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Verordnung über die eidgenössische Volkszählung 2000

PRESSEMITTEILUNG Bern, Januar 1999

Verordnung über die eidgenössische Volkszählung 2000
Der Bundesrat hat die Verordnung über die eidgenössische Volkszählung 2000
gutgeheissen. Sie wird am 1. März 1999 in Kraft treten. Diese Verordnung
regelt den Inhalt, den Umfang der Erhebung sowie die Details der
Organisation. Ebenfalls auf den 1. März 1999 in Kraft treten wird das
Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung.
Die Verordnung über die Volkszählung 2000 ist an diejenige aus dem Jahre
1990 angelehnt. Sie übernimmt diejenigen Regeln, die sich damals bewährt
haben. In diesen Bestimmungen ebenfalls ganz klar geregelt sind die Fragen
des Datenschutzes. Dazu gehören das Amtsgeheimnis und die Sorgfaltspflicht
für alle mit der Volkszählung beauftragten Personen. Die Verordnung sieht
ebenfalls vor, dass die Erhebungspapiere unter Aufsicht vernichtet werden,
sobald die Bereinigung der statistischen Daten abgeschlossen ist. Ausserdem
wird bei den Antworten der Bevölkerung ganz klar unterschieden zwischen
solchen, die ausschliesslich für statistische Zwecke verwendet werden und
Angaben, die nur vorübergehend für die Vollständigkeits- und
Vollzähligkeitskontrolle benötigt werden.
Gegenüber 1990 sind verschiedene Neuerungen vorgesehen. Die meisten hängen
damit zusammen, dass die Volkszählung 2000 vermehrt registergestützt
durchgeführt wird. Das heisst, die in den Einwohnerregistern vorhandenen
Daten werden soweit als möglich genutzt. Zudem besteht die Absicht, die
Gemeinden von gewissen Routinearbeiten zu entlasten. Die Verordnung regelt
ebenfalls die Möglichkeit, gewisse Aufgaben an ein Dienstleistungszentrum
auszulagern. Zum Beispiel betrifft dies den Versand der Fragebogen per Post
oder den Vorbedruck der Fragebogen mit in den Einwohnerregistern bereits
enthaltenen Informationen. Dieser Vorbedruck erlaubt es der Bevölkerung, die
im Einwohnerregister enthaltenen Informationen zu kennen und gegebenenfalls
zu korrigieren. Um diese Korrekturen der Bevölkerung in ihren
Einwohnerregistern nachzuführen, erhalten die Gemeinden eine Frist von
maximal 6 Monaten. Eine andere Regelung der Verordnung sieht eine
Aufwandgebühr für alle Personen vor, die ihrer Auskunftspflicht nicht
nachkommen.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:
Marco Buscher, Chef der Sektion Bevölkerungs- und Haushaltsstruktur,
Bundesamt für Statistik, Tel. 032 713 68 29