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Krankenversicherung: Bundesrat genehmigt drei gesamt-schweizerische Tarifverträge

Medienmitteilung 1. Juli 1998
Krankenversicherung: Bundesrat genehmigt drei gesamt-schweizerische
Tarifverträge
Der Bundesrat hat drei gesamtschweizerisch geltende Tarifvertragswerke
zwi-schen dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) und den
Verbänden für Ernährungsberatung, Physiotherapie und Krankenpflege
ge-nehmigt. Die Verträge regeln die Tarifstrukturen (Anzahl Taxpunkte für
die ein-zelnen Leistungen) und im Fall der Ernährungsberatung auch
verpflichtend den Taxpunktwert für die von der obligatorischen
Grundversicherung vergüteten Leistungen.
Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) bestimmt, dass Tarifverträge, die in
der ganzen Schweiz gelten sollen, vom Bundesrat genehmigt werden müssen. Sie
gel-ten nur für jene Parteien, die ihnen beigetreten sind. Davon abweichende
Vereinba-rungen, insbesondere solche, die genehmigte Taxpunktwerte
unterschreiten, kön-nen jederzeit abgeschlossen werden. Dabei bleibt die vom
Bundesrat festgesetzte Tarifstruktur (Anzahl Taxpunkte für die einzelnen
Leistungen) anwendbar.
Drei gesamtschweizerische Tarifvertragswerke hat der Bundesrat nun
genehmigt. Sie wurden zwischen dem KSK und den jeweili-gen Fachverbänden
abgeschlossen.
Ernährungsberatung: Tarifstruktur und Taxpunktwert festgelegt
Das vom KSK mit dem Schweizerischen Verband diplomierter
Ernährungsbera-ter/innen abgeschlossene Vertragswerk sieht nicht nur eine
Tarifstruktur (Anzahl Taxpunkte für die einzelnen Leistungen) für die
ernährungsberaterischen Einzel-leistungen vor, sondern auch eine
Vereinbarung über einen gesamtschweizerischen Taxpunktwert. Es tritt
rückwirkend auf den 1. Juli 1997 in Kraft.
Physiotherapie und Krankenpflege: Tarifstruktur festgelegt
Rückwirkend auf den 1. Januar 1998 tritt das Vertragswerk in Kraft, welches
die Versicherer mit dem Schweizerischen Physiotherapeuten-Verband vereinbart
ha-ben. Auch dieses Vertragswerk enthält eine gesamtschweizerische
Tarifstruktur für Einzelleistungen, welche die Physiotherapeutinnen
und -therapeuten der sozialen Krankenversicherung in Rechnung stellen. Der
Tarifvertrag gilt aber auch für die ob-ligatorische Unfallversicherung, die
Invalidenversicherung und die Militärversiche-rung. Für diese drei
Sozialversicherungen wurde auch ein Taxpunktwert von 1.- Franken festgelegt.
Der Taxpunktwert für die obligatorische Krankenversicherung bildet nicht
Gegenstand der Genehmigung des Bundesrates und muss auf kanto-naler Ebene
ausgehandelt werden.
Das KSK und der Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und
Kran-kenpfleger haben sich auf einen Vertrag geeinigt, der die Tarifstruktur
für Ein-zel-leistungen festlegt, welche die Krankenschwestern und -pfleger
selbständig ambu-lant respektive zu Hause bei den Patientinnen und Patienten
erbringen. Der Bundes-rat hat auch hier die Tarifstruktur genehmigt, während
der Taxpunktwert auf kanto-naler Ebene ausgehandelt und von den
Kan-tonsregierungen genehmigt werden muss. Der Vertrag tritt rückwirkend auf
den 1. Januar 1998 in Kraft.
Kein Eintreten auf Vertrag von Apothekerverein und Konkordat
Dem Bundesrat lag auch eine Vereinbarung zwischen dem KSK und dem
Schweize-rischen Apothekerverein vor. Da es sich nicht um einen Tarifvertrag
handelt, der vom Bundesrat genehmigt werden muss, ist dieser auf die Eingabe
nicht eingetre-ten. Der vorgelegte Vertrag enthält keine
Tarif-verein-barung, sondern regelt die Zu-sammen-arbeit zwischen den
Partnern.
 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Tel. 031 / 322 91 49
 Sandra Schneider, Sektionschefin
 Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung
 Bundesamt für Sozialversicherung