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Bundesrat verabschiedet Botschaft für Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin - Umfassende Regelung angestrebt

Medienmitteilung	23. April 1997

Bundesrat verabschiedet Botschaft für Verfassungsbestimmung über die
Transplantationsmedizin

Umfassende Regelung angestrebt

In der Bundesverfassung soll die Grundlage geschaffen werden für eine
umfassende Regelung der Transplantationsmedizin. Der Bundesrat hat eine
entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Der vorgeschlagene Artikel 24decies der Bundesverfassung gibt dem Bund
die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet der
Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Abs. 1). Dabei soll der
Bund für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der
Gesundheit sorgen. Erfasst sind sowohl menschliche als auch tierische
Organe, Gewebe und Zellen. Er kann damit namentlich auch die
Xenotransplantation, d.h. die Übertragung tierischer Organe auf den
Menschen, regeln. Mit Absatz 2 werden dem Bund zwei wichtige
Gesetzgebungsaufträge erteilt. Aufgrund dieser Bestimmung soll der Bund
die Unentgeltlichkeit der Spende vorsehen und für eine gerechte Zuteilung
von Organen sorgen. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit ist bei der
Spende von Organen, Geweben und Zellen von zentraler Bedeutung. Der
Regelung der gerechten Zuteilung kommt vor dem Hintergrund des
permanenten Mangels an verfügbaren menschlichen Organen ein besonderes
Gewicht zu.

Eine solche umfassende Regelung des Umgangs mit Transplantaten in der
Schweiz fordern zwei von den eidgenössischen Räten überwiesene Motionen.
Die Motion Onken verlangt, den kommerziellen Handel mit menschlichen
Organen in der Schweiz zu verbieten; die Motion Huber fordert die
Schaffung der verfassungs- und gesetzesmässigen Grundlagen zur
Bewältigung der vielfältigen rechtlichen und organisatorischen Probleme
der Transplantationsmedizin.

Der Entwurf zum Verfassungsartikel wird von den Kantonen, den politischen
Parteien und interessierten Organisationen praktisch einhellig begrüsst.
Im Rahmen der Vernehmlassung, die im Herbst 1996 durchgeführt wurde,
äusserten sich 81 Vernehmlasser in diesem Sinne. Drei Vernehmlasser
lehnen die Verfassungsbestimung ab.

Heutige Situation lückenhaft

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Spende, Entnahme und Übertragung
von Organen, Geweben und Zellen sind heute in der Schweiz - im Gegensatz
zu den meisten anderen europäischen Staaten - auf Stufe Bund nicht
spezialgesetzlich geregelt, sondern bestimmen sich nach allgemeinen
Regeln und Grundsätzen, teilweise nach kantonalen Regelungen sowie nach
privaten Richtlinien und Empfehlungen. Mit dem Bundesbeschluss vom 22.
März 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten
ist allerdings am 1. August 1996 im Bereich des Infektionsschutzes und
des Handels mit Transplantaten eine Regelung in Kraft getreten.

Der Bund verfügt bereits heute in Teilbereichen über verfassungsmässige
Kompetenzen, um den Bereich der Transplantationsmedizin zu regeln.
Kompetenzlücken liegen im wesentlichen für eine Regelung der eigentlichen
Organisation des Transplantationswesens in der Schweiz, der Zuteilung der
verfügbaren Organe und der nicht gewerbsmässigen oder der an öffentlichen
Einrichtungen betriebenen Transplantationsmedizin vor. Für eine
umfassende Regelung des Umgangs mit Transplantaten in der Schweiz ist
deshalb die Schaffung einer Verfassungsgrundlage nötig.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Marcel Monnier, Fürsprecher, Abteilung Recht, Bundesamt für Gesundheit,
Telefon 031 322 95 12
Theodor Weber, Dr. med. vet., Abteilung Biologika, Bundesamt für
Gesundheit, Telefon 031 322 22 49