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Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Energiesetz und aeussert sich zu energiepolitischen Volksinitiativen

PRESSEMITTEILUNG

Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Energiegesetz und äussert sich zu
energiepolitischen Volksinitiativen

Der Bundesrat hat die Botschaft zum Energiegesetz zu Handen des Parlamentes
verabschiedet. Das Gesetz soll den Energienutzungsbeschluss ablösen, der bis
Ende 1998 befristet ist. Der Bundesrat hat auch sein Vorgehen mit der
Energie-Umwelt-Initiative und der Solar- Initiative festgelegt. Beide
Initiativen werden zur Ablehnung empfohlen.

Botschaft zum Energiegesetz

Kontroverse Vernehmlassung

1994 wurde zum Energiegesetz das Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Das
Ergebnis war kontrovers. Bei der Überarbeitung des Entwurfes wurden nochmals
zahlreiche Gespräche mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen
geführt. Der vom Bundes- rat genehmigte Entwurf entspricht dem Handlungsauftrag
aus der Volksabstimmung vom  23. September 1990 (Annahme des Energieartikels in
der Bundesverfassung, Gutheissung der Kernenergiemoratoriumsinitiative,
Ablehnung der Ausstiegsinitiative), berücksichtigt aber auch die verschieden
gelagerten politischen und wirtschaftlichen Interessen.

Inhalt des Energiegesetzes

Das Energiegesetz bezweckt eine sichere und wirtschaftliche Energieversorgung,
die sparsame und rationelle Energienutzung sowie eine verstärkte Nutzung von
einheimischen und erneuerbaren Energien.

Zentrale Elemente sind das Kooperations- und Subsidiaritätsprinzip. Danach kann
der Bundesrat geeignete private Organisationen zum Vollzug beiziehen und ihnen
bestimmte Aufgaben übertragen. Für Aufgaben, welche die Wirtschaft betreffen,
kann er die von der Wirtschaft vorgeschlagene "Energieagentur" einsetzen. Das
Energiegesetz sieht Massnahmen in folgenden Bereichen vor:

- Leitlinien zur Sicherung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen
  Energieversorgung (Zuständigkeit der Energiewirtschaft für die
  Energieversorgung, Abwärmenutzung bei fossil betriebenen Kraftwerken,
  Anschlussbedingungen für Eigenproduzenten);

- Vorschriften über die Angabe und die Reduktion des Energieverbrauchs von
  Anlagen, Fahrzeugen und Geräten;

- Rechtssetzungsaufträge zu Handen der Kantone im Gebäudebereich (Wärmedämmung,
  verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung) sowie die
  Möglichkeit einer Bewilligungspflicht für neue ortsfeste Elektroheizungen
  durch die Kantone;

- Förderungsmassnahmen (Information und Beratung, Aus- und Weiterbildung,
  Forschung, Pilot- und Demonstrationsanlagen, Energiesparen, erneuerbare
  Energien, Abwärme).

Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem Energienutzungsbeschluss

Aufgrund der Erfahrungen mit dem Energienutzungsbeschluss, insbesondere von
Wirksamkeitsüberprüfungen, wurden verschiedene Detailregelungen abgebaut. So
beschränkt sich das Energiegesetz im Gebäudebereich nur noch auf eine
Rahmengesetzgebung. Zudem wurden gegenüber dem Energienutzungsbeschluss an sich
sinnvolle Massnahmen mit vergleichsweise geringer Wirkung nicht mehr
aufgenommen bzw. den Kantonen überlassen (z.B. Energiesparvorschriften über
Aussenheizungen, Warmluftvorhänge und Beleuchtungsanlagen). Neu wird mit dem
Energiegesetz die Möglichkeit geschaffen, auch marktwirtschaftliche Instrumente
(insbesondere Zertifikate zur Reduktion des Energieverbrauchs von Fahrzeugen)
einführen zu können.

Energie-Umwelt- und Solar-Initiativen

Was wollen die Initiativen?

Die Volksinitiative für die Belohnung des Energiesparens und gegen die
Energieverschwendung (Energie-Umwelt-Initiative) will den Verbrauch der
nicht-erneuerbaren Energien stabilisieren und während 25 Jahren um 1 Prozent
pro Jahr reduzieren. Auf den nicht- erneuerbaren Energien und auf der
Elektrizität aus grösseren Wasserkraftwerken (über       1 MW) soll eine
Lenkungsabgabe erhoben werden. Die Einnahmen aus der Abgabe sind an Haushalte
und Betriebe zurückzuverteilen.

Die Volksinitiative für einen Solarrappen (Solar-Initiative) will die Nutzung
der Sonnen-  energie und die rationelle Energieverwendung fördern. Auf
nicht-erneuerbaren Energien soll während 25 Jahren eine zweckgebundene Abgabe
zur Finanzierung der Förderungsprogramme erhoben werden. Der Abgabesatz steigt
innert fünf Jahren auf 0,5 Rp./kWh (880^Mio.^Fr. pro Jahr). Mindestens die
Hälfte der Einnahmen ist für die Förderung der Sonnenenergie zu verwenden.

Vergleich zur Politik des Bundesrates

Das Energiegesetz sieht neben Vorschriften und marktwirtschaftlichen
Instrumenten ebenfalls Förderungsmassnahmen vor. Im Unterschied zur
Solar-Initiative ist aber die Finanzierung der Förderungsmassnahmen nicht
gesichert; und im Unterschied zur Energie-Umwelt-Initiative ist auf dieser
Grundlage keine breit wirkende Lenkungsabgabe möglich.

Im CO2-Gesetz sollen ebenfalls ein quantitatives Ziel festgelegt und die
Rechtsgrundlage für die Einführung einer Lenkungsabgabe geschaffen werden. Die
Zielsetzung ist allerdings weniger breit als bei der
Energie-Umwelt-Inititative. Es soll keine Abgabe auf Wasserkraft und
Kernenergie erhoben werden, und die CO2-Abgabe wird nur eingeführt, wenn andere
freiwillige und staatliche Massnahmen zuwenig wirksam sind.

Die Volksinitiativen berühren auch die Frage der Finanzierung des öffentlichen
Verkehrs. Lenkungsabgaben gemäss Energie-Umwelt-Initiative oder CO2-Gesetz
würden jedoch nur soweit erhoben, als mit Fiskalabgaben (oder anderen
Massnahmen) die angestrebte Energie- verbrauchsreduktion nicht erreicht wird.

Erste Beurteilung, Vorgehen

Beide Volksinitiativen sind politisch breit abgestützt. Beide Initiativen lehnt
der Bundesrat aber ab. Weitere Vorschläge für Abgaben auf Energie erschweren
die Entscheidfindung für die bereits bestehenden Projekte, wie NEAT-Zehner,
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe oder Alpentransitabgabe. Einige
Elemente der Energie-Umwelt-Initiative sind problematisch: Die Abgabe müsste
zwingend eingeführt werden, auch wenn die internationale Koordi- nation fehlt.
Für energieintensive Betriebe wären Sonderregelungen nötig. Der Bundesrat lehnt
eine weitere Belastung der Wasserkraft nach der Erhöhung des Wasserzinses ab.

Die Solar-Initiative ist nach Auffassung des Bundesrates (ohne Gegenentwurf)
ebenfalls abzulehnen. Problematisch sind v.a. das grosse Subventionsvolumen und
die starre Zweckbindung der Mittelverwendung.

8.96                                      Eidgenössisches Verkehrs- und
                                          Energiewirtschaftsdepartement
                                          Pressedienst

Auskunft: Energiegesetz: Renato Tami, Bundesamt für
          Energiewirtschaft (Tel.: 031/322 56 03)

          Volksinitiativen: Martin Renggli, Bundesamt für
          Energiewirtschaft (Tel.: 031/322 56 33)