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2. Säule: Neue Finanzierungsregelung für den Sicherheitsfonds BVG

Medienmitteilung 22. Juni 1998
2. Säule: Neue Finanzierungsregelung für den Sicherheitsfonds BVG
Der Bundesrat hat die Finanzierung des Sicherheitsfonds in der beruflichen
Vorsorge neu geregelt und damit den letzten Schritt bei der Erweiterung der
Insolvenzdeckung vollzogen. Das neue Finanzie-rungsmodell bezieht alle dem
Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstehenden Vor-sorgeeinrichtungen ein,
wo-durch sich an der Finanzierung des Sicherheits-fonds ab 1. Juli 1998 rund
7'500 statt der bisher rund 3'300 Vorsorgeeinrichtun-gen beteiligen.
Die neue Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV), die am 1. Juli 1998
in Kraft tritt, umfasst ein der erweiterten Insolvenzdeckung angepasstes
Finanzie-rungsmodell. Daneben regelt sie die Erfassung von
Vorsorgeeinrichtungen, die dem Sicherheitsfonds neu ange-schlossen sind. Mit
dem neuen Finanzierungsmodell werden - neben Zuschüssen wegen un-günstiger
Altersstruktur - Leistungen im ge-setzlich vorgesehenen Rahmen von allen dem
FZG unterstehenden und insolvent gewordenen Vorsorgeein-richtungen
gesichert.
Der Bedarf nach einem neuen Finanzierungsmodell ergab sich insbesondere
da-durch, dass mit der Leistungserweiterung per 1.1.1997 neben den rund
3'300 regi-strierten Vorsorgeeinrichtungen, welche die Minimalvorsorge
gemäss BVG durch-füh-ren, rund 4'200 dem FZG unterstellte, aber
nicht-registrierte Vorsorgeein-richtun-gen dem Schutz des Sicher-heitsfonds
unterstellt wurden. Für deren Erster-fassung sieht der Bundesrat ein
Selbst-dekla-rationssystem vor.
Schrittweise Umsetzung der erweiterten Insolvenzdeckung
Der Sicherheitsfonds BVG erbringt die ge-setzlichen Leistungen bei
Zahlungsunfä-hig-keit (Insolvenz) einer Vorsor-geein-richtung und gewährt
Zuschüsse an eine Vor-sor-geeinrich-tung, die eine ungünstige Altersstruktur
aufweist. Zu-sätzlich schliesst er den Vorsor-geein-richtun-gen
Deckungs-lücken, welche im Falle einer Teil- oder Ge-samtliquida-tion durch
die An-wendung des Freizü-gigkeitsgesetzes entste-hen.
1996 hat der Bundesrat mit der Teilrevision des BVG die Insolvenzdeckung des
Si-cherheitsfonds per 1.1.1997 auf die über- und vorobligatorische Vorsorge
ausge-dehnt. Gleichzeitig wurden neu alle dem FZG unterstellten
Vorsorgeeinrichtungen dem Sicherheitsfonds angeschlossen, insgesamt rund
7'500. Aufgrund der sozial-po-litischen Notwendigkeit hatte der Bun-desrat
beschlossen, die Insolvenzdeckung so-fort zu erweitern und die beste-hende
Finanzierung erst in einem nächsten Schritt (per 1.7.1998) an-zupassen.
Vor- und Überobligatorium
Der Sicherheitsfonds deckte beim Insolvenz-schutz bis 1997 nur den seit 1985
im Ob-ligatorium er-fas-sten Leistungsbereich ab. Ist jemand vor 1985 von
einer Vorsor-ge-ein-richtung versichert worden, spricht man vom
Vorobligatorium. Das Überobliga-to-rium ist derjenige Vorsorgebereich, der
versi-chert wird, wenn der Jahreslohn den oberen Grenzbetrag von 71'640
Franken (Wert seit 1.1.1997) über-steigt. Diesen Vor-sorgebereich kann der
Arbeitgeber freiwillig versi-chern.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel. 031 / 322 44 68; Britta-Martina Balzan
 Tel. 031 / 322 91 04; Wolfgang Pasler
 Abteilung Berufliche Vorsorge
 Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen:  Verordnungstext und Kommentar