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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Presserohstoff - REVISION DES HOCHSULFÖRDERUNGSGESETZES

Presserohstoff - REVISION DES HOCHSULFÖRDERUNGSGESETZES

1.	Leitlinien für die Revision des Hochschulförderungsgesetzes
Im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe haben sich das Departement des
Innern und die Hochschulkantone darauf verständigt, dass die Revision des
Hochschulförderungsgesetzes insbesondere von folgenden Leitlinien
ausgehen soll:
· Auf der Ebene der Organisation und Strukturen
Im Interesse einer gesamtschweizerischen Hochschulpolitik wollen Bund und
Kantone ihre jeweiligen Kompetenzen im universitären Bereich in Zukunft
vermehrt gemeinsam ausüben und ihre hochschulpolitischen Massnahmen noch
enger aufeinander abstimmen. Die rechtliche Legitimation der heutigen
gesamtschweizerischen Organe, namentlich der Hochschulkonferenz, reicht
nicht aus, um gesamtschweizerische Beschlüsse durchzusetzen. Es soll
deshalb neu ein gemeinsames Organ Bund/Kantone mit teilweiser Kompetenz
zu rechtsverbindlichen Entscheiden geschaffen werden. Soweit es sich um
rechtsverbindliche Entscheide handelt, soll sich dieses neue Gremium in
rechtlicher Hinsicht auf eine zweifache Mandatierung stützen: von seiten
der Kantone auf ein entsprechendes Konkordat, das unter den
Hochschulkantonen abzuschliessen ist und von seiten des Bundes auf das
neue Hochschulförderungsgesetz, beziehungsweise auf allenfalls kleinere
Anpassungen am ETH-Gesetz.
Dieses Organ wird zum einen als Forum  für gemeinsame Absprachen zwischen
Bund und Kantonen im Bereiche der Hochschulpolitik dienen. Zum andern hat
es die Aufgabenteilung unter den schweizerischen Hochschulen und die
koordinerte Entwicklung des schweizerischen Hochschulwesens
sicherzustellen; dabei soll es in dieser zweiten Funktion mit teilweiser
Befugnis zu rechtsverbindlichen Entscheiden, insbesondere in folgenden
Bereichen ausgestattet werden:
-	Erlass von Rahmenbedingungen, soweit sie für die
gesamtschweizerische Zusammenarbeit unerlässlich sind, namentlich über
die Anerkennung von Studiengängen und -zeiten, einheitliche Erfassung von
Hochschuldaten und Kennziffern
-	Erlass von Verfahrensregeln für die gesamtschweizerische
Hochschulplanung
-	Festlegung der massgeblichen Grundlagen der gesamtschweizerischen
Arbeitsteilung unter den schweizerischen Hochschulen, namentlich durch
von Förderung von Kompetenzzentren
-	Steuerung von prioritär zu verwirklichenden Anliegen durch
Beschluss über die dafür vorgesehenen finanziellen Mittel
Ebenfalls anders als heute soll die Schweizerische
Universitätsrektorenkonferenz integrierender Bestandteil der neuen
Organstruktur werden. Ihr soll insbesondere die Verwirklichung der
gesamtschweizerischen Zusammenarbeit, soweit sie in den Autonomiebereich
der schweizerischen Hochschulen fällt, übertragen werden. Sie wird an der
Meinungs- und Entscheidungsbildung der gesamtschweizerischen
Universitätspolitik institutionell beteiligt.
· Auf der Ebene der Finanzierungsinstrumente des Bundes
Das heutige Beitragssystem des Bundes ist relativ starr. Es bietet zu
wenig Steuerungsmöglichkeiten und Anreize für Reformen.
Gesamtschweizerische Aufgaben lassen sich wegen fehlender Mittel nur
schwer realisieren. Es besteht deshalb die Absicht, die
Finanzierungsinstrumente des Bundes in Absprache mit den Kantonen so neu
zu gestalten, dass sie die Reformbereitschaft der Universitäten stärken
sowie Anreize für Innovation und Kooperation unter den Universitäten
schaffen. Es wird deshalb ein Wechsel von der heute aufwandorientierten
Subventionierung zur leistungsbezogenen Berechnung der Finanzhilfen
angestrebt. Welche Kriterien dabei zur Anwendung gelangen sollen, ist im
einzelnen noch zu klären.
· Auf der Ebene der rechtlichen Instrumente
In rechtlicher Hinsicht soll, wie erwähnt, das neue gesamtschweizerische
Organ anders als heute, sich nicht nur auf ein Bundesgesetz, sondern
gleichzeitig auf ein Konkordat unter den Universitätskantonen abstützen.
Bezüglich der Finanzhilfen des Bundes ist auch an die Einführung von
Leistungsverträgen des Bundes gedacht.
2.	Die wachsende Autonomie der Universitäten als Voraussetzung für
eine neue Universitätspolitik
Globalisierung und internationaler Wettbewerb werden für die Zukunft
unseres Landes bestimmend sein. Die Staaten und Gesellschaften der Erde
werden infolge der weltweiten wirtschaftlichen Integrationsprozesse, der
rasanten Entwicklung der Kommunikationstechnologien und
Verkehrsmöglichkeiten immer umfassender miteinander vernetzt. In dieser
Welt der Zukunft sind der wirtschaftliche Wettbewerb, aber auch der
Wettbewerb der Ideen, der Gedanken und Werte, der politischen Systeme und
Anschauungen entscheidende Bereiche, in denen sich unser Land zu
behaupten haben wird.
Diese Entwicklung hat auch grosse Auswirkungen auf unsere
hochschulpolitische Landschaft. Die Universitäten müssen ihre Lehre und
Forschung auf diese neuen Herausforderungen ausrichten. Es gilt, die
Lehre umfassend zu erneuern, neue Wissensgebiete zu entwickeln sowie die
Zusammenarbeit mit ausseruniversitären Institutionen zu stärken. Mit der
Gründung von Fachhochschulen wird in der Schweiz eine grundlegende
hochschul- und forschungspolitische Reform eingeleitet. Künftig wird es
neu darum gehen, die Entwicklung eines einheitlichen und kohärenten
„dualen“ Hochschulbereiches, bestehend einerseits aus Universitäten
(inkl. Eidg. Technische Hochschulen) und andererseits aus Fachhochschulen
zu fördern. In unserem kleinen Land mit seinen beschränkten finanziellen
und personellen Ressourcen kommt einer konsequenten Aufgabenteilung unter
den Hochschulen und einer Vernetzung der verschiedenen universitären
Institutionen sicher weiterhin eine zentrale Bedeutung zu.
Die neuen Herausforderungen und Entwicklungen sind aber letztlich nur
erfolgreich zu bestehen, wenn den Hochschulen ein grösserer
Handlungsspielraum, mehr Kompetenzen und mehr Eigenverantwortung bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben eingeräumt werden. Diese Autonomie, die auch
die Finanzautonomie umfassen muss, bietet den Hochschulen den nötigen
Rahmen für Innovation und Kreativität. Die Stärkung der Autonomie der
Hochschulen muss, soweit es sich um kantonale Universitäten handelt, über
kantonale Gesetzgebung erfolgen. Dieser Prozess ist an den meisten Orten
bereits im Gange, vereinzelt auch abgeschlossen. Der Bund hat mit seinem
ETH-Gesetz diesen Schritt weitgehend vollzogen. Bund und Kantone stimmen
darin überein, dass das revidierte Hochschulförderungsgesetz dieser
wachsenden Autonomie der Hochschulen vollumfänglich Rechnung zu tragen
und sie im gesamtschweizerischen Rahmen durch Schaffung entsprechender
Rahmenbedingungen zu fördern und zu unterstützen hat.
3.	Zeitplan
Das revidierte Hochschulförderungsgesetz soll spätestens auf den 1.
Januar 2000 in kraft treten. Eine Vernehmlassung ist gegen Ende 1997
geplant.
4.	Verhältnis der Revision HFG zum Projekt Neuordnung des
Finanzausgleichs und der Erneuerung der Interkantonalen
Universitätsvereinbarung
Der Vorentwurf für ein neues Hochschulförderungsgesetz und die weiteren
Arbeiten für eine Neuordnung des Finanzausgleichs werden aufeinander
abgestimmt werden. Zu berücksichtigen ist ebenfalls die Erneuerung der
Interkantonalen Universitätsvereinbarung. Das geltende Interkantonale
Abkommen läuft Ende 1998 aus. Der Entwurf für ein neues Abkommen unter
den Kantonen sieht eine wesentliche Heraufsetzung der Beiträge der
Nichthochschulkantone vor. Im Gegenzug beteiligen die Universitätskantone
die Nichtuniversitätskantone in angemessener Weise an ihren Arbeiten und
Entscheidungen und gewähren ihnen Einsitz in die-gemeinsamen Gremien.