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Anpassung der AHV/IV-Renten sowie der Ergänzungsleistungen an die Lohn- und Preisentwicklung per 1. Januar 1997

Pressemitteilung	16. September 1996

Anpassung der AHV/IV-Renten sowie der Ergänzungsleistungen an die Lohn-
und Preisentwicklung per 1. Januar 1997

Der Bundesrat hat beschlossen, die Leistungen der AHV und der
Invalidenversicherung auf den 1. Januar 1997 an die Lohn- und
Preisentwicklung anzupassen. Demnach werden die Renten und die
Hilflosenentschädigungen
um 2,58 Prozent erhöht.

Die ordentliche Minimalrente wird von 970 Franken auf 995 Franken
monatlich erhöht, die Maximalrente von 1940 Franken auf 1990 Franken
monatlich. Die Hilflosenentschädigung steigt bei leichter Hilflosigkeit
von 194 auf 199 Franken, bei mittlerer Hilflosigkeit von 485 auf 498
Franken und bei schwerer Hilflosigkeit von 776 auf 796 Franken. Alle
Leistungen der AHV und IV, die in Abhängigkeit von der minimalen
Altersrente berechnet werden, erfahren eine entsprechende Anpassung. Auch
die Einkommensgrenzen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden
erhöht, und zwar für alleinstehende Personen auf 17'090 Franken, für
Ehepaare auf 25'635 Franken und für Waisen auf 8545 Franken.

Nach der geltenden Gesetzgebung sind die AHV-Renten je hälftig
entsprechend der Entwicklung des Lohnindexes und des
Konsumentenpreisindexes anzupassen. Bei der Festlegung des
Anpassungssatzes für 1997 hat der Bundesrat folglich die Entwicklung der
Preise als auch der Löhne seit der letzten Anpassung von 1995
berücksichtigt. Die Löhne sind 1995 um 1,3 Prozent angestiegen, während
sich das Preisniveau um 1,9 Prozent erhöht hat. Für 1996 wird eine
Erhöhung bei den Löhnen von 1,2 Prozent, bei den Preisen von 0,6 Prozent
zugrunde gelegt.

Die Leistungsanpassungen führen zu jährlichen Mehrkosten von 650 Mio.
Franken für die AHV und von 110 Mio. Franken für die IV. Der Bund wird um
152 Mio. Franken höher belastet.

Nebst den Leistungsanpassungen hat der Bundesrat verschiedene Aenderungen
in den Verordnungen zur AHV (AHVV), zur IV (IVV) sowie in der Verordnung
über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge
(RV) beschlossen:

• Verordnung über die AHV: Zur Verbesserung des sozialen Schutzes und im
Interesse der Gleichbehandlung aller Betroffenen werden Asylbewerber ohne
Erwerbstätigkeit inskünftig sechs Monate nach Einreichung des
Asylgesuches der Versicherung unterstellt und sind dann
beitragspflichtig.
	Die Ausnahmen von der Beitragserhebung sind bezüglich der
Sozialleistungen der Arbeitgeber in etwas engerem Sinne neu umschrieben
worden; zudem wurden die Unkosten klarer definiert.

• Verordnung über die IV: der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige
wurde im Zuge der Anpassung der AHV/IV-Renten ebenfalls heraufgesetzt.

• Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV
bezahlten Beiträge (RV): Ein Rückvergütungsanspruch kann neu auch von
einem Gemein-wesen geltend gemacht werden, sofern die Beiträge von diesem
entrichtet wurden.

	EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
	Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:	Tel. 031 / 322 92 11
	Harald Sohns
	Informationsdienst
	Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: 5 Verordnungen mit Erläuterungen