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Positives Echo auf Sanierungsplan 2001

PRESSEMITTEILUNG

Positives Echo auf Sanierungsplan 2001

Der Sanierungsplan 2001 des Bundesrates ist in der Vernehmlassung auf
ein positives Echo gestossen. Dabei wird jene Variante bevorzugt, die
das Parlament mehr einbezieht. Umstritten sind die Behandlung der
Investitionsausgaben und die Fristen der Ziellerreichung. Gestützt auf
das Ergebnis der Vernehmlassung will nun der Bundesrat dem Parlament
bis zur Sommerpause eine Botschaft unterbreiten.

Der Sanierungsplan 2001 will Bundesrat und Parlament per
Verfassungsnorm auf einen verbindlichen Sanierungsplan verpflichten.
Durch eine neue Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung soll der
Haushalt bis 2001 wieder ins Gleichgewicht gebracht werden. Das Ziel
gilt als erreicht, wenn der Ausgabenüberschuss inder Finanzrechnung
zwei Prozent der Einnahmen nicht übersteigt. Dies entspricht rund
einer Milliarde Franken. Im Sinne eines Zwischenziels darf 1999 das
Defizit maximal vier Milliarden Franken betragen.

Die Sanierung der Bundesfinanzen wird mehrheitlich als dringend
notwendig ein-geschätzt. Das finanzpolitische Gesamtkonzept des
Bundesrates stiess daher auf ein positives Echo. Das Konzept wird von
der Mehrheit der Vernehmlasser als transparent, ganzheitlich,
durchdacht und zielstrebig bezeichnet. Positiv vermerkt wird
insbesondere, dass die Haushaltsanierung klar auf der Ausgabenseite
ansetzt. Alle Kantone unterstreichen die grosse Bedeu-tung der
Opfersymmetrie zwischen Transfer- und Eigenbereich; die Sanierung des
Bundeshaushalts dürfe auf gar keinem Fall auf dem Buckel der Kantone
erfolgen. Nur eine Minderheit vertritt die Auffassung, die aktuelle
Haushaltlage dürfe nicht dramatisiert werden. Angesichts der
unbefriedigenden wirtschaftlichen Situa-tion dürfe der Eliminierung
der Fehlbeträge keine Priorität zugemessen werden. Es sei mit der
Sanierung zuzuwarten, bis die Konjunktur wieder Tritt gefasst habe.

Zwei Varianten

u Von den beiden unterbreiteten Varianten des Sanierungsplans wird
diejenige klar bevorzugt, die dem Parlament die letzte Korrekturgewalt
überträgt. Der Bundesrat be-schliesst dabei Einsparungen in seiner
eigenen Zuständigkeit und beantragt den eidg. Räten die notwendigen
Änderungen auf Gesetzesstufe. Das Parlament kann die Anträge des
Bundesrates im einzelnen ab-ändern, ist jedoch an den Gesamtbetrag der
vom Bundesrat beschlossenen Ein-sparungen gebunden. Aus-schlaggebend
für die Unterstützung dieser Variante waren hauptsächlich
staatspolitische Überlegungen. Das Parlament übe die Budgethoheit aus,
und dementsprechend sollte es über Kürzungsanträge auch befinden
können.

u Beim Alternativverfahren erhält der Bundesrat von den eidg. Räten
aufgrund einer Delegationsbestimmung den Auftrag, einzelne
Finanzhilfen und Abgeltungen bis zu 30 Prozent zu kürzen und im
bundeseigenen Aufgaben-bereich Sparmassnahmen mit vergleichbarer
Tragweite zu beschliessen. Dieser  Korrekturmechanismus wird zwar
vereinzelt ausdrücklich als wirksamere Variante hervorgehoben. Doch
wog bei der Gesamtbeurteilung die Verwässerung des
Gewaltenteilungs-prinzips meist schwerer.

Alternativvorschlag der FDK

Auf grosses Echo bei den Kantonen stiess ein Alternativvorschlag der
Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK). Dieser sieht vor,
dass der Bundesrat im Falle notwendiger Korrekturmassnahmen ein
Sparpaket schnürt und dieses der Bundes-versammlung im beschleunigten
Verfahren zur Abstimmung unterbreitet. Das Par-lament kann das
Massnahmenpaket nur integral genehmigen oder ablehnen. Ge-mäss FDK
bliebe bei diesem Vorgehen die verfassungsmässige Zuständigkeit und
Mitverantwortung der Räte gewahrt. Der Bundesrat hätte aber die
Chance, ein nachhaltiges Kürzungspaket auszuarbeiten.

Umstritten ist die Behandlung der Investitionsausgaben. Der
unterbreitete Sanie-rungsartikel verzichtet in beiden Varianten auf
eine Sonderbehandlung der Inve-stitionsausgaben. Eine starke Gruppe
der Vernehmlasser spricht sich dafür aus, den Investitionsausgaben
eine Sonderbehandlung zukommen zu lassen. Ebenfalls zu Diskussion
Anlass gibt die Berücksichtigung konjunkturpolitischer Aspekte. Der
Sanierungsplan 2001 sieht vor, dass die Bundesversamm-lung auf Antrag
des Bun-desrates die Fristen zur Zielerreichnung im Falle einer
re-zessiven Wirtschafts-entwicklung erstrecken kann. Eine Mehrheit der
Vernehmlasser sieht darin eine Ge-fahr für die Zielerreichung - und
dies obwohl breite Einigkeit dar-über besteht, dass der Sanierungsplan
konjunkturpolitische Aspekte berücksichtigen muss.

Das Eidg. Finanzdepartement wird nun gestützt auf die Ergebnisse der
Vernehmlassung die Vorlage zum Sanierungsplan 2001 mit den
Verfassungsbestimmungen überarbeiten. Die Botschaft soll dem Parlament
noch vor der Sommerpause zugeleitet werden.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst
3.3.1997