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Infektionskrankheiten: Totalrevision der Meldeverordnung gutgeheissen

Medienmitteilung      Bern, 13. Januar 1998

Infektionskrankheiten: Totalrevision der Meldeverordnung gutgeheissen
Der Bundesrat hat eine Totalrevision der Meldeverordnung für
Infektionskrankheiten gutgeheissen und auf den 1. März 1999 in Kraft
gesetzt. Die Meldeverordnung regelt wie, an wen und wann Ärztinnen, Ärzte
und Laboratorien diagnostizierte Infektionskrankheiten melden sollen.  Mit
der Totalrevision ist das seit 1987 bestehende Meldesystem modernisiert
worden. In der neuen Meldeverordnung werden das Ziel, die Aufgaben der
Beteiligten, die Datenflüsse und der Datenschutz beschrieben. In einer
getrennten „Verordnung über Arzt- und Labormeldungen“ des EDI, welche
ebenfalls auf den 1. März 1999 in Kraft gesetzt wird, sind die schneller
veränderlichen Bestimmungen zusammengefasst: die Liste der meldepflichtigen
Beobachtungen, die Meldekriterien und Fristen.
Die bestehende Meldeverordnung stammt aus dem Jahr 1987. Seither haben sich
Epidemiologie und Medizin weiterentwickelt. Neue diagnostische Methoden
machen es möglich, Infektionen rascher und zuverlässiger nachzuweisen. Seit
1987 neu beschrieben sind zum Beispiel das Hepatitis-C-Virus (1988), eine
Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (1996) und die Vogelgrippe  A
[H5N1]  (1997). Diese Entwicklungen haben das Bedürfnis nach rascher
Information, Früherkennung und Frühbekämp-fung verstärkt.
Die Revision des Meldewesens wurde 1996 in Angriff genommen und mit den
einschlägigen Fachgesellschaften, der Ärzteschaft und den Kantonsärzten
diskutiert. Der Entwurf für eine Totalrevision war von April bis Juni 1998
in der Vernehmlassung. Ein überwiegender Teil der Vernehmlasser sprach sich
für die Revision aus. Kommentare betrafen hauptsächlich den Datenschutz, die
Kompetenzen von Bund und Kantonen sowie die Auswahl und die Defini-tion der
meldepflichtigen Krankheiten.
Alle berufstätigen Ärztinnen, Ärzte und Laboratorien, welche humanmedizische
Diagnostik betreiben, unterliegen einer Meldepflicht. Statt wie bisher über
60, sind neu nur noch 33 Beobachtungen zu melden. Neu sind ferner für jede
Beobachtung Meldekriterien formuliert, das heisst, bei welchem Stand der
Diagnostik gemeldet werden muss. Die Meldungen der Ärztinnen oder Ärzte sind
an die Kantonsärzte zu richten, diejenigen der Laboratorien an die
Kantonsärzte und das BAG. Um an Flexibilität zu gewinnen, sind die Liste der
meldepflichtigen Beobachtungen, die Meldekriterien und -fristen sowie das
Erfordernis für namentliche Meldungen neu in einer getrennten „Verordnung
über Arzt- und Labormeldungen“ des EDI zusammengestellt.
Das BAG wird die Ärztinnen, Ärzte und Laboratorien im Spätherbst über die
Neuerungen näher informieren. Mit der Umstellung auf das neue System werden
auch die im Bulletin des BAG publizierten Meldedaten neu dargestellt werden.
Bereits jetzt werden die wöchentlich aktualisierten Meldedaten auf dem
Internet unter http://www.admin.ch/bag/themen/infekt/aktuell/bulletin/
publiziert.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:
Dieter Stürchler, Leiter der Sektion Meldesystem, BAG, Tel. 031 323 87 03.