Bundesrat erlässt Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
Pressemitteilung 25. November 1996
Bundesrat erlässt Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und
Spezialisten der Arbeitssicherheit
An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat eine Verordnung über die
Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
beschlossen und auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt. Die Verordnung
legt die Mindestanforderungen an die Ausbildung fest, welche die
Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit absolvieren
müssen, die von den Betrieben beigezogen werden. Es wird ein dreiteiliges
Anforderungsprofil vorgesehen, nämlich Gliederung in Grundausbildung,
Berufspraxis und Weiterbildung. Dabei wird unterschieden zwischen
Arbeitsärztinnen/Arbeitsärzten,
Arbeitshygienikerinnen/Arbeitshygienikern,
Sicherheitsingenieurinnen/Sicherheitsingenieuren und
Sicherheitsfachleuten.
Am 1. Juli 1993 sind allgemeine Vorschriften über die Mitwirkung von
Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit in Kraft
getreten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV). Demnach sind die
Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsärzte und andere Spezialisten der
Arbeitssicherheit in ihren Betrieben beizuziehen, wenn dies zum Schutz
der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für deren
Sicherheit erforderlich ist.
Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS)
setzte gestützt auf die VUV Richtlinien über die Beizugspflicht von
Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit auf den 1. Januar
1996 in Kraft. Die vorliegende Verordnung stellt nun den letzten Schritt
zur Realisierung des angestrebten Gesamtkonzeptes im Bereich der
Arbeitssicherheit dar.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
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Peter Schlegel, Sektionschef
Sektion Unfallversicherung und Unfallverhütung
Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen: Verordnung und Erläuterungen