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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung


Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung durch generelle Experimentierklausel
ergänzt

Auch die Zahn- und Veterinärmedizin sowie die Pharmazie werden dank der
neugeschaffenen Experimentierklausel inskünftig mit neuen Ausbildungs- und
Prüfungsmodellen Erfahrungen sammeln können. Bislang war diese Möglichkeit
ausschliesslich der Humanmedizin vorbehalten.
Anlauf- und Bewilligungsinstanz für Experimentieranliegen der interessierten
Fakultäten und Institute ist das Eidgenössische Departement des Innern
(EDI). Es regelt die Einzelheiten in einer EDI-Verordnung.
Nachdem der Bundesrat die Änderung beschlossen hat, bedarf sie aufgrund von
Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Freizügigkeit des
Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft noch der
Genehmigung durch die Bundesversammlung.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Erika Schmidt, Leiterin Abteilung Recht, Bundesamt für Gesundheit, Telefon
031 322 96 12

 Texte français au verso