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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Zentrales ZwischenLager fuer radioaktive Abfaelle: Bau- und Betriebsbewilligung

PRESSEMITTEILUNG

Zentrales Zwischenlager für radioaktive Abfälle:
Bau- und Teilbetriebsbewilligung

Der Bundesrat hat für das Zentrale Zwischenlager für radioaktive Abfälle (ZZL)
die Baubewilligung erteilt und dem Betrieb der Lagerhallen zugestimmt. Für die
Konditionierungs- und Verbrennungsanlage ist später ein separates
Betriebsbewilligungsverfahren durchzuführen, da die Voraussetzungen für einen
sicheren Betrieb im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden
können.

Das ZZL dient der Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle aller Kategorien. Es
umfasst auch Anlagen zur Konditionierung und Verbrennung von schwach- und
mittelaktiven Abfällen. Neben den Abfällen aus den Kernkraftwerken sollen auch
radioaktive Abfälle aus dem Verantwortungsbereich des Bundes (Medizin,
Industrie und Forschung) im ZZL behandelt werden.

Der Bundesrat hat sich eingehend mit den sicherheitstechnischen Gutachten und
den Argumenten der Einsprecher auseinandergesetzt. Es wurden keine Einwendungen
vorgebracht, welche die Begutachtung durch die Sicherheitsbehörden entkräftet
oder eine Ergänzung der Begutachtung erfordert hätten. Die erforderlichen
Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Menschen und Gütern sind getroffen. Soweit
sie im vorliegenden Verfahren zu prüfen waren, stehen auch die nichtnuklearen
Aspekte einer Erteilung der Bewilligung nicht entgegen.

Am 23. Juni 1993 hat der Bundesrat die Rahmenbewilligung für das ZZL erteilt,
welche vom Parlament am 6. Oktober 1994 genehmigt wurde. Das jetzt vorliegende
Projekt des ZZL weicht in einzelnen technischen Belangen von den im
Rahmenbewilligungsverfahren vorgelegten Unterlagen ab (Verzicht auf eine a-Box
und eine festinstallierte Hochdruckpresse, keine Bewirtschaftung des
Bundeszwischenlagers für radioaktive Abfälle durch die Betreibergesellschaft
ZWILAG, höhere Kapazität der Verbrennungsanlage), widerspricht aber der
Rahmenbewilligung nicht.

Das Dispositiv des Entscheids wird am 2. September im Amtsblatt des Kantons
Aargau und am 3. September im Bundesblatt publiziert. Der vollständige
Entscheid wird vom 3. September bis 2. Oktober 1996 bei der Staatskanzlei des
Kantons Aargau, bei der Bezirksverwaltung Baden, bei der Gemeindeverwaltung
Würenlingen und beim Bundesamt für Energiewirtschaft in Bern öffentlich
aufgelegt.

8.96                                      Eidgenössisches Verkehrs- und
                                          Energiewirtschaftsdepartement
                                          Pressedienst

Auskunft:
Zu juristischen      Werner Bühlmann, Bundesamt für
Fragen:              Energiewirtschaft, Tel. 031 / 322 56 17

Zu technischen       Auguste Zurkinden, Hauptabteilung für die Sicherheit
Fragen:              der Kernanlagen, Tel. 056 / 310 39 37