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Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge

Medienmitteilung 11. November 1998

Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge
Der Bundesrat hat die Verordnung 99 über die Anpassung der Grenzbeträge bei
der beruflichen Vorsorge verabschiedet, die am 1. Januar 1999 in Kraft
tritt. Der Koordinationsabzug wird von gegenwärtig 23'880 Franken auf 24'120
Franken erhöht. Auch der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der
ge-bundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird nach oben angepasst. Diese
Ände-rungen werden parallel zur Erhöhung der minimalen AHV-Altersrente per
1. Ja-nuar 1999 vorgenommen.

Die Grenz-be-träge dienen nament-lich dazu, die Mindestlohngrenze für die
obligatori-sche Un-terstel-lung unter die berufliche Vorsorge, die untere
und die obere Grenze des versicherten Lohnes ("koordinier-ter Lohn") sowie
den minimalen versicherten Lohn zu bestimmen.
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvor-sorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese
Grenzbeträge den Er-höhun-gen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen.
Da auf den 1. Januar 1999 diese Rente von 995 auf 1'005 Franken erhöht wird,
geht es jetzt darum, die Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge
entsprechend anzupassen. Um eine rei-bungslose Koordi-nation zwischen erster
und zweiter Säule zu gewährleisten, ist die In-kraftsetzung der Verordnung
ebenfalls auf den 1. Januar 1999  festgelegt worden.
Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:

Für die obligatorische berufliche Vorsorge
 bisherige
Beträge  neue
Beträge
- Mindestjahreslohn 23'880 Fr.  24'120 Fr.
- Koordinationsabzug 23'880 Fr.  24'120 Fr.
- Obere Limite des Jahreslohnes 71'640 Fr.  72'360 Fr.
- Maximaler koordinierter Lohn 47'760 Fr.  48'240 Fr.
- Minimaler koordinierter Lohn 2'985 Fr.  3'015 Fr.
- Maximaler koordinierter Lohn für Anspruch
   auf  Ergänzungsgutschriften
19'200 Fr.
19'440 Fr.

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 Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a
Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte
Vorsorgeformen:
 bisherige
Beträge  neue
Beträge
- bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der  zweiten Säule 5'731
Fr.  5'789 Fr.
- ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule 28'656
Fr.  28'944 Fr.

BVG-Versicherung arbeitsloser Personen
Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen
die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten
Arbeitslosen in Tagesgrenzbe-träge umgerechnet werden.
 bisherige
Beträge  neue
Beträge
- Minimaler Tageslohn 91.70 Fr.  92.60 Fr.
- Maximaler Tageslohn 275.10 Fr.  277.90 Fr.
- Minimaler versicherter Tageslohn 11.50 Fr.  11.60 Fr.
- Maximaler versicherter Tageslohn 183.40 Fr.  185.30 Fr.

Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds
Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen
hinausgehen-den reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen
Vorsorgeein-rich-tungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG um-fasst aber
höchstens die Lei-stungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV-Loh-nes
in der andert-halb-fachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben (also 1,5
mal Fr. 72'360.-).
 bisheriger
Betrag  neuer
Betrag
- Maximaler Grenzlohn 107'460 Fr.  108'540 Fr.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte Tel. 031 322 90 63
 Anton Kronenberg
 Abteilung berufliche Vorsorge
 Bundesamt für Sozialversicherung

Beilage: Verordnung und Erläuterungen