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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Teilrevision der Tierschutzverordnung

PRESSEMITTEILUNG

Teilrevision der Tierschutzverordnung:

Angleichung an den aktuellen internationalen Standard

Der Bundesrat hat eine Teilrevision der Tierschutzverordnung
beschlossen, um
einerseits das schweizerische Tierschutzrecht den aktuellen
internationa-
len Standards anzugleichen und um andererseits weitere Bestimmungen übe
r 

die Nutztierhaltung und die Tiertransporte zu ergänzen. So werden drei 

Tierschutzübereinkommen des Europarates ins schweizerische Recht
überführt.
Es handelt sich um die - von der Schweiz im No-vember 1993 ratifizierten
- 

Übereinkommen zum Schutz von Schlachttieren, zum Schutz der für Versu
che
und
andere wissenschaftliche Zwecke verwendeteten Wirbeltiere sowie zum
Schutz 

von Heimtieren.

Die Regelungen, die sich aus diesen drei Europaratsübereinkommen
ergeben,
umfassen folgende Punkte:

-	Bestimmungen über das Anliefern, Unterbringen, Treiben, Betäuben
 und Entbluten der Schlachttiere.

-	Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung des Personals, das
 Tierversuche leitet oder durchführt. 

-	Tierheime sowie gewerbsmässige Haltungen und Zuchten von Heim-
tieren müssen der kan-tonalen Behörde gemeldet werden.

-	Das Coupieren des Schwanzes von Hunden wird verboten, und spezielle
 Vorschriften regeln die Verwendung von Dressurgeräten bei Hunden.

Die Regelungen zur Nutztierhaltung und über Tiertransporte beinhalten
fol-
gende Punkte:

-	ein Verbot der Haltung von Kälbern von zwei Wochen bis 4 Monaten
 in Einzelboxen 

(in Anlehnung an eine EU-Regelung vom Januar 1997)

-	ein Verbot der Anbindehaltung von Kälbern 

(in Anlehnung an eine EU-Regelung vom Februar 1997)

-	die Bestimmung, dass Rindvieh in Anbindehaltung mindestens 90 Tage
 Auslauf pro Jahr haben muss

-	ein Verbot von vollperforierten Böden für Rindvieh und Schweine 

in Neu- und Umbauten

-	ein Verbot der Anbindehaltung von Sauen 

(in Anlehnung an eine EU-Regelung vom November 1991)

-	ein Verbot der Haltung von Galtsauen und säugenden Sauen in Kasten-
ständen 

(mit einer Übergangsfrist von 10 Jahren)

- 	Ergänzungen der bestehenden Regelungen zu Tiertransporten 

(einschliesslich der Übernahme von Mindestladeflächen für Nutztiere
).

Die neuen Bestimmungen treten auf 1.Juli 1997 in Kraft, jene über die
Aus-
bildung des bei Tier-versuchen tätigen Personals zwei Jahre später,
damit
die Ausbildungskurse aufgebaut werden können.

Über die Frage einer grundsätzlichen Reform des schweizerischen
Tierschutz-
rechts wird der Bundesrat - wie Ende Februar dieses Jahres angekündigt 
- 

aufgrund von Vorschlägen, die das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement
zu erarbeiten hat, im Laufe des kommenden Sommers beraten.

Bern, 14. Mai 1997

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT

Presse- und Informationsdienst