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Risikoausgleich in der Krankenversicherung: aktuellere Berechnungsgrundlage, gestraffter Ablauf

Medienmitteilung 15. Juni 1998
Risikoausgleich in der Krankenversicherung: aktuellere Berechnungsgrundlage,
gestraffter Ablauf
Der Bundesrat hat Änderungen der Verordnung über den Risikoausgleich in der
Krankenversicherung (VORA) und kleinere Anpassungen der Verordnung über die
Krankenversicherung (KVV) verabschiedet. Mit der VORA-Teilrevision wird
einerseits der Risikoausgleich künftig aufgrund einer aktuelleren Datenbasis
berechnet und anderseits werden die Ausgleichs-Zahlungsflüsse beschleunigt.
Diese Neuregelung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Änderungen der KVV
sind ab 1. August 1998 gültig.

Ziel der Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der
Krankenversicherung (VORA) ist es, den Risikoausgleich zwischen den
Krankenversicherern auf der Basis von aktuelleren Daten zu berechnen und
rascher abwickeln zu können. Die Neuregelung tritt auf den 1. Januar 1999 in
Kraft.
Beim Risikoausgleich geht es darum, einen Kostenausgleich zwischen
Krankenkassen mit besonders viel weiblichen und älteren Versicherten und
Kassen mit unterdurchschnittlicher Anzahl solcher Versicherten zu schaffen.
Die überdurchschnittlich belasteten Krankenkassen erhalten Beiträge, die von
den unterdurchschnittlich belasteten Kassen über ihre Einzahlungen in den
Risikoausgleich finanziert werden. Der Risikoausgleich ist auf zehn Jahre
bis 2005 befristet.
Wegen der starken Veränderung der Versichertenbestände vieler Krankenkassen
konnte die bisherige Berechnung des Risikoausgleichs nicht mehr befriedigen.
Das Volumen der umverteilten Gelder ist in den letzten zwei Jahren stark
gewachsen und Krankenkassenkreise haben in diesem Zusammenhang geltend
gemacht, dass allzu späte Zahlungsflüsse den Wettbewerb unter den
Versicherern verzerrten und entsolidarisierend wirkten.
Nach wie vor wird für das Ausgleichsjahr eine provisorische und eine
definitive Berechnung durchgeführt. Neu findet die Berechnung für den
provisorischen Risikoausgleich aber auf der Basis der Daten aus dem Jahr vor
dem Ausgleichsjahr statt (bisher zwei Jahre vor dem Ausgleichsjahr). Zudem
wird der Ablauf der Datenmeldung und des Zahlungsflusses gestrafft.
Bei der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ist nach zwei
weitgehenden Teilrevisionen nur die Änderung von kleineren Punkten
notwendig. So geht die Aufsicht über die Gemeinsame Einrichtung der
Krankenversicherer, die unter anderem den Risikoausgleich durchführt, vom
BSV auf das EDI über. Damit wird der Bedeutung ihrer verschiedenen Aufgaben
besser Rechnung getragen. Ferner wird in der KVV die Grundlage für eine
klarere Trennung der Zuständigkeiten von Krankenversicherung und AHV bei der
Finanzierung von Hilfsmitteln geschaffen.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: VORA: Tel. 031 / 322 92 23
  Patricia Leiber
 KVV: Tel. 031 / 322 91 06
  Thomas Schmutz
  Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung
  Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: Grafik, Verordnungstexte, Erläuterungen