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Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zum CO2-Gesetz

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zum CO2-Gesetz
10 Prozent weniger CO2 bis ins Jahr 2010
Der Bundesrat will im Bundesgesetz zur Reduktion der CO2-Emissionen ein
verbindliches CO2-Reduktionsziel festlegen: 10 Prozent weniger CO2 bis
zum Jahr 2010 gegenüber 1990. Dieses Ziel soll in erster Linie mit
bereits beschlossenen und ohnehin geplanten Massnahmen sowie freiwilligen
Anstrengungen der Betroffenen erreicht werden. Als subsidiäres Instrument
wird die CO2-Abgabe im Gesetz verankert. Diese Lenkungsabgabe soll nur
eingeführt werden, wenn das Ziel nicht mit den anderen Massnahmen
erreicht wird. Die nun eröffnete Vernehmlassung zum CO2-Gesetz dauert bis
zum 20. Dezember 1996.
Der Treibhauseffekt ist eines der drängendsten globalen Umweltprobleme.
Um eine gefährliche Störung des Klimasystems durch menschliche
Aktivitäten zu verhindern, ist eine langfristige, dauerhafte Senkung der
CO2-Emissionen notwendig. Mit der Ratifizierung der Klimakonvention hat
sich die Schweiz zusammen mit über 150 anderen Staaten zu diesem Vorgehen
verpflichtet. Bestrebungen, CO2-Reduktionsziele für die Zeit nach dem
Jahr 2000 festzulegen, sind auch auf internationaler Ebene im Gange.
Ein erster Reduktionsschritt in einem langfristigen Prozess
Das CO2-Gesetz sieht für das Jahr 2010 gegenüber 1990 eine Reduktion der
CO2-Emissionen von 10 Prozent vor. Für Brenn- und Treibstoffe werden
Teilziele festgelegt, die zusammen die gesamthafte Reduktion ergeben: Für
die Brennstoffe schlägt der Bundesrat als Reduktionsziel minus 15
Prozent, für die Treibstoffe minus 5 Prozent vor. Im Sinne einer Variante
stellt er bei diesen Teilzielen bei den Brennstoffen eine Reduktion von
minus 18 Prozent und bei den Treibstoffen eine Stabilisierung der
CO2-Emissionen auf dem Niveau von 1990 zur Diskussion. Der Bundesrat wird
aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse über die Aufteilung des
Reduktionsziels entscheiden. Modellrechnungen zeigen, dass die mit dem
CO2-Gesetz angestrebte CO2-Reduktion keine negativen Auswirkungen auf die
schweizerische Volkswirtschaft zur Folge haben wird.
Mit der Ratifizierung der Klimakonvention hat sich die Schweiz bereit
erklärt, ihre CO2-Emissionen bis ins Jahr 2000 zu stabilisieren und
anschliessend zu reduzieren. Die vorliegenden Daten zeigen, dass die
Schweiz das Stabilisierungsziel erreichen dürfte. Die Reduktionsziele für
2010 stellen einen Schritt in einem langfristigen Prozess dar. Denn
wissenschaftliche Erkenntnisse machen deutlich, dass längerfristig
weitere Reduktionsschritte nötig sind. Der Bundesrat beabsichtigt,
rechtzeitig seine Vorschläge für Reduktionsziele über das Jahr 2010
hinaus zu unterbreiten.
Massnahmen zur Erreichung der Ziele
Der Bundesrat will zur Erreichung der Ziele zuerst die folgenden
Massnahmen einsetzen:
*	Geplante CO2-wirksame Massnahmen: Das CO2-Gesetz stützt sich
massgeblich auf bestehende und ohnehin geplante Massnahmen der Energie-,
Verkehrs- und Finanzpolitik. Dazu zählen: das Energiegesetz, das
Aktionsprogramm "Energie 2000" und dessen Weiterentwicklung, die
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe und die Erhöhung der
Mineralölsteuer auf Treibstoffen zur Finanzierung von Grossprojekten des
öffentlichen Verkehrs ("NEAT-Zehner"). Die CO2 reduzierende Wirkung
dieser Massnahmen wird voll berücksichtigt.
*	Freiwillige Massnahmen: Der Wirtschaft wird die Chance
eingeräumt, mit freiwilligen Massnahmen substantiell zur CO2-Verminderung
beizutragen. Die Betroffenen können ihre Begrenzungsziele mittels
Erklärungen bekannt geben.
Die Wirkung der geplanten und der freiwilligen Massnahmen zur
Zielerreichung sowie der Einfluss der Rahmendaten sollen alle zwei Jahre
überprüft werden.
CO2-Abgabe als subsidiäres Instrument
Das CO2-Gesetz enthält als subsidiäres Instrument die CO2-Abgabe. Die
Lenkungsabgabe wird dann eingeführt, wenn die periodische Evaluation
ergibt, dass die Ziele mit den geplanten und freiwilligen Massnahmen
nicht erreicht werden. Entsprechend richten sich bei der CO2-Abgabe die
Abgabesätze nach der Ziellücke und können für Brenn- und Treibstoffe
differenziert werden. Unternehmen und Unternehmensgruppen werden von der
CO2-Abgabe befreit, wenn sie sich verpflichten, ihre CO2-Emissionen zu
begrenzen. Im Vergleich zur rechtlich unverbindlichen Erklärung ist für
die Abgabebefreiung eine formelle und verbindliche Verpflichtung
gegenüber dem Bund erforderlich. Mit dieser Verpflichtung werden die
Festlegung anspruchsvoller CO2-Begrenzungsziele und eine wirksame
Kontrolle gewährleistet. Ergibt die Kontrolle, dass die Verpflichtung
nicht eingehalten wird, muss die CO2-Abgabe nachbezahlt werden.
Voraussetzung für den Vollzug dieser Lösung ist, dass ein grosser Teil
der Abwicklung des Verfahrens von gut funktionierenden privaten
Organisationen bzw. den Verbänden übernommen wird.
Eckwerte zur CO2-Abgabe
Das CO2-Gesetz legt für die CO2-Abgabe folgende wichtige Eckwerte fest:
	*	Abgabesatz: Der Höchstabgabesatz beträgt 210 Franken pro
Tonne CO2. Berechnungen von CO2-Szenarien zeigen, dass der
Höchstabgabesatz nur bei den Treibstoffen notwendig sein könnte. Dies
würde einer Erhöhung der Preise bei den Treibstoffen um maximal 50 Rappen
pro Liter entsprechen. Um im Brennstoffbereich die Zielvorgabe zu
erreichen, dürfte eine Abgabe von maximal 30 Franken pro Tonne CO2
ausreichen. Dies entspräche einer Preiserhöhung bei Heizöl von rund 30
Prozent.
*	Mittelverwendung: Auf eine Teilzweckbindung der Mittel wird
verzichtet. Die Einnahmen aus der CO2-Abgabe werden vollumfänglich an
Bevölkerung und Wirtschaft verteilt. Beide erhalten soviel zurück, wie
sie Abgabe bezahlen. Der Anteil der Wirtschaft wird an die Unternehmen
gemäss AHV-Lohnsumme entrichtet. Mit dieser Lösung wird der
Produktionsfaktor Arbeit entlastet. Die Kompensation zugunsten der
Bevölkerung erfolgt über fixe Pro-Kopf-Beiträge.
Vernehmlassung bis 20. Dezember 1996
Ausgangspunkt des CO2-Gesetzes war die Vorlage zur Einführung einer
CO2-Abgabe. Darüber wurde im Jahr 1994 eine Vernehmlassung durchgeführt.
Inhalt und Strategie des CO2-Gesetzes unterscheiden sich vom
CO2-Abgabe-Projekt derart stark, dass eine zweite, verkürzte
Vernehmlassung unumgänglich ist.

	EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
	Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:
*	Philippe Roch, Direktor Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL), 031/322 93 01
*	Thomas Stadler, Leiter Sektion Ökonomie, BUWAL, 031/322 93 30
Beilagen:
*	Gesetzesentwurf und erläuternder Bericht
*	Pressematerial: Faktenblätter 1-7
*	Begleitbrief zur Vernehmlassung an die Kantone