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Für neuen Kantonalbanken-Status

PRESSEMITTEILUNG

Für neuen Kantonalbanken-Status

Der Status der Kantonalbanken soll neu geregelt werden. Dies schlägt
eine vom Eidg. Finanzdepartement eingesetzte Expertenkommission unter
der Leitung von Barbara Schaerer, Vizedirektorin der Eidg.
Finanzverwaltung (EFV), vor. Der Handlungsspielraum der Kantonalbanken
soll vergrössert werden, ohne dass dadurch der Schutz der Risikoträger
verschlechtert wird. Der Bundesrat unterstützt die Stossrichtung des
Berichts, der nun in die Vernehmlassung geschickt wird.
Der Bericht steht im Zusammenhang  mit einer Motion der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 23. Januar 1996 zurück.
Mit der Entgegennahme dieser Motion als Postulat hat der Bundesrat die
Zusicherung verbunden, eine breit abgestützte Expertenkommission
einzusetzen, welche sämtliche in Zusammenhang mit den Kantonalbanken
sich stellende Fragen prüfen soll. Diese Abklärungen stehen vor dem
Hintergrund des verschärften Wettbewerbs im Bankenbereich, den
Problemen einiger Kantonalbanken, des Schutzes der Steuerzahler und
der in verschiedenen Kantonen bestehenden Projekte, die eine
schrittweise Privatisierung der Kantonalbanken zum Ziel haben.
Die am 13. Mai 1996 vom Chef des Eidg. Finanzdepartements eingesetzte
Expertenkommission wurde beauftragt, umfassende Abklärungen bezüglich
der Notwendigkeit einer Revision des Bankengesetzes in bezug auf die
Kantonalbanken zu treffen.
Die Expertenkommission kommt nun zum Schluss, dass eine solche
Revision möglichst schnell vorgenommen werden sollte. Sie unterbreitet
folgende Vorschläge für eine Gesetzesänderung.
u Die Staatsgarantie gilt nicht mehr als Begriffsmerkmal der
Kantonalbanken. Die Kantone werden aber nicht gezwungen, die
Staatsgarantie aufzuheben. Sofern sie an einer vollen Staatsgarantie
festhalten wollen, sollen sie dies in rechtlich unveränderter Form tun
können.
u Als Kantonalbank gelten Banken, die gestützt auf ein kantonales
Gesetz geschaffen werden und an welcher der Kanton eine qualifizierte
Beteiligung hält. Sie entspricht einer direkten oder indirekten
Beteiligung von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen
oder der Möglichkeit, die Geschäftstätigkeit der Bank auf andere Weise
massgebend beeinflussen zu können.
u Die möglichen Rechtsformen der Kantonalbanken werden festgelegt: die
öffentlich-rechtliche Anstalt, die spezialgesetzliche,
gemischtwirtschaftliche oder private Aktiengesellschaft.
u Auf Kantonalbanken ohne volle Staatsgarantie sind die
bankenrechtlichen Sonderbestimmungen für Kantonalbanken nicht
anwendbar. So benötigen sie eine Bewilligung der Bankenkommission,
welche ihnen auch wieder entzogen werden kann, und sie unterstehen der
unbegrenzten Aufsicht der Bankenkommission.
u Die Sonderbestimmungen für Kantonalbanken mit voller Staatsgarantie
(z. B. Reservebildung, Eigenmittel, Verantwortlichkeit) sollen nicht
geändert werden. Diese Kantonalbanken können nach wie vor freiwillig
der Aufsicht der Bankenkommission unterstellt werden. Nach Ansicht der
Expertenkommission ist eine solche Unterstellung unabdingbar.
u Den Kantonalbanken der Kantone Genf und Waadt wird die Beibehaltung
ihres besonderen Status garantiert, sofern die Rechtsform nicht
verändert oder die Staatsgarantie nicht eingeschränkt wird.
u Die Kantonalbanken unterstehen bei der Umwandlung in
Aktiengesellschaften nicht der Stempelsteuerpflicht.

Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich die Stossrichtung des
Expertenberichts und hat das Eidg. Finanzdepartement mit der
Durchführung einer Vernehmlassung  beauftragt. Die Konsultationsfrist
beträgt drei Monate.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst
26.2.1997