Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Inkrafttreten des Kartellgesetzes, des Binnenmarktgesetzes und des Bundesgesetzes =?iso-8859-1?Q?ü?¾r die technischen Handelshemmnisse am 1. Juli 1996

PRESSEMITTEILUNG

Inkrafttreten des Kartellgesetzes, des Binnenmarktgesetzes und 

des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse am 1. 

Juli 1996

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, das 

Kartellgesetz, das Binnenmarktgesetz und das Bundesgesetz über 

die technischen Handelshemmnisse auf den 1. Juli 1996 in Kraft zu 

setzen. Eine Einschränkung ergibt sich indessen beim 

Binnenmarktgesetz, dessen Bestimmungen über den Rechtsschutz in 

bezug auf die öffentlichen Beschaffungen der Kantone und 

Gemeinden erst auf den 1. Juli 1998 in Kraft treten werden. Die 

Referendumsfrist für diese von den Eidgenössischen Räten in der 

letzten Herbstsession verabschiedeten Gesetze war am 15. Januar 

1996 unbenützt abgelaufen. Gleichzeitig hat der Bundesrat die zum 

Kartellgesetz und zum Bundesgesetz über die technischen 

Handelshemmnisse nötigen Vollzugsverordnungen gutgeheissen; sie 

werden ebenfalls am 1. Juli 1996 in Kraft treten. Die drei 

Gesetzeserlasse bilden einen wesentlichen Teil der Massnahmen zur 

Verwirklichung des Programms zur marktwirtschaftlichen Erneuerung 

der schweizerischen Wirtschaft.

Das Kartellgesetz

Mit der Inkraftsetzung des neuen Kartellgesetzes ist die 

Erwartung verbunden, dass der Wettbewerb auf dem Binnenmarkt 

Schweiz intensiviert und damit die internationale 

Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz gefördert wird. Im Sinne 

moderner Wettbewerbsgesetzgebung erfasst das neue Gesetz 

sämtliche Arten von privaten Wettbewerbsbeschränkungen. Im 

Bereich der Kartellabsprachen wird die Rechtsanwendung durch 

Vermutungstatbestände erleichtert. Für das Verhalten von 

marktbeherrschenden Unternehmen bestehen klar handhabbare Regeln, 

die es erlauben, eine Verhaltensweise auf ihre Missbräuchlichkeit 

hin zu untersuchen. Erstmals enthält ein schweizerisches 

Kartellgesetz auch eine präventive Kontrolle von 

Unternehmenszusammenschlüssen. Die als verwaltungsunabhängige 

Wettbewerbsbehörde handelnde Wettbewerbskommission hat nach dem 

neuen Recht eine eigenständige Verfügungskompetenz. Zur 

Steigerung der Effizienz bei der Prüfung von 

Wettbewerbsbeschränkungen ist die vom Sekretariat der 

Wettbewerbskommission wahrgenommene Untersuchungskompetenz von 

der Entscheidkompetenz der Wettbewerbskommission getrennt. Neue 

Verfahren über Wettbewerbsabreden können frühestens sechs Monate 

nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingeleitet werden; 

laufende Verfahren werden sistiert und nötigenfalls nach sechs 

Monaten nach neuem Recht weitergeführt. Für das Verhalten von 

marktbeherrschenden Unternehmen gilt das Gesetz mit seinem 

Inkrafttreten. Gleich verhält es sich bei den 

Unternehmenszusammenschlüssen, wobei die Verordnung über die 

Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen eine  entsprechende 

Präzisierung enthält.

Die im Kartellgesetz enthaltenen Vorschriften über die Kontrolle 

von Unternehmenszusammenschlüssen müssen durch 

Ausführungsvorschriften ergänzt werden. Mit der gleichzeitig mit 

dem neuen Kartellgesetz in Kraft gesetzten Verordnung über die 

Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen werden eine Reihe im 

Gesetz verwendeter Begriffe näher umschrieben und Präzisierungen 

zu wichtigen Aspekten des Verfahrens angebracht. Die Verordnung 

enthält auch eine Übergangsbestimmung. 

Unternehmenszusamenschlüsse sind bis vier Monate nach dem 

Inkrafttreten des neuen Kartellgesetzes nicht meldepflichtig, 

sofern der dem Zusammenschluss zugrundeliegende Vertrag vor dem 

Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden ist.

Das Binnenmarktgesetz

Mit der Verwirklichung des Binnenmarktgesetzes werden 

Wettbewerbshindernisse im kantonalen und kommunalen Recht 

abgebaut und Mobilitätsschranken durch die bundesweite 

Anerkennung von kantonalen oder kantonal anerkannten 

Fähigkeitszeugnissen  beseitigt werden. Das Gesetz gibt jeder 

Person mit Niederlassung und jeder Unternehmung mit Sitz in der 

Schweiz das Recht, Waren, Arbeits- und Dienstleistungen im 

gesamten Bundesgebiet anzubieten; der Zugang zum Markt richtet 

sich nach den Vorschriften, die am Herkunftsort der anbietenden 

Person oder Unternehmung gelten. Kantonale oder kantonal 

anerkannte Fähigkeitszeugnisse sollen grundsätzlich in der ganzen 

Schweiz gelten. Öffentliche Beschaffungen von Kantonen und 

Gemeinden unterliegen fortan dem Gebot der Nichtdiskriminierung; 

umfangreiche Vorhaben müssen veröffentlicht werden. Das Recht auf 

Marktzugang darf nur ausnahmsweise in Beachtung bestimmter 

Bedingungen eingeschränkt werden. Die Kantone und Gemeinden haben 

zwei Jahre Zeit, ihre Vorschriften mit dem Binnenmarktgesetz in 

Einklang zu bringen. Da viele Kantone und Gemeinden im 

öffentlichen Beschaffungswesen noch über keinen oder keinen 

adäquaten Rechtsschutz verfügen, werden die Gesetzesbestimmungen 

über den Rechtsschutz (Art. 9 Abs. 1 - 3) in bezug auf die 

öffentlichen Beschaffungen (Art. 5) erst in zwei Jahren, d.h. am 

1. Juli 1998, in Kraft treten. Damit besteht die Gewähr, dass die 

Rechtsmittelvorschriften für Submissionen in allen Kantonen 

gleichzeitig zum Tragen kommen werden.

Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse

Zweck des Gesetzes ist es, ungerechtfertigte technische 

Handelshemmnisse inskünftig konsequent zu vermeiden. Solche 

Hemmnisse sind auf nicht miteinander kompatible nationale 

Vorschriften über den Marktzutritt von Produkten zurückzuführen. 

Sie betreffen zum Beispiel obligatorische 

Gesundheitsanforderungen an Lebensmittel oder 

Sicherheitsprüfungen für Motorfahrzeuge.

Das Gesetz ist als Rahmenerlass für die gesamte 

Produktegesetzgebung des Bundes konzipiert. Künftig soll diese 

international bestmöglich abgestimmt werden. Zwingende Ausnahmen 

im Interesse eines hohen schweizerischen Schutzniveaus, 

namentlich in den Bereichen des Gesundheits- und Umweltschutzes, 

bleiben aber möglich. Das Gesetz erhöht die Handlungsfähigkeit 

des Bundesrates in einem Regelungsbereich, der durch hohe 

Technizität und raschen Wandel geprägt ist.

Mit den beiden Ausführungsverordnungen - der 

Notifikationsverordnung sowie der Akkreditierungs- und 

Bezeichnungsverordnung - verfügt der Bundesrat über zwei wichtige 

Instrumente für den Abbau von technischen Handelshemmnissen. Das 

erste zielt darauf ab, Tranzparenz zu schaffen beim Erlass und 

bei  der Anwendung schweizerischer technischer Vorschriften und 

Normen. Mit dem zweiten werden die Voraussetzungen für eine 

internationale Anerkennung schweizerischer Prüfergebnisse und 

Konformitätsbescheinigungen sowie für den Abschluss 

internationaler Abkommen in diesem Bereich verbessert.

Bern, 17. Juni 1996

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Bundesamt für Aussenwirtschaft: Dr. Jürg Borer, Tf 031/324'07'90 

(Kartellgesetz); Dr. Karl Weber, Tf 031/324'09'11 

(Binnenmarktgesetz); Dr. Ivo Kaufmann, Tf 031/324'08'47 

(Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse)