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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Aufsicht über die Pensionskasse des Bundes (PKB) geht an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) über

Medienmitteilung 1. Juli 1998
Aufsicht über die Pensionskasse des Bundes (PKB) geht an das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) über
Der Bundesrat hat eine Änderung der Verordnung über die Beaufsichtigung und
die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) gutgeheissen. Durch die
Anpassung geht die Aufsicht über die Pensionskasse des Bundes vom Eidg.
Finanzdepartement ans Bundesamt für Sozialversicherung über. Der Bundesrat
folgt damit einer Empfehlung der Parlamentarischen Unter-su-chungskommission
(PUK), welche eine Trennung von Führung und Auf-sicht bei der PKB für
unabdingbar erachtet hat. Die Aufsicht über die PKB geht rückwirkend auf 1.
Januar 1998 an das BSV über.
Die Pensionskasse des Bundes, ein Zweig der Eidgenössischen
Versicherungs-kasse (EVK), ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne
eigene Rechtsper-sönlichkeit, die dem Eidgenössischen Finanzdepartement
(EFD) unterstellt ist. Die PKB verwaltet die berufliche Vorsorge der
Angestellten der allgemeinen Bun-desverwaltung, der Post und Swisscom, der
Rüstungsunternehmen, der Eidge-nössischen Alkoholverwaltung und der anderen
angeschlossenen Unternehmen (Swisscontrol, Schweizerisches Institut für
Rechtsvergleichung, usw.). Organisa-tions- und Führungsprobleme bei der PKB
waren Gegenstand eines Berichtes der Parlamentarische
Untersuchungskommission (PUK) vom 7. Oktober 1996.
Gemäss geltender Regelung ist die Aufsicht der PKB dem EFD anvertraut. Die
Parlamentarische Untersuchungskommission hat in diesem Zusammenhang vor
allem darauf hingewiesen, dass es widersinnig sei, wenn das gleiche
Departe-ment gleichzeitig die hierarchisch übergeordnete Behörde über die
Direktion der EVK und das Aufsichtsorgan nach BVG sei. Diese beiden Aufgaben
würden un-ter-schiedlichen, ja sogar gegensätzlichen Zielen dienen. Die PUK
hat daraufhin eine Motion eingereicht, die verlangt, dass diese zwei
unterschiedlichen Aufga-ben klar getrennt und auf Stellen übertragen werden,
die in keiner hierarchischen Bezie-hung zueinander stehen. Die Motion wurde
von der Bundesversammlung am 10. Dezember 1996 gutheissen.
Der Übergang der Aufsicht über die PKB an das BSV liegt nahe, zumal das BSV
bereits die direkte Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen von nationaler und
inter-nationaler Bedeutung ausübt, so über die Pensionskassen der SBB, der
National-bank und der SUVA.
Aufsicht durch das BSV
Für die Durchführung der beruflichen Vorsorge bleibt die PKB in
organisatorischer und administrativer Hinsicht nach wie vor dem
Eidgenössischen Finanzdeparte-ment unterstellt, welches sich mit der
Sanierung und Restrukturierung der PKB sowie mit dem ordentlichen
Geschäftsgang der PKB befasst und dafür verant-wortlich ist.
Demgegenüber hat das BSV als neue Aufsichtsbehörde im allgemeinen darüber zu
wachen, dass die Pensionskasse die gesetzlichen Bestimmungen einhält und bei
festgestellten Mängeln im richtigen Zeitpunkt die geeigneten Massnahmen
ergreift. Es prüft insbesondere Statuten- und Reglementsänderungen,
über-wacht Restrukturierungen und Sanierungen und befasst sich mit den
Berichten der Kontrollstelle, des Experten sowie mit der Jahresrechnung.
Das BSV wird sich demzufolge anhand der vorhandenen Berichte und Unterlagen
zunächst einen Überblick über die aktuelle Lage verschaffen. Insbesondere
wird es sein Augenmerk auf den laufenden Restrukturierungs- und
Sanierungsprozess richten und der PKB  diesbezüglich beratend zur Seite
stehen. So wird es unter anderem die entsprechenden Änderungen der Statuten
sowie die Konzepte für die Sanierung und Restrukturierung vorprüfen. Weiter
wird sich das BSV mit dem üblichen Geschäftsgang der PKB aufgrund ihrer
Berichterstattung und dem Be-richt der Kontrollstelle sowie des Experten
befassen.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte  Tel. 031/322.91.86
 Erika Schnyder, Sektionschefin
 Abteilung Berufliche Vorsorge
 Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen:
n   Verordnungsänderung samt Erläuterungen