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Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung

PRESSEMITTEILUNG

Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung beschlossen

Im Rahmen der vom Bundesrat beschlossenen Ausgabenkürzungen hat das
Parlament am 13. Dezember 1996 den Bundesbeschluss über die Finanzierung
der Arbeitslosenversicherung verabschiedet. Dieser dringliche
Bundesbeschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Der Bundesrat hat an
seiner heutigen Sitzung die entsprechende Änderung der
Arbeitslosenversicherungverordnung beschlossen.

Die Revision, welche bis ins Jahr 2002 befristet ist, sieht folgende
Massnahmen vor:

- Die Zumutbarkeitsgrenze beträgt neu 68 Prozent des versicherten
Verdienstes statt 70 Prozent.

- Taggelder, die 130 Franken übersteigen, werden um 3 Prozent gekürzt.
Taggelder, die 130 Franken oder weniger betragen, werden um 1 Prozent
gekürzt. Bei Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern
beträgt die Taggeldkürzung unabhängig von der Taggeldhöhe 1 Prozent.

- Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt neu 78,4 Prozent des
anrechenbaren Verdienstausfalles statt 80 Prozent.

- Auf die Erbringung nicht rückzahlbarer Beiträge (à fonds
perdu-Beiträge) durch den Bund wird verzichtet.

Ferner tritt Artikel 22a Absatz 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(AVIG) am
1. Juli 1997 in Kraft. Er sieht vor, dass zur Sicherung des
Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität arbeitsloser Personen der
Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der
Arbeitslosenentschädigung abgezogen wird.

Bern, 18. Dezember 1996

EIDGENOESSISCHES  VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

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