Inkrafttreten des Kartellgesetzes, des Binnenmarktgesetzes und des Bundesgesetzes =?iso-8859-1?Q?ü?¾r die technischen Handelshemmnisse am 1. Juli 1996
PRESSEMITTEILUNG
Inkrafttreten des Kartellgesetzes, des Binnenmarktgesetzes und
des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse am 1.
Juli 1996
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, das
Kartellgesetz, das Binnenmarktgesetz und das Bundesgesetz über
die technischen Handelshemmnisse auf den 1. Juli 1996 in Kraft zu
setzen. Eine Einschränkung ergibt sich indessen beim
Binnenmarktgesetz, dessen Bestimmungen über den Rechtsschutz in
bezug auf die öffentlichen Beschaffungen der Kantone und
Gemeinden erst auf den 1. Juli 1998 in Kraft treten werden. Die
Referendumsfrist für diese von den Eidgenössischen Räten in der
letzten Herbstsession verabschiedeten Gesetze war am 15. Januar
1996 unbenützt abgelaufen. Gleichzeitig hat der Bundesrat die zum
Kartellgesetz und zum Bundesgesetz über die technischen
Handelshemmnisse nötigen Vollzugsverordnungen gutgeheissen; sie
werden ebenfalls am 1. Juli 1996 in Kraft treten. Die drei
Gesetzeserlasse bilden einen wesentlichen Teil der Massnahmen zur
Verwirklichung des Programms zur marktwirtschaftlichen Erneuerung
der schweizerischen Wirtschaft.
Das Kartellgesetz
Mit der Inkraftsetzung des neuen Kartellgesetzes ist die
Erwartung verbunden, dass der Wettbewerb auf dem Binnenmarkt
Schweiz intensiviert und damit die internationale
Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz gefördert wird. Im Sinne
moderner Wettbewerbsgesetzgebung erfasst das neue Gesetz
sämtliche Arten von privaten Wettbewerbsbeschränkungen. Im
Bereich der Kartellabsprachen wird die Rechtsanwendung durch
Vermutungstatbestände erleichtert. Für das Verhalten von
marktbeherrschenden Unternehmen bestehen klar handhabbare Regeln,
die es erlauben, eine Verhaltensweise auf ihre Missbräuchlichkeit
hin zu untersuchen. Erstmals enthält ein schweizerisches
Kartellgesetz auch eine präventive Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen. Die als verwaltungsunabhängige
Wettbewerbsbehörde handelnde Wettbewerbskommission hat nach dem
neuen Recht eine eigenständige Verfügungskompetenz. Zur
Steigerung der Effizienz bei der Prüfung von
Wettbewerbsbeschränkungen ist die vom Sekretariat der
Wettbewerbskommission wahrgenommene Untersuchungskompetenz von
der Entscheidkompetenz der Wettbewerbskommission getrennt. Neue
Verfahren über Wettbewerbsabreden können frühestens sechs Monate
nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingeleitet werden;
laufende Verfahren werden sistiert und nötigenfalls nach sechs
Monaten nach neuem Recht weitergeführt. Für das Verhalten von
marktbeherrschenden Unternehmen gilt das Gesetz mit seinem
Inkrafttreten. Gleich verhält es sich bei den
Unternehmenszusammenschlüssen, wobei die Verordnung über die
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen eine entsprechende
Präzisierung enthält.
Die im Kartellgesetz enthaltenen Vorschriften über die Kontrolle
von Unternehmenszusammenschlüssen müssen durch
Ausführungsvorschriften ergänzt werden. Mit der gleichzeitig mit
dem neuen Kartellgesetz in Kraft gesetzten Verordnung über die
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen werden eine Reihe im
Gesetz verwendeter Begriffe näher umschrieben und Präzisierungen
zu wichtigen Aspekten des Verfahrens angebracht. Die Verordnung
enthält auch eine Übergangsbestimmung.
Unternehmenszusamenschlüsse sind bis vier Monate nach dem
Inkrafttreten des neuen Kartellgesetzes nicht meldepflichtig,
sofern der dem Zusammenschluss zugrundeliegende Vertrag vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden ist.
Das Binnenmarktgesetz
Mit der Verwirklichung des Binnenmarktgesetzes werden
Wettbewerbshindernisse im kantonalen und kommunalen Recht
abgebaut und Mobilitätsschranken durch die bundesweite
Anerkennung von kantonalen oder kantonal anerkannten
Fähigkeitszeugnissen beseitigt werden. Das Gesetz gibt jeder
Person mit Niederlassung und jeder Unternehmung mit Sitz in der
Schweiz das Recht, Waren, Arbeits- und Dienstleistungen im
gesamten Bundesgebiet anzubieten; der Zugang zum Markt richtet
sich nach den Vorschriften, die am Herkunftsort der anbietenden
Person oder Unternehmung gelten. Kantonale oder kantonal
anerkannte Fähigkeitszeugnisse sollen grundsätzlich in der ganzen
Schweiz gelten. Öffentliche Beschaffungen von Kantonen und
Gemeinden unterliegen fortan dem Gebot der Nichtdiskriminierung;
umfangreiche Vorhaben müssen veröffentlicht werden. Das Recht auf
Marktzugang darf nur ausnahmsweise in Beachtung bestimmter
Bedingungen eingeschränkt werden. Die Kantone und Gemeinden haben
zwei Jahre Zeit, ihre Vorschriften mit dem Binnenmarktgesetz in
Einklang zu bringen. Da viele Kantone und Gemeinden im
öffentlichen Beschaffungswesen noch über keinen oder keinen
adäquaten Rechtsschutz verfügen, werden die Gesetzesbestimmungen
über den Rechtsschutz (Art. 9 Abs. 1 - 3) in bezug auf die
öffentlichen Beschaffungen (Art. 5) erst in zwei Jahren, d.h. am
1. Juli 1998, in Kraft treten. Damit besteht die Gewähr, dass die
Rechtsmittelvorschriften für Submissionen in allen Kantonen
gleichzeitig zum Tragen kommen werden.
Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse
Zweck des Gesetzes ist es, ungerechtfertigte technische
Handelshemmnisse inskünftig konsequent zu vermeiden. Solche
Hemmnisse sind auf nicht miteinander kompatible nationale
Vorschriften über den Marktzutritt von Produkten zurückzuführen.
Sie betreffen zum Beispiel obligatorische
Gesundheitsanforderungen an Lebensmittel oder
Sicherheitsprüfungen für Motorfahrzeuge.
Das Gesetz ist als Rahmenerlass für die gesamte
Produktegesetzgebung des Bundes konzipiert. Künftig soll diese
international bestmöglich abgestimmt werden. Zwingende Ausnahmen
im Interesse eines hohen schweizerischen Schutzniveaus,
namentlich in den Bereichen des Gesundheits- und Umweltschutzes,
bleiben aber möglich. Das Gesetz erhöht die Handlungsfähigkeit
des Bundesrates in einem Regelungsbereich, der durch hohe
Technizität und raschen Wandel geprägt ist.
Mit den beiden Ausführungsverordnungen - der
Notifikationsverordnung sowie der Akkreditierungs- und
Bezeichnungsverordnung - verfügt der Bundesrat über zwei wichtige
Instrumente für den Abbau von technischen Handelshemmnissen. Das
erste zielt darauf ab, Tranzparenz zu schaffen beim Erlass und
bei der Anwendung schweizerischer technischer Vorschriften und
Normen. Mit dem zweiten werden die Voraussetzungen für eine
internationale Anerkennung schweizerischer Prüfergebnisse und
Konformitätsbescheinigungen sowie für den Abschluss
internationaler Abkommen in diesem Bereich verbessert.
Bern, 17. Juni 1996
EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:
Bundesamt für Aussenwirtschaft: Dr. Jürg Borer, Tf 031/324'07'90
(Kartellgesetz); Dr. Karl Weber, Tf 031/324'09'11
(Binnenmarktgesetz); Dr. Ivo Kaufmann, Tf 031/324'08'47
(Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse)