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Neues Bundesgesetz über die Archivierung: Bundesrat verabschiedet Botschaft und Gesetzesentwurf

Pressemitteilung	26. Februar 1997

Neues Bundesgesetz über die Archivierung:
Bundesrat verabschiedet Botschaft und Gesetzesentwurf

Der Bundesrat hat die Botschaft und den Entwurf zu einem neuen
Bundesgesetz über die Archivierung verabschiedet. Damit sollen die
Archivierungspflicht auf Gesetzesebene verankert und die wesentlichen
Grundzüge einer langfristigen Archivierungspolitik geregelt werden.

Im Entwurf wird der Zweck der Archivierung umschrieben, der
Geltungsbereich abgesteckt und die nötigsten Begriffe definiert. Der
Geltungsbereich ist gegenüber dem heutigen Reglement ausgedehnt und
klarer beschrieben worden: neu fallen das Bundes- und das Eidg.
Versicherungsgericht, die Eidg. Schlichtungs- und Rekurskommissionen, die
Schweizerische Nationalbank ebenso wie die autonomen Anstalten
(ETH-Bereich, PTT, SBB und SUVA) darunter. Das heisst, dass alle diese
Institutionen verpflichtet werden, die Archivierung ihrer Unterlagen nach
den Grundsätzen des Gesetzes sicherzustellen. Im Entwurf wird der Beitrag
des Schweizerischen Bundesarchivs zur Verbesserung der
Informationsverwaltung festgelegt, sodann werden die
Ablieferungsmodalitäten für archivwürdige Unterlagen geregelt.

Das Gesetz statuiert den Grundsatz des freien - und unentgeltlichen -
Zugangs zum Archivgut nach Ablauf einer (von bisher 35 Jahren) neu auf 30
Jahre reduzierten Schutzfrist. Gleichzeitig wird die Anwendbarkeit der
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes im Archivbereich präziser bestimmt;
um den Ansprüchen des Datenschutzes grundsätzlich zu genügen, sieht der
Entwurf - im Gegensatz zur bestehenden Regelung, welche keine explizite
Verlängerung der Frist vorsieht - eine auf fünfzig Jahre verlängerte
Schutzfrist für besonders schützenswerte Personendaten und
Persönlichkeitsprofile vor, welche nach Namen erschlossen sind.

Die enorme Zunahme der Informationen gilt übereinstimmend als prägendes
Merkmal dieses ausgehenden Jahrhunderts. Jede Institution - gleich
welcher Art - ist heute verpflichtet, dafür zu sorgen, ihre Informationen
effizient zu organisieren, zu bearbeiten und zu nutzen. Archive sind ein
wesentlicher Bestandteil dieser Informationen. Sie benötigen eine klare
Rechtsgrundlage, welche ihre Organisation und Benutzung regelt.

Die öffentlichen Archive dokumentieren staatliches Handeln und sollen
dieses für alle Bürgerinnen und Bürger überprüfbar machen. Sie sind das
kollektive Gedächtnis unseres Staates und belegen die Entstehung und
Entwicklung unserer individuellen und kollektiven Freiheiten und Rechte.
Überlieferungsbildung und Sicherung des möglichst offenen Zugangs zur
Information sind zentrale Aufgaben der Archive.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse-und Informationsdienst
Auskünfte:	Andreas Kellerhals, Vize-Direktor, Schweizerisches
Bundesarchiv,
Tel. 031/ 322 92 85