Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Krankenversicherung: Vernehmlassung über Teilrevision des KVG und Bundesbeiträge an die Prämienverbilligung

Medienmitteilung 9. März 1998

Krankenversicherung: Vernehmlassung über Teilrevision des KVG und
Bundesbeiträge an die Prämienverbilligung

Der Bundesrat hat ein Paket in die Vernehmlassung geschickt, das den
Bundesbeschluss zur Festlegung der Bundesbeiträge an die Prämienverbilligung
für die Periode von 2000 bis 2003 und die Teilrevision des KVG enthält. Der
Bundesbeschluss muss am 1.1.2000 in Kraft treten. Die Vernehmlassung dauert
bis zum 15. Mai 1998. Mit der KVG-Teilrevision setzt der Bundesrat den
Kantonen zusätzliche Leitlinien für ihre Prämienverbilligungs-Praxis und er
bringt die nötigen, rasch umsetzbaren Verbesserungen in anderen Bereichen
an. Diese Korrekturen von Behinderungen der Wirkungsmechanismen des KVG und
von Fehlentwicklungen bringen verschiedene Verbesserungen für die
Versicherten. Parallel zur Teilrevision werden in Zusammenarbeit mit den
Kantonen und den Krankenkassen die Probleme mit der Spitalfinanzierung im
privaten und halbprivaten Bereich angegangen. Mögliche Ergebnisse einer
Arbeitsgruppe können gegebenenfalls später in die Revisionsbotschaft
einfliessen.

Das vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickte Paket enthält zwei
Vorlagen. Einerseits geht es darum, die Beiträge des Bundes an die
Prämienverbilligung in der sozialen Krankenversicherung für die zweite
Periode seit Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes KVG, also für
die Jahre 2000 bis 2003, festzulegen. Dies muss das Parlament mit einem
einfachen Bundesbeschluss beschliessen.
Anderseits sieht der Bundesrat die Notwendigkeit einer raschen ersten
Teilrevision des KVG. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Teilrevision
betrifft wiederum die Prämienverbilligung, was die beiden Vorlagen
miteinander verknüpft. Der Bundesbeschluss  für die Bundesbeiträge an die
Prämienverbilligung muss am 1. Januar 2000 in Kraft treten. Das Parlament
soll den Bundesbeschluss und die Teilrevision gleichzeitig behandeln können
und muss die Beratungen in der Wintersession dieses Jahres in Angriff nehmen
können.
Bundesbeiträge an die Prämienverbilligung 2000 bis 2003 festgesetzt
Gestützt auf die Annahmen für die Jahre 2000 bis 2003 werden die
Bundesbeiträge an die Prämienverbilligung um jährlich 1,5 Prozent angehoben.
Ausgehend vom zur Verfügung stehenden Bundesbeitrag für 1999 (2180 Mio.
Franken) ergeben sich folgende maximale Bundes- und Kantonsbeiträge für die
nächste Vierjahresperiode (Mio. Franken):

Jahr Bund Kantone zusammen
2000 2213 1106  3319
2001 2246 1123  3369
2002 2280 1140  3420
2003 2314 1157  3471
Total 9053 4526  13'579
Verstärkte Leitlinien des Bundes für die Prämienverbilligungs-Praxis
der Kantone
Der Bundesrat nimmt gleichzeitig im Rahmen der KVG-Teilrevision Änderungen
im Bereich der Prämienverbilligung vor, um ein versichertenfreundlicheres
Verfahren zu erreichen. Konkret verlangt der Bund von den Kantonen, die
Bevölkerung besser über die Prämienverbilligung zu informieren und dafür zu
sorgen, dass die Bezügerinnen und Bezüger ihre Beiträge monatlich erhalten.
Die Kantone müssen bei der Bemessung des Anspruchs auf die aktuellsten
Steuerdaten zurückgreifen und erhalten die Kompetenz, aus den
Prämienverbilligungsgeldern auch die Franchise der
Prämienverbilligungs-Berechtigten zu übernehmen.
Weitere Verbesserungen für die Versicherten
Ein weiteres Ziel der KVG-Teilrevision ist es, so rasch als möglich die
wichtigsten weiteren Korrekturen vorzunehmen, die mit kurzer
Vorbereitungszeit realisierbar sind. Es werden mehrere Bestimmungen
revidiert, bei denen sich in den ersten zwei Jahren Erfahrung mit dem KVG
gezeigt hat, dass sie aufgrund von Fehlformulierungen oder Lücken den
gewünschten Wirkungsmechanismus des KVG behindern, zu Fehlentwicklungen oder
zu langwierigen Beschwerdeverfahren führen.
So bringt die Teilrevision Verbesserungen für die Versicherten bei den
reduzierten Prämien für Jugendliche. Bei der Frage, ob bei längerdauerndem
Militärdienst die Prämie lediglich reduziert oder die Versicherung ganz
sistiert werden muss, stellt die Vorlage beide Varianten zur Diskussion. Die
Prämienregionen pro Kanton werden vereinheitlicht und der Kassenwechsel
weiter vereinfacht. U.a. wird die Verknüpfung eines
Zusatzversicherungsvertrags mit dem Bestehen einer Grundversicherung bei
derselben Krankenkasse untersagt, da sie ein Hindernis beim Kassenwechsel
darstellt.
Die Pflege- und Aufenthaltskosten für gesunde Neugeborene werden explizit
zur Leistung der Versicherung der Mutter erklärt und auf Leistungen der
medizinischen Prävention wird keine Kostenbeteiligung (Franchise +
Selbstbehalt) mehr erhoben. Eine Rückversicherung des Risikos der
Kostenbeteiligung wird ausdrücklich untersagt.
Bedingungen für Erlass von Globalbudgets werden deutlich ausgeweitet -
zusätzliches Sanktionsinstrument des BSV gegenüber Versicherern
Neu können Globalbudgets von der zuständigen Genehmigungsbehörde für alle
Kategorien von Leistungserbringern erlassen werden. Bisher galt diese
Regelung nur für die Kantone in den Bereichen der Spital- und
Pflegeheimfinanzierung. Diese Massnahme erhöht die Eingriffsmöglichkeiten im
Tarifbereich, wenn es darum geht, Entwicklungen im Kostenbereich zu
verhindern, die auch bei einer genauen Prüfung zum Zeitpunkt der Genehmigung
eines Tarifvertrags nicht abzusehen waren (z.B. Mengenausdehnung durch einen
Anstieg der Zahl der Leistungserbringer).
Eine solche Regelung war bereits in der Botschaft des Bundesrates zum KVG
enthalten, wurde aber vom Parlament nur eingeschränkt ins Gesetz
aufgenommen. Das Fehlen von genügend wirksamen Massnahmen zur
Kosteneindämmung im ambulanten Bereich wurde in den ersten zwei
Geltungsjahren des KVG nun spürbar. Sie sollen daher als ausserordentliche
und befristete Eingriffsmöglichkeit eingeführt werden.
Schliesslich wird das Bundesamt für Sozialversicherung für seine
Aufsichtsaufgabe mit zusätzlichen Kompetenzen gegenüber den Versicherern
ausgestattet und erhält mit der Ordnungsbusse ein zusätzliches
Sanktionsinstrument.
Spitalfinanzierung: Abklärungen durch Arbeitsgruppe im Gange
Die Regelung der Spitalfinanzierung, unter anderem der Beitragspflicht der
Kantone bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt, steht zurzeit im Parlament
und in der Öffentlichkeit in Diskussion. Ausgehend auch von erst kürzlich
ergangenen entsprechenden Urteilen des Eidg. Versicherungsgerichts befasst
sich eine spezielle Arbeitsgruppe mit dieser Frage. Der Bundesrat behält
sich vor, mögliche Ergebnisse der Gruppe nach Abschluss ihrer Arbeiten
gegebenenfalls in den Botschaftsentwurf einzufügen.

Detailliertere Angaben zur Vernehmlassungsvorlage siehe Medienrohstoffe.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel. 031 / 322 91 60
 Ralf Kocher
 Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung
 Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen:
- Vernehmlassungsbericht, Gesetzesänderungen, Bundesbeschluss, Liste der
Vernehmlassungsadressat/innen, Begleitbrief an Kantone
- Medienrohstoffe - "Teilrevision des KVG ..."
  - "Prämienverbilligung... "