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3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG): Der Bundesrat hat die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet

Pressemitteilung	20. November 1996

3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV (ELG): Der Bundesrat hat die Botschaft zuhanden des Parlaments
verabschiedet

Der Bundesrat hat die Botschaft des Eidgenössischen Departementes des
Innern zur 3. EL-Revision genehmigt. Um den Bedenken, welche die Kantone
in der Vernehmlassung geäussert hatten, Rechnung zu tragen, hat der
Bundesrat die Mehrkosten aufgrund der Revision auf rund 60 Mio. Franken
begrenzt. Von den Mehrkosten trägt der Bund ein Viertel, den Rest teilen
sich Kantone und Gemeinden. Insbesondere bringt die 3. EL-Revision
Erleichterungen für EL-Berechtigte mit eigenem Haushalt, Verbesserungen
im Gesundheitsbereich und eine Verkürzung der Frist, nach deren Ablauf
Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben. Der Bundesrat ist der Meinung, dass das
Leistungssystem für Rentnerinnen und Rentner im untersten
Einkommensbereich auch in einer wirtschaftlich schwierigen Phase den
Erfordernissen der Zeit angepasst werden sollte.

Materielle Verbesserungen für EL-Bezüger mit eigenem Haushalt

Während mit der 2. EL-Revision vor allem Verbesserungen für
Heimbewohnerinnen und -bewohner eingeführt wurden, geht es nun bei der 3.
EL-Revision um Erleichterungen für Rentenberechtigte mit eigenem
Haushalt.

Bruttomietzins neu massgebend

Bis heute konnten EL-Berechtigte nur den Nettomietzins geltend machen.
Für die Nebenkosten (Heizung, Hauswart usw.) gilt eine Pauschale, die
gegenwärtig für Alleinstehende 600 Franken und für Ehepaare 800 Franken
beträgt. In den letzten Jahren wurden jedoch verschiedene Kosten, die
früher im Mietzins enthalten waren, in die Nebenkosten verlagert.
Aus diesem Grund ist vorgesehen, künftig von der Bruttomiete auszugehen.
Allerdings soll der Mietzinsabzug weiterhin in der Höhe begrenzt bleiben,
damit nicht unbegrenzt hohe Mieten bzw. Nebenkosten geltend gemacht
werden können.

Vermögensfreigrenze von 75'000 Franken bei selbstbewohnten Liegenschaften

Rentnerinnen und Rentner, die im eigenen Haus wohnen und nur noch eine
kleine Hypothekarbelastung zu tragen haben, können heute wegen der
Vermögensanrechnung keine EL beziehen. Davon betroffen sind vor allem
Rentenberechtigte mit eher "bescheidenen" Liegenschaften, welche
beispielsweise in den dreissiger und vierziger Jahren mit wenig Geld
erworben werden konnten. Aufgrund höherer Steuerschatzungen haben sich
für jene Personen auch höhere Vermögenswerte ergeben. Dennoch leben viele
dieser Leute ausschliesslich von der AHV-Rente.
Die 3. EL-Revision sieht deshalb vor, dass erst der 75'000 Franken
übersteigende Wert einer selbstbewohnten Liegenschaft als Vermögen
angerechnet wird.

Verbesserte Spitex-Vergütungen

Der Vergütung von Krankheitskosten kommt im EL-System eine besondere
Bedeutung zu. Dies betrifft vor allem Kosten für Spitex, Zahnarzt oder
Transporte sowie Selbstbehalte der Krankenversicherungen. In diesem
Zusammenhang sieht die Revision gewisse Vereinfachungen und
Verbesserungen vor.

Karenzfrist für Ausländerinnen und Ausländer

Ausländische Personen haben im geltenden Recht erst Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn sie sich während 15 Jahren ununterbrochen in
der Schweiz aufgehalten haben. Der Bundesrat schlägt vor, die Karenzfrist
für in der Schweiz wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer auf 10 Jahre
herabzusetzen. Die 5jährige Karenzfrist für Flüchtlinge und Staatenlose
bleibt unverändert. Damit kann eine teilweise Harmonisierung mit den in
den meisten Sozialversicherungsabkommen vorgesehenen Karenzfristen für
die - ebenfalls beitragsfreien - ausserordentlichen Altersrenten der AHV
realisiert werden.

Anpassung des Opferhilfegesetzes

Anpruch auf Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz haben nur Personen,
deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Diese Grenze
lehnt sich an das ELG an, weshalb die entsprechenden Bestimmungen des
Opferhilfegesetzes in einem Anhang zur ELG-Vorlage angepasst werden.

	EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
	Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:	031 / 322 91 14
François Huber, Sektionschef
Sektion Ergänzungsleistungen und Altersfragen
Bundesamt für Sozialversicherung

Beilage: Botschaft