Entscheidverfahren fuer Anlagen und Bauten vereinfachen, koordinieren und beschleunigen - Vernehmlassung eroeffnet
PRESSEMITTEILUNG
Entscheidverfahren für Anlagen und Bauten vereinfachen, koordinieren und
beschleunigen - Vernehmlassung eröffnet
Der Bundesrat hat ein Revisionspaket in die Vernehmlassung gegeben, mit dem er
die vielfach langwierigen Verfahren für die Bewilligung von Infrastrukturbauten
vereinfachen will. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen betreffen das
Entscheidverfahren für Projekte in den Bereichen Eisenbahn, Grenzkraftwerke,
elektrische Anlagen, Trolleybusunternehmungen, Rohrleitungen, Binnenschiffahrt,
Militär und Luftfahrt. Das bundesrechtliche Bewilligungsverfahren für Bauten
und Anlagen soll so konzentriert werden, dass eine einzige Behörde
erstinstanzlich Projekte auf sämtliche anwendbaren bundes- und
kantonalrechtlichen Vorschriften hin beurteilen kann. Gleichzeitig sollen die
Verfahren gestrafft, besser strukturiert und vereinheitlicht werden.
Heute besteht eine Vielzahl von eidgenössischen und kantonalen
Verfahrensordnungen. Projekte werden in parallelen oder einander zeitlich
nachgelagerten Bewilligungsverfahren geprüft. Dabei entstehen
Doppelspurigkeiten, mehrfache Beschwerdemöglichkeiten und unübersichtliche
Verfahrensabläufe, was letztlich zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führt.
Bedingt z. B. der Bau einer Starkstromleitung eine Rodung, so ist neben der
Baubewilligung eine zusätzliche Rodungsbewilligung notwendig. Dies bedeutet,
dass neben dem Baubewilligungs- ein zusätzliches Rodungsbewilligungverfahren
durchgeführt werden muss. Unter Umständen erstrecken sich beide Verfahren über
mehrere Instanzen. Die neue Regelung soll solche Doppelspurigkeiten vermeiden.
Bund und Kantone haben bereits einige Schritte in Richtung Vereinfachung,
Beschleunigung und bessere Koordination unternommen. So haben verschiedene
Kantone ihre Gesetzgebung angepasst und der Bund hat im Rahmen verschiedener
Teilrevisionen (Waldgesetz, Natur- und Heimatschutzgesetz, Raumplanungsgesetz,
Umweltverträglichkeitsverordnung) bereits eine partielle Beschleunigung
erreicht.
Im September 1995 hat der Bundesrat eine weitere Straffung der
Bewilligungsverfahren beschlossen und das EVED beauftragt, die detaillierten
Modalitäten für Verbesserungen im Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren des
Bundes zu erarbeiten. Die vorliegenden Gesetzesänderungen bringen eine weitere
Verbesserung der Koordination, eine bessere Strukturierung sowie eine
Vereinheitlichung der Entscheidverfahren für Infrastrukturprojekte, ohne jedoch
die Rechte der vom Projekt Betroffenen zu schmälern.
Die wichtigsten Änderungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht sind:
- Die Entscheidverfahren werden in den verschiedenen Spezialerlassen in der
Weise konzentriert, dass die Einhaltung sämtlicher anwendbarer bundes- und
kantonalrechtlicher Vorschriften erstinstanzlich durch eine Behörde
beurteilt wird. Die Konzentration erfolgt bei jener Behörde, die für die
Durchführung des Hauptverfahrens verantwortlich ist (Leitbehörde). Alle
erforderlichen Genehmigungen, die das eidgenössische Recht vorsieht,
werden in einem Gesamtentscheid erteilt. Separate kantonale Bewilligungen
sind, wie in den meisten Fällen bereits heute, nicht notwendig. Anträge
gestützt auf kantonales Recht sind zu berücksichtigen, soweit sie die
Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgaben nicht unverhältnismässig
einschränken oder erschweren. Im Hinblick auf eine umfassende
Gesamtabwägung aller Aspekte hört die Leitbehörde möglichst früh auch die
Fachbehörden des Bundes an. Allfällige Differenzen mit den Bundesbehörden
unterliegen einem Bereinigungsverfahren.
- Projektgenehmigungs- und allfälliges Enteignungsverfahren werden
zusammengelegt. Nur die Entschädigungsforderungen unterliegen noch einem
separatem Verfahren.
- Anstelle des Departementes als Beschwerdeinstanz wird eine
Rekurskommission EVED mit umfassender Prüfungsbefugnis eingesetzt.
- Die Zuständigkeit zur Erteilung der Rodungsbewilligung wird zwischen
Kantonen und Bund neu aufgeteilt. Sie liegt bei der Behörde, die über die
Errichtung oder Änderung des Werkes, für das gerodet werden soll,
entscheidet. Diese Änderung bildet zugleich die Grundlage für die Kantone,
selbst ein konzentriertes Verfahren einzuführen. Dies ist nämlich nur
möglich, wenn alle erforderlichen "Nebenbewilligungen" von jener Behörde
erteilt werden, die für die abschliessende Beurteilung der Hauptsache
verantwortlich zeichnet.
Die Vernehmlassungsfrist dauert 3 Monate.
Bern, 23. Oktober 1996
Eidgenössisches Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartement
Pressedienst
Auskünfte: Rolf Lüthi, Stellvertretender Generalsekretär, Tel. 031/ 322 55 43