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3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG): Der Bundesrat erteilt dem Eidg. Departement des Innern (EDI) den Auftrag, Gesetzesentwurf und Botschaft auszuarbeiten

Pressemitteilung	23. September 1996

3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV (ELG): Der Bundesrat erteilt dem Eidg. Departement des Innern (EDI)
den Auftrag, Gesetzesentwurf und Botschaft auszuarbeiten

Der Bundesrat hat von der Vernehmlassung zur 3. EL-Revision Kenntnis
genommen und die Ausarbeitung der Botschaft zur Gesetzesrevision
beschlossen. Die vorgeschlagenen Revisionspunkte - transparentere
Berechnung, konkrete Leistungsverbesserungen - haben weitgehende
Zustimmung gefunden. Die Kantone äusserten einige Bedenken hinsichtlich
der Kostenbelastung. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, hat der
Bundesrat die Mehrkosten aufgrund der Revision auf rund 60 Mio. Franken
begrenzt. Davon trägt der Bund ein Viertel, den Rest teilen sich Kantone
und Gemeinden. Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass das
Leistungssystem für Rentnerinnen und Rentner im untersten
Einkommensbereich auch in einer wirtschaftlich schwierigen Phase den
Erfordernissen der Zeit angepasst werden sollte. Die Botschaft kann
voraussichtlich diesen Herbst dem Parlament unterbreitet werden.

Materielle Verbesserungen für EL-Bezüger mit eigenem Haushalt

Während mit der 2. EL-Revision vor allem Verbesserungen für
Heimbewohnerinnen und -bewohner eingeführt wurden, geht es nun bei der 3.
EL-Revision um Erleichterungen für Rentenberechtigte mit eigenem
Haushalt.

Bruttomietzins neu massgebend

Bis heute konnten EL-Berechtigte nur den Nettomietzins geltend machen.
Für die Nebenkosten (Heizung, Hauswart usw.) gilt eine Pauschale, die
gegenwärtig für Alleinstehende 600 Franken und für Ehepaare 800 Franken
beträgt. In den letzten Jahren wurden jedoch verschiedene Kosten, die
früher im Mietzins enthalten waren, in die Nebenkosten verlagert.
Aus diesem Grund ist vorgesehen, künftig von der Bruttomiete auszugehen.
Allerdings soll der Mietzinsabzug weiterhin in der Höhe begrenzt bleiben,
damit nicht unbegrenzt hohe Mieten bzw. Nebenkosten geltend gemacht
werden können.

Vermögensfreigrenze von 75'000 Franken bei selbstbewohnten Liegenschaften

Rentnerinnen und Rentner, die im eigenen Haus wohnen und nur noch eine
kleine Hypothekarbelastung zu tragen haben, können heute wegen der
Vermögensanrechnung keine EL beziehen. Davon betroffen sind vor allem
Rentenberechtigte mit eher "bescheidenen" Liegenschaften, welche
beispielsweise in den dreissiger und vierziger Jahren mit wenig Geld
erworben werden konnten. Aufgrund höherer Steuerschatzungen haben sich
für jene Personen auch höhere Vermögenswerte ergeben. Dennoch leben viele
dieser Leute ausschliesslich von der AHV-Rente.
Die 3. EL-Revision sieht deshalb vor, dass erst der 75'000 Franken
übersteigende Wert einer selbstbewohnten Liegenschaft als Vermögen
angerechnet wird.

Verbesserte Spitex-Vergütungen

Der Vergütung von Krankheitskosten kommt im EL-System eine besondere
Bedeutung zu. Dies betrifft vor allem Kosten für Spitex, Zahnarzt oder
Transporte sowie Selbstbehalte der Krankenkassen. In diesem Zusammenhang
sieht die Revision gewisse Vereinfachungen und Verbesserungen vor.

Karenzfrist für Ausländerinnen und Ausländer

Ausländische Personen haben im geltenden Recht erst Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn sie sich während 15 Jahren ununterbrochen in
der Schweiz aufgehalten haben. Für Flüchtlinge und Staatenlose gilt eine
5jährige Karenzfrist.
Die heutige Regelung wird zunehmend als zu starke Einschränkung
betrachtet. Aus diesem Grund sieht die Revision vor, die Karenzfrist für
in der Schweiz wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer von 15 auf 10 Jahre
herabzusetzen.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:	031 / 322 91 14
François Huber, Sektionschef
Sektion Ergänzungsleistungen und Altersfragen
Bundesamt für Sozialversicherung

Beilage:	Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse