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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Ausnahmen von der linearen Beitragskürzung

PRESSEMITTEILUNG

Ausnahmen von der linearen Beitragskürzung

Der Bundesrat hat die Ausnahmeverordnung 1997 verabschiedet. Sie
bringt gegenüber der für das laufende Jahr gültigen Regelung nur
geringfügige Aen-derungen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des BB vom 9. Oktober
1992 über die lineare Beitragskürzung ist der Bundesrat ermächtigt,
aus wichtigen Gründen gewisse Leistungen von der Kürzung ganz oder
teilweise auszunehmen.
Danach sollen u. a. die Soziale Wohlfahrt, die Strassenausgaben (ohne
ausserordentlicher Anteil der allgemeinen Strassenbeiträge und
Hauptstrassen), die landwirtschaftlichen Direktzahlungen, die
Entwicklungshilfe, die Osthilfe sowie verschiedene Ausgaben bei der
Bildung und Forschung von der linearen Beitragskürzung ausgenommen
werden. Trotz der in der Verordnung erfolgten Ausnahmen ist
sichergestellt, dass das vom Parlament im Rahmen der
Sanierungsmassnahmen 1994 festgelegte Sparziel von 300 Millionen
eingehalten werden kann.
Das Jahr 1997 bildet das letzte Jahr, welches unter das Regime des
heute gültigen Bundesbeschlusses fällt.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst
9.12.1996