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Krankenversicherung: Botschaft über den Bundesbeschluss über die Prämienverbilligungs-Beiträge und die Teilrevision des KVG

Medienmitteilung 21. September 1998
Krankenversicherung: Botschaft über den Bundesbeschluss über die
Prämienverbilligungs-Beiträge und die Teilrevision des KVG
Der Bundesrat hat die Botschaft über den Bundesbeschluss zur Festsetzung der
wei-teren Bundesbeiträge an die Prämienverbilligung und die Teil-revision
des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) verabschiedet. Die Kernpunkte der
Vorlage betreffen die Solidarität und die Kosteneindämmung. Um der
Ko-stenentwicklung wirkungsvol-ler entgegentreten zu können, sollen
insbeson-dere die kantonalen Kompetenzen zur Einführung von Globalbudgets
erweitert wer-den. Im Bereich der Prämienverbilligung sollen für die Periode
2000 - 2003 die Bundesbeiträge um jährlich 1,5 Prozent angehoben werden,
während gleich-zeitig den Kantonen für ihre Prämien-verbilli-gungs-Praxis
zusätzliche Leit-linien gesetzt werden, welche das Verfahren
versicherten-freundlicher gestalten sollen. Parallel zur Teil-revision haben
Kantone und Versi-cherer einen ersten Schritt zur Lösung der Probleme im
Bereich der Spitalfi-nanzierung gemacht.
Die Botschaft des Bundesrates deckt zwei Vorlagen ab, nämlich die Beiträge
des Bundes an die Prämienverbilligung in der sozialen Krankenversicherung
sowie die Teilrevision des KVG. Die Bundesbeiträge an die
Prämienverbilligung müssen für die zweite Periode seit Inkrafttreten des
Krankenversicherungsgesetzes KVG, also für die Jahre 2000 bis 2003, durch
einfachen Bundesbeschluss des Parlamentes fest-gesetzt werden. Ein
wesentlicher Bestandteil der Teilrevision des KVG betrifft wie-derum die
Prämienverbilligung, was die beiden Vorlagen miteinander verknüpft.
Das Parlament soll den Bundesbeschluss und die Teilrevision in der
Win-tersession dieses Jahres behandeln können, damit die beiden Vorlagen am
1. Januar 2000 in Kraft treten können.
Bundesbeiträge für die Prämienverbilligung 2000 bis 2003 festgesetzt
Gestützt auf die Annahmen über die Kostensteigerungen für die Jahre 2000 bis
2003 und unter Berücksichtigung der Finanzlage des Bundes werden die
Bundesbeiträge für die Prämienverbilligung um jährlich 1,5 Prozent
angehoben. Ausgehend vom zur Verfügung stehenden Bundesbeitrag für 1999
(2180 Mio. Franken) ergeben sich fol-gende maximalen Bundes- und
Kantonsbeiträge für die nächste Vierjahresperiode (in Mio. Franken):
Jahr Bund Kantone zusammen
2000 2213 1106  3319
2001 2246 1123  3369
2002 2280 1140  3420
2003 2314 1157  3471
Total 9053 4526  13'579
Bund verstärkt Leitlinien für die Prämienverbilligungs-Praxis der Kantone
Der Bundesrat nimmt gleichzeitig im Rahmen der KVG-Teilrevision Änderungen
im Bereich der Prämienverbilligung vor, um ein versichertenfreundlicheres
Verfahren zu erreichen. Konkret verlangt der Bund von den Kantonen, die
Bevölkerung besser über die Prämienverbilligung zu informieren und dafür zu
sorgen, dass die Bezüge-rinnen und Bezüger ihre Beiträge regelmässig
erhalten.
Die Kantone haben auch dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der
Anspruchs-voraussetzungen die aktuell-sten Einkommens- und
Familienverhältnisse berücksich-tigt werden. Dadurch kann bei ei-ner
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhält-nisse oder einer Änderung der
Fa-milien-verhältnisse von Versicherten (Arbeitslosigkeit, Scheidung) eine
Anspruchs-berechtigung frühzeitig festgestellt wer-den. Im weiteren ist
vorgesehen, dass der Bundesrat die Anspruchsberechtigung für
Prämi-enverbilligungen auch auf Personen ausdehnen kann, die sich längere
Zeit in der Schweiz aufhalten, aber keinen Wohnsitz hier haben (z.B.
Saisonangestellte).
Weitere Verbesserungen für die Versicherten
Mit weiteren Anpassungen soll insbesondere das im KVG enthaltene
Solidaritäts-prinzip verstärkt werden. So werden die Vorschriften für den
Kassenwechsel präzi-siert, wodurch der Kassenwechsel weiter vereinfacht
wird. Den Versicherern wird bei-spielsweise untersagt, einen
Zusatzversicherungsvertrag mit dem Bestehen einer Grundversicherung bei
dersel-ben Krankenkasse zu verknüpfen, da dies ein Hinder-nis beim
Kassenwech-sel darstellt.
Als weitere Neuerungen sind zu nennen:
• Die Kassen erhalten die Möglichkeit, allen Versicherten zwischen 18 und 25
Jah-ren eine Prämienreduktion zu gewähren, unabhängig davon, ob sich die
Jugend-lichen in Ausbildung befinden.
• Bei länger als 60 Tage dauerndem Militärdienst wird die Versicherung
sistiert, während nach geltendem Recht lediglich die Prämie reduziert werden
kann.
• Die Prämienregionen pro Kanton werden vereinheitlicht. Da das Bundesamt
für Sozialversicherung (BSV) für die Genehmigung der Prämientarife zuständig
ist, erscheint es sinnvoll, dass auch das BSV für alle Versicherer
verbindlich maximal drei Prämienregionen pro Kanton umschreibt.
• Die Pflege und der Aufenthalt eines gesunden Neugeborenen mit seiner
Mutter im Spital werden explizit als Leistungen der Mutterschaft erklärt und
sind des-halb auch vom Versicherer der Mutter zu übernehmen.
• Das Risiko der Kostenbeteiligung darf ausdrücklich nicht rückversichert
werden, beispielsweise über eine Zusatzversicherung.
• Der Bundesrat erhält die Kompetenz, einzelne Leistungen der medizinischen
Prävention von der Kostenbeteili-gung (Fran-chise + Selbstbehalt) zu
befreien.
• Das Bundesamt für Sozialversicherung wird für seine Aufsichtsaufgabe mit
zu-sätzlichen Kompetenzen gegenüber den Versicherern ausgestattet und erhält
mit der Ordnungsbusse ein weiteres Sanktionsinstrument.
Instrumente zur Kosteneindämmung
Der Revisionsentwurf enthält neue Instrumente zur Kosteneindämmung. Den
Kanto-nen soll neben ihren Möglichkeiten als Tarifgenehmigungs- bzw.
Tariffest-setzungs-Behörden mehr Einfluss auf die Kostenentwicklung
einge-räu-mt wer-den. In diesem Sinne sollen ihre Kompetenzen zur Einführung
von Globalbudgets erweitert werden. Neu können die Kantone bei Bedarf
Globalbudgets für alle Ka-tegorien von Lei-stungs-erbringern erlassen,
sowohl im stationären als auch im ambulanten Be-reich. Dies er-laubt es,
Entwicklungen in einem Kostenbereich zu verhindern, die zum Zeit-punkt der
Genehmigung eines Tarif-ver-trags nicht ab-zusehen waren (z.B.
Men-gen-ausdehnung durch einen Anstieg der Zahl der Lei-stungserbringer).
Im KVG soll zudem das Substitutionsrecht des Apothekers oder der Apothekerin
verankert werden. Originalpräparate der Spezialitätenliste können vom
Apotheker oder der Apothekerin durch die billigeren Generika dieser Liste
ersetzt werden, so-fern der Arzt oder die Ärztin bzw. der Chiropraktor oder
die Chiropraktorin nicht aus-drücklich die Abgabe des Originalpräparates
verlangen. Diese Neuerung soll im Arz-neimittelbereich zu Kostensenkungen
führen. Sie ist insbesondere Gegenstand des ma-teriellen Gegenvorschlages
des Bundesrates zur "Initiative für tiefere Arz-neimit-tel-preise", die eine
Substitutionspflicht verlangt.
Finanzierung der Spitalbehandlung von halbprivat oder privat Versicherten:
Vereinbarung regelt Kostendeckung
Die Regelung der Spitalfinanzierung, unter anderem die Beitragspflicht der
Kantone bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt, stand nicht zuletzt nach
kürzlich ergangenen Urteilen des Eidg. Versicherungsgerichts zur Diskussion
und hat zu Rechtsunsicher-heit geführt. Durch Vermittlung des
Eidgenössischen Departementes des Innern ha-ben Kranken-versicherer und
Kantone am 11. September eine Vereinbarung über die Kostenübernahme
abschliessen können. Die Vereinbarung beseitigt vorüberge-hend die
Rechtsunsicherheit und ermöglicht eine vertiefte Prüfung der damit
ver-bundenen Fragen. Die Regelung der Spitalfinanzierung im KVG wird daher
als sepa-rate Vorlage zu einem späteren Zeitpunkt be-handelt.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel. 031 / 322 90 04
 Fritz Britt, Vizedirektor
 Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung
 Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen:
- Botschaft
- Bericht über das Vernehmlassungsverfahren