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Sofortmassnahmen gegen die BSE (Pressemitteilung)

Pressemitteilung

Sofortmassnahmen gegen die BSE

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung eine Verordnung verabschiedet, welche 
festlegt,
wie die von den Eidgenössischen Räten im Rahmen des Bundesbeschlusses
über befristete Sofortmassnahmen gegen die BSE im schweizerischen
Rindviehbestand beschlossene Schlachtung von Tieren der Rindergattung
durchzuführen ist und dass die zu schlachtenden Rinder auf allfällige
BSE-Erreger zu untersuchen sind. Die Verordnung tritt sofort in Kraft.

Die von den Eidgenössischen Räten am 13. Dezember 1996 beschlossenen
Massnahmen gegen die BSE sollen darauf hinwirken, dass die Schweiz
möglichst bald wieder frei von BSE ist und dass die von verschiedenen
ausländischen Behörden angeordneten Einfuhrbeschränkungen wieder
aufgehoben werden.  Der Bundesrat hat, gestützt auf diesen
Bundesbeschluss, eine Verordnung verabschiedet, welche die Umsetzung
regelt. Von den Massnahmen werden mindestens 1500 Tiere in rund
280 Beständen betroffen sein. Es ist für 1997 mit Kosten von rund
6.5 Millionen Franken zu Lasten der Bundeskasse zu rechnen.

Bekanntlich gilt seit dem 1. Dezember 1990 ein Fütterungsverbot für
Fleischmehl an Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung. Deshalb
wurde dieses Datum als Stichtag für die Sofortmassnahmen gegen die
BSE bestimmt. Gemäss neuer Verordnung müssen alle vor dem 1. Dezember
1990 geborenen Tiere der Rindergattung aus Beständen, in welchen ein
Tier an BSE erkrankt ist, geschlachtet werden. Wurde ein an BSE
erkranktes Tier nach dem 1. Dezember 1990 geboren (sog. BAB-Fall;
„born after ban"), müssen alle Tiere der Rindergattung dieses
Bestandes geschlachtet werden. Falls das erkrankte Tier nicht in
demjenigen Bestand geboren und aufgezogen wurde, in welchem es
erkrankt ist, so ist dieser Bestand ausfindig zu machen; es sind
dort die gleichen Massnahmen zu treffen, weil angenommen werden
muss, dass die Ansteckung dort erfolgt ist. Das gleiche Vorgehen
gilt auch bei zukünftigen Fällen von BSE. Sobald die Tiere eines
Bestandes geschlachtet sind, wird das Bundesamt für Veterinärwesen
diesen wieder als „frei von BSE" bezeichnen.

In einem wissenschaftlichen Begleitprogramm  werden an den zu
schlachtenden Tieren Untersuchungen durchgeführt, welche Hinweise auf
mögliche Ansteckungswege und die Entstehungsweise der BSE geben sollen.
Die Registrierung, Kennzeichnung und Schlachtung der Tiere wird im
Einzelnen von den kantonalen Veterinärbehörden angeordnet. Das Fleisch
und die Schlachtnebenprodukte werden nicht für den menschlichen Konsum
freigegeben; sie können jedoch nach Sterilisation als Fleischmehl zu
Futterzwecken verwendet werden. Der Rest, insbesondere der Schädel und
das Rückenmark, wird verbrannt. Den Tierbesitzern wird pro betroffenes
Tier eine Entschädigung von 90% des Schätzungswertes ausgerichtet,
welcher durchschnittlich etwa 2500 Franken betragen dürfte und aufgrund
des aktuellen Nutz-, Zucht- und Schlachtwertes ermittelt wird.
Die Sofortmassnahmen  werden voraussichtlich Ende Februar 1997
abgeschlossen sein.

Bern, den 18. Dezember 1996

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst