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Bundesgesetz über die Archivierung: Vorentwurf wohlwollend aufgenommen

Pressemitteilung
August 1996

Bundesgesetz über die Archivierung: Vorentwurf wohlwollend aufgenommen

Der Bundesrat  hat die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über den
Vorentwurf des Archivierungsgesetzes zur Kenntnis genommen; das Verfahren
war am 5. September 1995 eröffnet worden.  Er hat das Eidgenössische
Departement des Innern (EDI) beauftragt, eine Botschaft zuhanden der
Eidgenössischen Räte zu erarbeiten. Der Entwurf als Ganzes wurde
wohlwollend aufgenommen. Kritisiert wurden nur einige wenige
Bestimmungen. Das Gesetz soll eine solide Rechtsgrundlage für die
Archivierungspflicht schaffen; diese bildet eine unabdingbare
Voraussetzung für die Rechtsstaatlichkeit und für eine demokratische
Verwaltungskontrolle sowie die Basis für die Aufarbeitung unserer
gemeinsamen Geschichte.

Die Regelung der Archivierung auf Gesetzesstufe wurde von allen Kantonen,
politischen Parteien und interessierten Organisationen begrüsst, ebenso
wie die Beibehaltung der föderalistischen Kompetenzverteilung zwischen
Bund und Kantonen auf dem Gebiet der Archivierung. Die Ausdehnung des
Geltungsbereichs des Gesetzes wird ebenfalls positiv gewertet, obwohl
einige Kompetenzabgrenzungen noch klarer formuliert werden müssen.
Einhellig begrüsst wurde auch eine Neuerung betreffend die Übernahme der
Unterlagen: im Gegensatz zur geltenden Regelung, welche für sämtliche
Bundesakten die Ablieferungspflicht an das Bundesarchiv vorschreibt,
sieht der Vorentwurf eine systematische Anbietepflicht vor. Nur
Unterlagen, die als archivwürdig bezeichnet werden, sind anschliessend
dem Bundesarchiv abzuliefern.

Die Bestimmungen über die Einsichtnahme haben erwartungsgemäss am meisten
Reaktionen ausgelöst. Der Grundsatz der freien und - explizit zu erwähnen
- kostenlosen  Einsichtnahme in das Archivgut nach Ablauf einer
Schutzfrist von dreissig Jahren fand breite Zustimmung, ausser beim
Kanton Schaffhausen. Bern, Luzern und die SRG setzten sich sogar für eine
weitergehende Liberalisierung ein. Unterschiedliche Standpunkte gab es
auch bezüglich der Verlängerung der Schutzfrist auf fünfzig Jahre für
besonders schützenswerte Personendaten in Archivgut, das nach
Personennamen erschlossen ist. Während Uri, Nidwalden, Appenzell
Inner-Rhoden und St. Gallen gegen diese Schutzfrist von fünfzig Jahren
sind, weil sie sie für zu kurz befinden, betrachten sie der Kanton Bern
sowie die SPS, SVP und SRG als zu lang. In diesem Zusammenhang wird oft
auf das Problem des Interessenkonflikts  zwischen dem Recht der
Öffentlichkeit auf freien Zugang zum Archivgut und der möglichen
Beschränkung der Einsichtnahme durch die Stelle verwiesen, welche die
Unterlagen produziert. Der Kanton Basel-Stadt und die FDP verlangen, dass
die Weiterbenutzung von archivierten Informationen durch die
„abliefernde“ Stelle während der Schutzfrist einzuschränken ist,
zumindest was die Bearbeitung von Personendaten anbelangt.

Der Vorschlag, dem Bundesarchiv die Möglichkeit  zu geben, gewisse
Dienstleistungen gegen Entgelt anzubieten, wird allgemein begrüsst. Der
SGV hält jedoch ausdrücklich fest, dass der Wettbewerb gegenüber privaten
Anbietern nicht verzerrt werden darf. Nur die SVP hält es nicht für
zweckmässig, dass das Bundesarchiv berechtigt sein soll, im Falle von
Verstössen gegen das Gesetz oder gegen die Benutzungsordnung
administrative Sanktionen zu verhängen.

Ungeachtet dessen, ob sie sich von dem Vorentwurf des Gesetzes betroffen
fühlen oder nicht, sehen zahlreiche Kantone (AI, AR,GR,AG,VS,TI) darin
ein mögliches Vorbild für die kantonale Gesetzgebung und sind überzeugt,
dass es die Archivierungspraxis in den Kantonen positiv beeinflussen
wird. Einige Kantone wünschen sich überdies eine enge, systematische und
dauerhafte Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen, um gemeinsam
archivistische Probleme zu lösen und die Weiterbildung im Archivbereich
zu regeln (NE,AR,TI,VD und LP).

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Andreas Kellerhals, Vizedirektor, Schweizerisches Bundesarchiv,
 Tel. 031/ 322 92 85

Beilage: Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens