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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Boersengesetz tritt gestaffelt in Kraft

PRESSEMITTEILUNG

Börsengesetz tritt gestaffelt in Kraft

Der Bundesrat setzt das Bundesgesetz über die Börsen und den
Effektenhandel (Börsengesetz) gestaffelt in Kraft. Ein erstes Paket
von Vorschriften tritt auf den 1. Februar 1997 in Kraft. Der Entscheid
wurde gefällt, weil auf Anfang Jahr noch nicht alle Ausführungserlasse
vorliegen. Die Vorschriften über öffentliche Kaufangebote und die
Offenlegungspflicht werden im Verlaufe des Jahres 1997 in Kraft
gesetzt.

Das Börsengesetz regelt zum Zwecke des Anleger- und Funktionsschutzes
die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Börsen
sowie für den gewerbsmässigen Handel mit Effekten. Die eidgenössische
Gesetzgebung wird die bestehenden kantonalen Gesetze ablösen.

Im weitern hat der Bundesrat auch zwei Verordnungen verabschiedet,
welche ebenfalls auf den 1. Februar 1997 in Kraft treten: Die
Börsenverordnung des Bundesrates und die revidierte
Gebührenverordnung. Die Eidg. Bankenkommission (EBK) setzt ihrerseits
auf den 1. Februar 1997 die beiden ersten Kapitel ihrer eigenen
Börsenverordnung in Kraft, die revidierte Auslandbankenverordnung wird
dagegen schon am 1. Januar in Kraft treten.

u Die bundesrätliche Börsenverordnung präzisiert die
Bewilligungsvoraussetzungen für die Effektenhändler und enthält
Vorschriften über die Organisation und die Organe der Börsen. Aufgrund
der Kritik aus der Vernehmlassung wurde das für die Börsen geltende
Prinzip der Selbstregulierung stärker gewichtet. Die für die
Effektenhändler geltenden Geschäftsführungs- und
Rechnungslegungsvorschriften sowie die Vorschriften über die Revision
der Effektenhändler wurden soweit möglich an die Regelung im
Bankenbereich angeglichen.

u Die Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die
Eidg. Bankenkommission hält im wesentlichen am bewährten
Erhebungssystem fest. Mit der neuen Zusatzabgabe auf dem
Effektenumsatz wurde für die Effektenhändler ein geschäftstypisches
Kriterium als Bemessungsgrundlage gewählt.

u Die Börsenverordnung der EBK enthält Vorschriften über die
Journalführungs- und Meldepflichten für Effektenhändler und den
Revisionsbericht über die Effektenhändler.

Die Ausführungsbestimmungen über öffentliche Kaufangebote und die
Offenlegungspflicht werden entsprechend der gesetzlichen
Kompetenzordnung von der EBK und der Übernahmekommission erlassen. Die
Vernehmlassung zum 2. Paket wurde Ende Juni abgeschlossen. Sobald die
beiden Behörden ihre Verordnungen verabschiedet haben, wird der
Bundesrat die restlichen Gesetzesvorschriften in Kraft setzen. Dies
dürfte frühestens im Frühling 1997 der Fall sein.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

2.12.1996