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Neue Verordnung regelt die obligatorische berufliche Vorsorge von Arbeitslosen für die Risiken Tod und Invalidität

Pressemitteilung	3. März 1997

Neue Verordnung regelt die obligatorische berufliche Vorsorge von
Arbeitslosen für die Risiken Tod und Invalidität

Das revidierte Arbeitslosengesetz sieht einen minimalen
Versicherungsschutz (bei Tod und Invalidität) für Arbeitslose in der 2.
Säule vor. Zur Regelung dieser Neuerung hat der Bundesrat eine separate
Verordnung im Bereich der beruflichen Vorsorge erlassen.
Arbeitslosenkasse und Arbeitslose tragen den Versicherungsbeitrag je zur
Hälfte. Die Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

Das revidierte Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sieht vor,
dass die Arbeitslosenkasse zur Sicherung eines minimalen
Vorsorgeschutzes, nämlich bei Tod und Invalidität der versicherten
Arbeitslosen, einen Beitrag von der Arbeitslosenentschädigung abzieht und
ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberbeitrag der
Auffangeinrichtung BVG entrichtet. Dieser Vorsorgeschutz bewirkt eine
Risikoabdeckung durch die 2. Säule auch für Arbeitslose und besteht
solange, als die arbeitslose Person anspruchsberechtigt gegenüber der
Arbeitslosenversicherung ist.

Neue Verordnung zur Regelung der Durchführung nötig

Zur Regelung der Details hat der Bundesrat nun, in Ergänzung der
Regelungen im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG) und in der dazugehörigen Verordnung BVV 2,
eine separate Verordnung erlassen. Sie wurde vom Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für
Industrie, Gewerbe  und Arbeit (BIGA), der Auffangeinrichtung BVG
(übernimmt die Rolle der "Pensionskasse") und dem Bundesamt für Justiz
erarbeitet.

Die Verordnung bestimmt im wesentlichen neben dem zu versichernden
Personenkreis die Grundlagen für die über die Auffangeinrichtung BVG zu
versichernden Leistungen (Berücksichtigung von Arbeitslosentaggeld,
Zwischenverdiensten, Einkünften aus Teilzeitbeschäftigung und
Beschäftigungsprogrammen).

Beitragssatz (entspricht 0,3% bis 1,76% des Taggeldes)
wird regelmässig überprüft

Der Bundesrat hat den Beitragssatz unter Berücksichtigung
versicherungstechnischer Grundsätze und des verfassungsmässigen
Grundsatzes der Gleichstellung von Mann und Frau auf 5,28% des
koordinierten Tageslohnes festgelegt (koordinierter Tageslohn:
Arbeitslosentaggeld abzüglich des auf einen Tag umgerechneten
BVG-Koordinationsabzuges). Der Beitrag wird je zur Hälfte (d.h. 2,64%)
von den arbeitslosen Personen und von der Arbeitslosenkasse getragen.

Gemessen am effektiven Arbeitslosentaggeld entspricht dieser Anteil einem
Beitragssatz von zwischen 0,3% und 1,76% (abhängig von der Höhe des
Taggeldes). Da es sich um eine neue Versicherung handelt, konnte bei der
Berechnung nicht vollumfänglich auf statistische Erfahrungswerte
abgestellt werden. Die Höhe des Beitragssatzes wurde vom Bundesamt für
Privatversicherungswesen geprüft und genehmigt. Die Auffangeinrichtung
BVG muss dem BIGA mindestens jährlich darüber Bericht erstatten, ob der
Beitragssatz den effektiven Kosten der Versicherung entspricht und kann
dem BIGA zuhanden des Bundesrates Antrag auf Anpassung stellen.

	EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
	Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:	BSV/EDI:	031 / 322 92 32
	Bernd Herzog, Sektion Mathematik
	der Beruflichen Vorsorge
	Bundesamt für Sozialversicherung

	BIGA/EVD:	031 / 322 28 61
		Hans J. Pfitzmann
		Chef Abt. Arbeitslosenversicherung
		Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Beilagen: Verordnung und Erläuterungen