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Lebensmittelverordnung - Bundesrat verlängert Übergangsfristen

Medienmitteilung					21. Mai 1997

Lebensmittelverordnung

Bundesrat verlängert Übergangsfristen

Der Bundesrat hat die Übergangsfristen der Lebensmittelverordnung um ein
halbes Jahr verlängert. Ebenfalls verlängert wurden die Übergangsfristen
von drei Verordnungen des Eidg. Departementes des Innern. Die
Verlängerung wurde nötig, weil die Umsetzung der Bestimmungen des neuen
Lebensmittelrechts in verschiedenen Bereichen zu Problemen geführt hat.
Schwierigkeiten ergeben sich namentlich bei der Umsetzung des Begriffes
«Produktionsland». Gemäss neuer Lebensmittelverordnung muss bei
sämtlichen Lebensmitteln ein Hinweis auf das Produktionsland erfolgen. In
der Praxis ist nicht klar, was darunter zu verstehen ist. Die verlängerte
Übergangsfrist wird genutzt, um solche Auslegungsprobleme zu klären.

Am 1. Juli 1995 sind das neue Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992
sowie verschiedene darauf abgestützte Ausführungsverordnungen in Kraft
getreten. Um den Übergang vom alten zum neuen Recht zu erleichtern, sehen
die einzelnen Verordnungen Übergangsfristen vor. Diese erlauben der
Industrie und dem Handel, in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes
fallende Erzeugnisse noch bis zum 30. Juni 1997 nach altem Recht
herzustellen, abzupacken, zu kennzeichnen und zu importieren sowie bis
zum 30. Juni 1998 an Konsumentinnen und Konsumenten abzugeben. Der
Bundesrat verlängert nun diese Übergangsfristen um ein halbes Jahr.

Die Lebensmittelindustrie und der Lebensmittelhandel sind bereits seit
längerer Zeit daran, ihre Rezepturen und Packungen dem neuen Recht
anzupassen. Während diese Umstellung in vielen Bereichen ohne grössere
Probleme erfolgt, ergeben sich solche insbesondere dort, wo sich das neue
Recht vom alten fundamental unterscheidet oder aber
Interpretationsspielräume offen lässt. Die grössten Schwierigkeiten
ergeben sich aus der am 3. April 1996 beschlossenen Änderung von Art. 23
Abs. 1 LMV, wonach das Produktionsland ab dem 30. Juni 1997 auch bei
sämtlichen offen angebotenen Lebensmitteln angegeben werden muss. Bereits
im Zusammenhang mit der Angabe des Produktionslandes bei der Offenabgabe
von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die seit dem 1. Mai 1996
obligatorisch ist, sowie bei der Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 Bst. e LMV
(Pflicht zur Angabe des Produktionslandes bei vorverpackten
Lebensmitteln) hat sich gezeigt, dass der Begriff «Produktionsland» vom
Lebensmittelhandel, den Konsumentinnen und Konsumenten sowie den
Vollzugsbehörden unterschiedlich interpretiert wird. Von der Beschränkung
der Verlängerung der Übergangsfrist auf einzelne Produktegruppen oder
einzelne Angaben sieht der Bundesrat deshalb ab, weil die zusätzliche
Spezifizierung der bereits heute komplexen Übergangsbestimmungen zu für
Produzenten, Konsumentinnen und Konsumenten sowie Vollzugsbehörden nicht
mehr überschaubaren Verhältnissen führen würde. Darunter hätte der ganze
Vollzug des Lebensmittelrechts zu leiden.

Von der Verlängerung betroffen sind ebenfalls die folgenden, sich auf die
Lebensmittelverordnung abstützenden Departementsverordnungen:
- die Nährwertverordnung des EDI vom 26. Juni 1995 (SR 817.021.55)
- die Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Speisepilze (817.022.291)
- die Zusatzstoffverordnung des EDI vom 26. Juni 1995 (SR 817.021.22)

Ausdrücklich von der Verlängerung der Übergangsfrist ausgenommen werden
die Bestimmungen über die Lebensmittelhygiene. Ihre Umsetzung erfolgt wie
ursprünglich vorgesehen per 30. Juni 1997.

Bundesamt für Gesundheit
Information

Auskunft:
Adrian Kunz. Fürsprecher, Abteilung Recht, Bundesamt für Gesundheit, 031
322 68 91
Claudia Sedioli, Information, Bundesamt für Gesundheit, 031 324 80 34