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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Artenschutz-Konferenz (CITES)

P R E S S E M I T T E I L U N G

Artenschutz-Konferenz (CITES)

Vom 9. bis zum 20. Juni 1997 findet in Harare, der Hauptstadt Zimbabwes, 

die zehnte or-dentliche Tagung der Vertragsstaaten des Übereinkommens
über 

den internationalen  Han-del mit gefährdeten Arten freilebender Tiere
und
Pflanzen (CITES) statt. Auf der Traktanden-liste stehen zahlreiche
Anträge 

zur Änderung der Anhangslisten des Übereinkommens, in denen die
geschützten 

Tier- und Pflanzenarten aufgeführt sind. Ferner soll mit dem
Umweltschutz-
programm der Vereinten Nationen (UNEP) eine neue Vereinbarung über die
Füh-
rung des CITES-Sekretariats abgeschlossen werden. Die schweizerische
Dele-
gation steht unter der Leitung von Peter Dollinger, Abteilungschef im
Bundes-
amt für Veterinärwesen (BVET).

Das Übereinkommen ist seit dem 1. Juli 1975 in Kraft und gilt heute in
136
Staaten. CITES be-zweckt nicht, den Handel mit Wildtieren und
Wildpflanzen
zu unterbinden. Vielmehr ist der Handel so zu gestalten, dass das
Überleben 

der Arten nicht gefährdet wird. Die Grundhaltung der Schweiz orientiert

sich deshalb am Prinzip der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung.
Massgeblich für die
Unterstützung oder Ablehnung von Anträgen zur Änderung der Anhäng
e sind
die 

an der letzten Konferenz angenommenen Kriterien. Wissenschaftlich nicht
halt-
bare Anträge sollen nicht unterstützt werden. Grundsätzlich wird di
e
Schweiz 

alle Anträge befürworten, die sich aus der periodischen Überprüfu
ng der
Anhangslisten durch die zuständigen Komitees ergeben haben. Sie wird
Anträge
ablehnen, die ohne Konsultation der Staaten im Verbreitungsgebiet
eingereicht wurden oder von diesen abgelehnt werden.

Drei Vertragsstaaten des südlichen Afrika haben Anträge zur Rückstu
fung
ihrer
anwachsenden Elefantenpopulationen von Anhang I nach Anhang II gestellt.
Dies
würde ihnen ermöglichen, unter genau definierten sichernden Bedingung
en
wieder
einen mengenmässig limitierten, streng kontrol-lierten und kanalisierte
n
Handel
mit Elfenbein und zum Teil mit Häuten aufzunehmen. Der Erlös aus dem
Export 

würde weitgehend dem Naturschutz und der ländlichen Bevölkerung die
ser
Länder
zugute kommen. Die Schweiz wird den Anträgen zustimmen, wenn die
Überwachung 

des Handels gesichert ist, oder aber, wenn eine vorläufige Nullquote fü
r
den
gewerblichen Handel mit Elfenbein und gegebenenfalls mit Häuten
beschlossen 

wird.

Beantragt wird auch die Rückstufung von fünf Walpopulationen. Vier
Anträge
erfüllen die biologi-schen Kriterien für eine Rückstufung. Eine Auf
nahme 

des Handels ist jedoch mit den derzeit gel-tenden Regelungen im Rahmen
des
Walfangübereinkommens nicht zu vereinbaren. Die Schweiz wird deshalb
diesen
Anträgen nur zustimmen, falls - in Übereinstimmung mit dem
Walfangmoratorium -
eine Nullquote für den Handel festgelegt wird, und die Antragsteller
sich
verpflichten, ihre spezifischen Vorbehalte innert 90 Tagen nach Annahme
der
Anträge zurückzuziehen. 

Bezüglich der Krokodile wird sich die Schweiz an die Empfehlungen der
Weltnaturschutzorganisation IUCN halten. Im Falle der Tropenhölzer wird

abzuklären sein, ob wichtige Ursprungsländer die Anträge akzeptiere
n. 

Ansonsten wird sich die Schweiz bei Pflanzen an den Empfehlungen des
Pflanzenkomitees und der IUCN orientieren.

Bern, 2. Juni 1997

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT

Presse- und Informationsdienst

Zum Thema „Die Schweiz und CITES" ist ab übermorgen, Mittwoch 4. Juni

1997, 

eine neue Broschüre des BVET erhältlich, die über den Vollzug des
Überein-
kommens in der Schweiz informiert.

Die Broschüre kann gratis bei folgender Adresse bestellt werden: BVET,
Schwarzenburgstrasse 161, 3097 Liebefeld, Tel. 031/323 20 89, 

Fax 031/323 85 22.