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Genfer Spitaltarife im Bereich der ambulanten Behandlung

PRESSEMITTEILUNG

Genfer Spitaltarife im Bereich der ambulanten Behandlung

Am 16. März 1998 hat die Genfer Ärztegesellschaft (AMG) eine Beschwerde bei
der Wettbewerbskommission eingereicht. Sie verlangt darin, dass das
vereinbarte Tarifabkommen zwischen den Genfer Universitätsspitäler und der
Genfer Krankenversicherergesellschaft aus kartellrechtlichen Gründen als
unzulässig zu erklären sei. Der Regierungsrat des Kantons Genf hat das
Abkommen im Februar 1998 genehmigt. Es ist am 1. März in Kraft getreten.

Vorbeugend hat die AMG die Wettbewerbskommission ersucht, vorsorgliche
Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass der umstrittene Vertrag
weiterhin Wirkung zeigt.

Die Wettbewerbskommission hat an ihrer letzten Sitzung entschieden, das
Begehren um vorsorgliche Massnahmen zurückzuweisen. Sie begründet ihren
Entscheid damit, dass die Wahrscheinlichkeit eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils nicht besteht. Zudem ist  es nicht dringlich,
die Wirkungen des umstrittenen Vertrages hinauszuschieben.

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission wird jedoch eine Vorabklärung
eröffnen, um zu überprüfen, ob der Vertrag in kartellrechtlicher Hinsicht
zulässig ist. Dabei werden auch diejenigen Punkte geklärt, die im Verfahren
der vorsorglichen Massnahmen nicht behandelt oder offengelassen wurden. Im
Mittelpunkt wird die Frage der Quersubventionierung im  Bereich der
ambulanten Behandlung in den Spitälern stehen.

Bern, der. 11. Mai 1998

WETTBEWERBSKOMMISSION

Auskunft:
Patrik Ducrey, Vizedirektor des Sekretariates der Wettbewerbskommission,  Tf
031/324 96 78