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Ein MWST-Prozent für AHV und IV

Pressemitteilung	1. Mai 1997

Ein MWST-Prozent für AHV und IV

Zur Finanzierung der demographiebedingten Mehrausgaben bei AHV und IV
soll der ordentliche Mehrwertsteuersatz um einen Prozentpunkt erhöht
werden. Dies schlägt der Bundesrat in einer Botschaft an das Parlament
vor. Die bereits in der Verfassung vorgesehene Massnahme soll auf Anfang
1999 in Kraft treten. Damit erhält die AHV zusätzliche Mittel zwischen
1,5 Mia. (1999) und 2,2 Mia. Franken (2005). Sie tragen dazu bei, dass
die Finanzierung von AHV und IV bis zum Inkrafttreten der 11. AHV- und
der 4. IV-Revision gesichert werden kann.

Die Bundesverfassung sieht in Artikel 41ter Absatz 3bis vor, dass der
Satz der Mehrwertsteuer (MWST) um höchstens einen Prozentpunkt angehoben
werden kann, wenn die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge wegen der Entwicklung des Altersaufbaues der
Bevölkerung nicht mehr gewährleistet ist. Dazu ist ein Bundesbeschluss
des Parlaments nötig, welcher dem fakultativen Referendum untersteht.
Diese Verfassungsbestimmung wurde gleichzeitig mit der Einführung der
Mehrwertsteuer vom Volk gutgeheissen und ist seit 1. Januar 1995 in
Kraft.

Da sich die finanzielle Lage insbesondere der AHV durch die Veränderung
des Altersaufbaus der Bevölkerung verschlechtert, hat nun der Bundesrat
beschlossen, das zusätzliche MWST-Prozent auf den 1. Januar 1999
einzusetzen. Dabei soll die Erhöhung zunächst vollumfänglich zur
Finanzierung der AHV und erst ab einem späteren Zeitpunkt
(voraussichtlich ab dem Jahr 2002) auch zur Finanzierung der IV
eingesetzt werden. Der zu erwartende Ertrag aus dem zusätzlichen
Mehrwertsteuerprozent, welcher der AHV zufliessen könnte, würde von rund
1,5 Mia. Fr. im Jahr 1999 (Einführungsphase) bis auf rund 2,2 Mia. Fr. im
Jahr 2005 ansteigen.

Die bisherigen Abstufungen zwischen dem ordentlichen (6,5%) und dem
reduzierten MWST-Satz (2,0%) sowie dem Sondersatz für
Beherbergungsleistungen (3,0%) sollen mit einer differenzierten
Satzerhöhung im gleichen Verhältnis beibehalten werden. Deshalb schlägt
der Bundesrat eine Erhöhung des ordentlichen Satzes um 1,0, des
reduzierten Satzes um 0,3 und des Sondersatzes um 0,5 Prozentpunkte vor.

 AHV/IV bis zur Lösung der weiteren Finanzierungsfragen gesichert

Die Mehreinnahmen vermögen die anfallenden demographiebedingten Kosten
nicht voll zu decken. Die Probleme des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs
der AHV/IV sollen im Rahmen der 11. AHV-Revision und der 4. IV-Revision
gelöst werden. Das zusätzliche MWST-Prozent bietet Gewähr, dass der
AHV-Fonds bis im Jahr 2005 nicht aufgebraucht wird.

Verzicht auf gestaffelte Einführung

Die Veränderung des Altersaufbaues der Bevölkerung wirkt sich auf das
Ausgabenwachstum der AHV in den kommenden Jahren in einer Weise aus,
welche es rechtfertigt, dass die Mehrwertsteuer in einem einzigen Schritt
um einen Prozentpunkt erhöht wird. Sowohl finanzielle wie auch
administrative Gründe sprechen gegen eine gestaffelte Erhöhung innerhalb
weniger Jahre.

Die ungünstige Entwicklung des Altersaufbaues führt nicht nur bei AHV und
IV, sondern auch beim Bund zu Mehrkosten, da er 17 Prozent der
AHV-Ausgaben und 37,5 Prozent der IV-Ausgaben decken muss. Ein
entsprechender Teil des zusätzlichen MWST-Ertrags soll daher
zweckgebunden dem Bund zufliessen. Er wird diesen Anteil sowie die
Erträge aus der Branntwein- und Tabaksteuer (und die künftigen Erträge
aus der Besteuerung der Spielbanken) zur Deckung seines Beitrags an die
AHV/IV verwenden.

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Beilage: Botschaft