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Verordnung über Sanktionen gegenüber der UNITA

Pressemitteilung 		Bern, 25. November 1998

Verordnung über Sanktionen gegenüber der UNITA

Der Bundesrat hat heute eine Verordnung erlassen, mit der am 26. November 1998
Sanktionen gegen die bewaffnete angolanische Oppositionsbewegung UNITA
(Nationale Union für die totale Unabhängigkeit Angolas) in Kraft treten. Damit
werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in den Resolutionen 864
vom 15. September 1993, 1127 vom 28. August 1997 und 1173 vom 12. Juni 1998
gegen die UNITA verhängten Sanktionen eigenständig umgesetzt. Während die in
den Resolutionen 864 (1993) und 1127 (1997) enthaltenen Massnahmen im
wesentlichen bereits durch die bestehende schweizerische Gesetzgebung
abgedeckt waren, machte die Ausweitung der Zwangsmassnahmen der UNO auf den
Handels- und Finanzbereich durch die Resolution 1173 (1998) den Erlass einer
speziellen Verordnung notwendig.

Die Sanktionen verbieten jegliche militärische Unterstützung der UNITA, die
Lieferung von Kriegsmaterial, Erdöl und Erdölprodukten, Ausrüstungsgütern und
Dienstleistungen für den Bergbau und von Fahrzeugen an die UNITA. Untersagt
ist auch die Einfuhr von Diamanten ohne Ursprungszeugnis der angolanischen
Regierung. Visarestriktionen betreffen hochrangige Amtsträger der UNITA und
deren erwachsene Familienmitglieder. Guthaben, welche diesem Personenkreis und
der UNITA gehören, sind zu sperren. Ferner werden Massnahmen im
Luftfahrtsbereich gegen die UNITA verhängt und die Eröffnung oder der
Unterhalt von allfälligen UNITA-Büros in der Schweiz verboten.

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