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Untersuchung abgeschlossen - Keine Anhaltspunkte für Rassendiskriminierung

3003 Bern,  19. Januar 1999

Pressemitteilung

Untersuchung abgeschlossen - Keine Anhaltspunkte für Rassendiskriminierung

Die Festungsartillerie-Abteilung 16 führte im Rahmen des letztjährigen
Wiederholungskurses eine Beweglichkeitsübung durch. Es ging dabei vor allem
um die übungsmässige Ausführung von Bewachungsaufträgen angesichts massiver
Immigrationsströme, verbunden mit möglichen Sabotage- und Terroraktionen. An
die Adresse des Kompaniekommandanten wurden nach Abschluss der
Dienstleistung Vorwürfe wegen angeblich rassendiskriminierendem Verhalten
erhoben. Der zuständige Untersuchungsrichter des Divisionsgerichtes 9A kam
nun zum Schluss, dass dem Kompaniekommandanten in strafrechtlicher Hinsicht
kein Worwurf gemacht werden kann; er habe allenfalls übereifrig gehandelt
und es an Sensibilität mangeln lassen. Das eingeleitete Verfahren ist
inzwischen abgeschlossen.

Im Rahmen des letztjährigen Wiederholungskurses  führte die
Festungsartillerie 16 eine Beweglichkeitsübung durch, bei der es vor allem
darum ging, angesichts massiver Immigratiosströme mit möglichen Sabotage-
und Terroraktionen Bewachungsaufträge auszuführen. Teile der
Feuerleitkompanie wurden unter der Leitung des Kommpaniekommandanten als
Markeure eingesetzt.  Im Anschluss an den Wiederholungskurs wurden gegen den
Kompaniekommandanten Vorwürfe erhoben, er habe sich dabei
rassendiskriminierende Verfehlungen zuschulden kommen lassen. In der Folge
ordnete der Regimentskommandant zur Klärung des Sachverhaltes eine
militärgerichtliche Untersuchung an.

Die Untersuchung durch den zuständigen Untersuchungsrichter des
Divisionsgerichtes 9A, Hauptmann Ralph Stadler, ergab, dass keine
Anhaltspunkte für mögliche Rassendiskriminierung vorliegen. Angesichts der
Übungslage liess sich bei einer möglichst realitätsnahen Durchführung nicht
vermeiden, dass gewisse Bezüge zur konkreten politischen Situation gemacht
wurden. Ausserdem zeigte sich, dass verschiedene gegen den
Kompaniekommandanten erhobenen Vorwürfe der Grundlage entbehren. In strafrec
htlicher Hinsicht kann dem Kompaniekommandanten insgesamt kein Vorwurf
gemacht werden. Auf Antrag des Untersuchungsrichters entschied der
Regimentskommandant, dem Verfahren keine weitere Folge zu leisten.

 EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG,  BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
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