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Erhöhung der AHV/IV-Renten um ein Prozent

Medienmitteilung 16. September 1998
Erhöhung der AHV/IV-Renten um ein Prozent
Der Bundesrat hat beschlossen, die AHV/IV-Renten auf den 1. Januar 1999 an
die Preis- und Lohnentwicklung anzupassen. Die Renten werden um ein Pro-zent
erhöht. Alle Leistungen der AHV/IV, deren Höhe von der minimalen
Alters-rente ausgeht, werden entsprechend angepasst. Erhöht werden auch die
Lei-stungen, die im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur Deckung des
Lebens-bedarfs ausgerichtet werden. Geändert wurden auch die AHV-Verordnung
und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen.
Die minimale Altersrente wird von 995 auf 1005 Franken pro Monat und die
Maximal-rente von 1990 auf 2010 Franken erhöht. Die Entschädigungen für
Hilflose leichten Grades steigen von 199 auf 201 Franken, jene für Hilflose
mittleren Grades von 498 auf 503 Franken und jene für Hilflose schweren
Grades von 796 auf 804 Franken pro Monat. Die Leistungen der AHV/IV, deren
Höhe ausgehend von der minimalen Al-tersrente festgelegt wird, werden
entsprechend erhöht. Der Betrag der im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur
Deckung des Lebensbedarfs einberechnet wird, be-trägt neu 16'460 Franken für
Alleinstehende, 24'690 Franken für Ehepaare und 8630 Franken für Waisen.
Die AHV/IV-Renten werden alle zwei Jahre auf der Basis des "Mischindexes"
ange-passt, der dem arithmetischen Mittel des Lohn- und des Preisindexes
entspricht. Die letzte Anpassung der AHV/IV-Renten erfolgte auf den 1.
Januar 1997. Im Jahre 1997 stieg der Preisindex um 0,4 Prozent, der
Lohnindex um 0,5 Prozent. Bis im Dezember 1998 wird ein Anstieg des
Preisindexes um 0,4 Prozent und des Lohnindexes um 0,6 Prozent pro Jahr
erwartet. Diese Entwicklung erfordert eine Anpassung der AHV/IV-Leistungen
um ein Prozent.
Die Anpassung der AHV/IV-Leistungen führt zu einem Kostenanstieg von rund
316 Millionen Franken pro Jahr, wovon 63 Millionen zu Lasten des Bundes und
14 Millio-nen zu Lasten der Kantone gehen.
Der Bundesrat hat ausserdem Änderungen der AHV-Verordnung und der Verordnung
über die Ergänzungsleistungen verabschiedet.
Änderungen der AHV-Verordnung (AHVV):
- Auf Anfrage erhalten die Versicherten künftig kostenlos Auszüge aus ihren
indivi-duellen AHV-Konten oder eine Zusammenstellung davon.
- Auf die Einziehung der AHV/IV/EO-Beiträge mit Hilfe von Beitragsmarken
wird künftig verzichtet. Dieses System ist überholt.
- Zu Gunsten der Betreibungsämter wird eine Ausnahme von der Schweigepflicht
eingeführt.
In der revidierten Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) ist
vorgese-hen, dass Versicherungsverträge über Leibrenten mit Rückgewähr in
die An-spruchsabklärung einbezogen werden, um einen missbräuchlichen Bezug
von Er-gänzungsleistungen zu verhindern. Im weiteren können die Kantone bei
der Berech-nung des Vermögens von EL-Bezügern den Repartitionswert von
Liegenschaften berücksichtigen, die nicht von den EL-Bezügern bewohnt
werden.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel. 031 / 324 95 10
 Urs Keller
 Presse- und Informationsdienst
 Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: 5 Verordnungen mit Erläuterungen