
Subventionsgesetzes (nur Finanzhilfen und Abgeltungen) und
Subventionen im statistischen Sinn (sämtliche, inkl. die übrigen
Beiträge).
33	Wie werden die verschiedenenartigen Subventionen im Bericht
behandelt ?
Die nachfolgende Übersicht listet die verschiedenen
Subventionskategorien auf und präzisiert deren Unterstellung unter das
SuG und Einbezug in die Subventionsüberprüfung
Behandlung der verschiedenen erfassten Subventionskategorien
Kategorie	dem SuG unterstellt	Prüfung
Subventionen im Sinn des SuG
… Finanzhilfen
… Abgeltungen
ja
ja
ja
ja
Übrige Beiträge (Subventionsähnliche)
… Leistungen an die Regiebetriebe
… Beiträge an die Nationalstrassen
nein
nein
ja 1)
ja 1)
… Leistungen der öffentlichen Sozialversicherungen-	Leistungen bei
Eintritt des versicherten Risikos-	Leistungen zur Aufgabenerfüllung
… Mitgliederbeiträge an internat. Organisationen,
Entwicklungshilfebeiträge	neinzu klären2)
teilweise	neinja
teilweise
1)	Wesentliche Parallelen zu den Subventionen im Sinne des SuG, vorab
wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und der verfahrensmässigen
Abwicklung
2)	Klärung erfolgt im Bericht 1998
Wenn im Bericht von Subventionen die Rede ist, wird damit in der Regel
- vor allem im statistischen Teil - das Total der Subventionen im
statistischen Sinn bezeichnet.
4.	Steckbrief der Bundessubventionen
41	Umfang und Aufteilung
Um sich einen Überblick über die Vielfalt der Subventionen zu
verschaffen, musste zuerst eine Datenbank aufgebaut werden, mit der
die subventionsspezifischen Informationen in einen Gesamtzusammenhang
gestellt und in bezug auf die verschiedenen Aspekte analysiert werden
konnten.
Die Datenbank enthält ca. 600 Subventionen (Subventionsrubriken der
Staatsrechnung), darunter alle 405 Subventionspositionen, die im
Stichjahr 1995 zur Auszahlung gelangten.
Die Auswertung ergibt für das Stichjahr folgende Aufteilung der 23,5
Mrd. Subventionsausgaben auf die Aufgabengebiete:

Aufteilung der Subventionsausgaben 1995 nach Aufgabengebieten
(100% =: 23¹459 Mio)

… Zwei Fünftel der Beiträge entfielen 1995 auf das Aufgabengebiet
“Soziale Wohlfahrt³.
… Die drei Bereiche “Soziale Wohlfahrt, “Verkehr, Kommunikation³ und
“Landwirtschaft und Ernährung³ beanspruchten im Stichjahr zusammen
rund 80 % aller geleisteten Beiträge.
Die Aufteilung nach Beitragsarten im Stichjahr zeigt die folgende
Verteilung:
Aufteilung der Subventionsausgaben 1995 nach Beitragsarten
(100% =: 23¹459 Mio)

… Subventionen im Sinne des SuG (Finanzhilfen und Abgeltungen) machten
im Stichjahr nur etwas mehr als die Hälfte der ausgerichteten Beiträge
aus.
… Von den übrigen Beiträgen entfielen fast zwei Drittel auf die
Bundesbeiträge an die Sozialversicherungen
… Die Beiträge an die Regiebetriebe wurden zu über 99 % von den SBB
beansprucht.
42	Weitere Erkenntnisse der Auswertungen:
… Die Subventionsausgaben nahmen von 1970 bis 1995 von 4 Milliarden
auf 23,5 Milliarden Franken zu (= Versechsfachung).
… Der Anstieg war anfangs der Siebzigerjahre besonders gross,
verlangsamte sich 1975-85 und stabilisierte sich danach auf recht
hohem Niveau.
… Vergleich des durchschnittlichen jährlichen Wachstums 1970-1995:
 Subventionsausgaben	+ 7,3 % pro Jahr
Gesamte Ausgaben des Bundes	+ 6,7 % pro Jahr
Bruttoinlandprodukt (BIP)	+ 5,7 % pro Jahr
Konsumentenpreisindex (KPI)	+ 3,9 % Pro Jahr
… Überdurchschnittlich zugenommen haben die Subventionsausgaben für
die soziale Wohlfahrt, die Beziehungen zum Ausland und die übrige
Volkswirtschaft (Energie, Tourismus, u.a.). Am anderen Ende der
Rangliste liegen die Subventionen im Bereich der Landesverteidigung,
die ein verhältnismässig bescheidenes Wachstum aufweisen.
… Die grössten Empfänger von Subventionen sind die Kantone (31%) und
die öffentlichen Sozialversicherungen (30%). Die Subventionen an die
Kantone nahmen betragsmässig wohl zu, anteilsmässig aber ab. Häufig
ist der direkte Empfänger der Bundessubvention (die Zahladresse) nicht
identisch mit dem letztlich Begünstigten. Dies gilt insbesondere für
zahlreiche Subventionen, die den Kantonen ausgerichtet, von diesen
aber an Dritte weitergeleitet werden (Beispiel: Beiträge an Kuhhalter
ohne Verkehrsmilchproduktion). Nicht selten ist die Bezeichnung des
Begünstigten eine schwierige Ermessensfrage (Beispiel:
Verbilligungsbeiträge für den Autoverlad am Lötschberg). Eine
Auswertung des Subventionswesens des Bundes nach den eigentlich
begünstigten Empfängern ist deshalb ein Ding der Unmöglichkeit.
… Insgesamt mehr als die Hälfte des 1995 ausbezahlten
Subventionsbetrages basiert auf Rechtsgrundlagen, die zwischen 1956
und 1965 (36%; Entwicklungshilfe, Krankenkassenbeiträge) oder zwischen
1986 und 1995 (18%; SBB, Ökobeiträge) verabschiedet worden sind. Es
handelt sich dabei um die zwei in ihren finanziellen Folgen
bedeutendsten Perioden für den Subventionsausbau der letzten
Jahrzehnte.
43	Verpflichtungsüberhänge
Von den 1995 ausbezahlten Subventionen im Betrag von 23,5 Milliarden
Franken wurden 3,3 Milliarden aufgrund von früher eingegangen
Verpflichtungen geleistet. Demgegenüber standen Verpflichtungen von
rund 8 Milliarden Franken, die zwar rechtsverbindlich zugesichert,
aber noch nicht ausbezahlt worden sind. Weitere Subventionsgesuche im
Umfang von 1,3 Milliarden waren noch hängig.
Ein besonders markantes Beispiel für ausstehende Verpflichtungen sind
die Beiträge an Abwasser- und Abfallanlagen, bei denen Ende 1995
offene Verpflichtungen von 960 Millionen bestanden, zu denen noch
hängige Gesuche von über 540 Millionen kommen. Werden die
Zahlungskredite für diese Subvention auf dem heutigen Niveau belassen,
muss der Bund mindestens bis ins Jahr Jahre 2010 weiterbezahlen, bis
alle Verpflichtungen abgelöst sind. Dies gilt selbst für den Fall,
dass künftig keine weiteren Verpflichtungen eingegangen werden; die
Analogie zum Supertanker, der für eine Richtungsänderung sehr lange
braucht, ist offensichtlich.
Für jene Subventionsbereiche mit den grössten Gesuchsüberhängen sollen
durch die zuständigen Departemente bis Mitte 1998 Lösungsvorschläge
erarbeitet werden.
5.	Prüfverfahren
Die Subventionsüberprüfung ist wegen des grossen Arbeitsumfangs sowie
der zahlreichen in Gang befindlichen Reformen in zwei Etappen
unterteilt worden. Sie wird so ohne zusätzliche personelle Ressourcen
bewältigt werden können. Der vorliegende erste Teil enthält die
Prüfergebnisse von 159 der 405 Subventionen, unter deren Titel im
Referenzjahr 1995 Zahlungen erfolgt sind. Die Prüfungsschwerpunkte
liegen dabei in den Aufgabenbereichen Strassenverkehr, Bildung und
Grundlagenforschung, Beziehungen zum Ausland sowie Landwirtschaft. In
die erste Prüfrunde nicht einbezogen wurden in der Regel insbesondere
Subventionen mit jüngst revidierter Rechtsgrundlage (z.B. Waldgesetz),
in Reform befindliche Subventionsbereiche (z.B. Bahnreform),
befristete demnächst auslaufende Subventionen, Pflichtbeiträge an
internationale Organisationen und Beiträge an die öffentlichen
Sozialversicherungen. Soweit sinnvoll und zweckmässig, werden diese
Subventionen Gegenstand der zweiten Prüfrunde bilden.
Das Subventionsgesetz bestimmt die Prüfkriterien. Zu beantworten waren
insbesondere die folgenden Fragen:
Die wichtigsten Prüffragen
… Hat der Bund ein begründetes Interesse an der Erfüllung der
subventionierten Aufgabe?
… Ist die Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen
sinnvoll?
… Erreicht die Subvention ihren Zweck kostengünstig und mit minimalem
administrativem Aufwand?
… Wird die Subvention nur dann bezahlt, wenn die Aufgabe sonst nicht
hinreichend erfüllt wird? (bei Finanzhilfen)
… Überwiegt das Interesse des Bundes das Eigeninteresse des zur
Erfüllung der Aufgabe Verpflichteten? (bei Abgeltungen)
… Brächte eine Aufgabenerfüllung ohne Subvention den Verpflichteten
finanziell unzumutbare oder einzelnen Kantonen besonders starke
Belastungen? (bei Abgeltungen)
 6.	Prüfergebnisse und Entlastungspotential
61	Handlungsbedarf
Die Prüfung zeigt einen beträchtlichen Handlungsbedarf auf. Für nicht
weniger als 136 Subventionen - also bei rund 85 % der überprüften 159
Subventionsrubriken - erachtet der Bundesrat die folgenden Massnahmen
als notwendig:
Massnahmenübersicht
Massnahmenkategorie	Als Schwerpunktmassnahmevorgeschlagen
Entlastungs-potential
	für Anzahl Subventionen	1995 ausbezahlter Subventionsbetrag (Mio)
Aufheben	16	229 1)
An die Kantone übertragen	2	19
Beitragssätze reduzieren	11	175
Befristen	8	116	einige
Pauschalieren, Globalisieren	10	606	100 Mio
Lenkungsmöglichkeiten  verstärken	14	2214	pro Jahr
Wirksamkeit vertieft prüfen	20	424
Diverses (Kontrolle, Vollzug verbessern)	48	1659
Neuregelung im Rahmen des Projektes Neuer Finanzausgleich	7	453
1)	Davon entfielen im Stichjahr rund 180 Mio Fr. auf den Bereich
Abwasser- und Abfallanlagen. Die eidg. Räte haben in der Sommersession
1997 im Rahmen einer Revision des Gewässerschutzgesetzes eine
weitgehende Aufhebung der entsprechenden Subventionen beschlossen.
6.2	Entlastungspotential
Auch wenn vom Subventionsbericht keine massiven, sofortigen
Einsparungen zu erwarten sind, ist die Frage nach dem darin
aufgezeigten Entlastungspotential doch von erstrangigem Interesse.
Die verschiedenen Massnahmenkategorien sind für eine frankenmässige
Bezifferung ihrer Entlastungswirkung unterschiedlich geeignet. Während
die Einsparung aus einer Subventionsstreichung oder -reduktion
problemlos angegeben werden kann, entziehen sich verschiedene andere
Kategorien (z.B. Verbesserungen bei Kontrolle und Vollzug, vertiefte
Wirksamkeitsüberprüfung, Verstärkung der finanzpolitischen Steuerung)
einer einigermassen verlässlichen Quantifizierung.
Für mehr als ein Drittel der Massnahmen können keine Angaben zum
Entlastungspotential gemacht werden.
Beispiele Bezifferung Entlastungspotential
Massnahme	Ausgaben 1995 ( in Fr)	Mögliche jährliche Einsparungen
Abschaffung der Absatzsicherung der Walliser Aprikosen (erste
Anpassungen bereits erfolgt)	765¹000 	Entsprechen den gesamten
Ausgaben für diese Massnahmen, d.h. 765¹000 Franken pro Jahr.
Einführung von Wirksamkeitsanalysen und eines Globalkonzeptes bei der
Vergabe von Forschungsbeiträgen durch das BUWAL	329¹000	Da nicht eine
Aufhebung vorgeschlagen wird, liegen Einsparungen deutlich unter den
Ausgaben 1995, d.h. betragen weniger als 329¹000 pro Jahr. Genauere
Angaben sind erst später möglich.
Die verschiedenen Massnahmen weisen zudem einen äusserst
unterschiedlichen Zeitbedarf für die Umsetzung auf. Ein simples
Zusammenzählen der Sparpotentiale ergäbe deshalb ein irreführendes
Bild. Daher wird im Bericht auf eine Bezifferung des
Entlastungspotentials in Franken und Rappen verzichtet. Bei
konsequenter Umsetzung der Massnahmen sollten jedoch Einsparungen für
den Bundeshaushalt in der Grössenordnung von einigen wenigen 100
Millionen erreichbar sein. Sobald die Departemente und Ämter die
konkreten Umsetzungspläne erarbeitet haben, können die Schätzungen
verfeinert werden. Nähere Angaben werden 1998 möglich sein.
 7	Dezentrale Umsetzung - zentrales Controlling
Die abschliessenden Kompetenzen für die Umsetzung der vorgeschlagenen
Massnahmen sind unterschiedlich zwischen den Rechtssetzungsstufen
Parlament, Bundesrat, Departement und Verwaltung verteilt.
Anteil der Rechtssetzungsstufe am Total der Massnahmen
(Total 124 vorgeschlagene Massnahmen)

Ungeachtet der Rechtssetzungsstufe haben ferner rund zwei Fünftel
aller Massnahmen Auswirkungen auf die Kantone und/oder weisen einen
Bezug zum Projekt 'Neuer Finanzausgleich' auf.
Ausgehend von dieser Struktur der Massnahmen wird die Umsetzung an den
Grundsätzen
-	“dezentrale Verantwortung³ (die zuständigen Fachdepartemente
bereiten die notwendigen 	Korrekturen und Revisionen vor) und
-	“zentrales Controlling³ (des Eidg. Finanzdepartementes zu Handen des
Bundesrates)
ausgerichtet. Im einzelnen ergibt sich damit das folgende Vorgehen:
… Massnahmen mit Auswirkungen für die Kantone und/oder Bezug zum
Projekt 'Neuer Finanzausgleich':
 Die Vorschläge werden an die Projektorganisation 'Neuer
Finanzausgleich' weitergeleitet. Im Rahmen ihrer Berichterstattung
(vorgesehen für Herbst 97) nehmen die zuständigen Projektgruppen zu
den vorgeschlagenen Massnahmen und deren adäquater Umsetzung Stellung.
… Übrige Massnahmen im Kompetenzbereich von Bundesrat, Departement
oder Verwaltung:
… Die zuständigen Fachdepartemente werden beauftragt, dem Bundesrat
bis spätestens Ende 1997 die notwendigen Anträge zu unterbreiten.
Gleichzeitig legen sie Rechenschaft über die im eigenen
Kompetenzbereich vollzogenen Massnahmen ab.
… Übrige Massnahmen im Kompetenzbereich des Parlaments:
Die zuständigen Fachdepartemente werden beauftragt, für die
notwendigen Änderungen auf Gesetzesstufe verbindliche Fahrpläne zu
erarbeiten und diese dem Bundesrat bis spätestens Ende 1997
vorzulegen.
Mit diesem Vorgehen werden Ende 1997 sämtliche notwendigen Angaben
über die zeitliche und materielle Umsetzung der vorgeschlagenen
Massnahmen vorliegen. Nötigenfalls kann der Bundesrat anschliessend
korrigierend eingreifen. Im Rahmen des für 1998 vorgesehenen
Abschlussberichtes wird er zuhanden des Parlamentes umfassend über den
Stand der Massnahmenumsetzung Rechenschaft ablegen.
8.	Ausblick
Im Verlauf des Jahres 1998 wird der Bundesrat dem Parlament einen
Abschlussbericht zur Prüfung der Bundessubventionen unterbreiten. Er
wird dabei die Ergebnisse der zweiten Prüfrunde präsentieren, über den
Stand der Massnahmen aus dem vorliegenden Bericht orientieren und eine
abschliessende Würdigung des gesetzlichen Prüfauftrags vornehmen.