Inkraftsetzung des neuen Kriegsmaterialgesetzes (KMG)
PRESSEMITTEILUNG
Inkraftsetzung des neuen Kriegsmaterialgesetzes (KMG)
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Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, das vom Parlament im
Dezember 1996
verabschiedete neue Kriegsmaterialgesetz (KMG) per 1. April 1998 in Kraft zu setzen.
Gleichzeitig hat er die neue Kriegsmaterialverordnung (KMV) gutgeheissen. Das neue
Gesetz und
seine Verordnung ersetzen die Kriegsmaterialgesetzgebung von 1972.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
- Auch die Vermittlung von Kriegsmaterial, das schweizerisches Territorium nicht
berührt, ist
bewilligungspflichtig.
- Bewilligungspflichtig ist neu auch der Abschluss von Verträgen über die Vermittlung
von
immateriellen Gütern (einschliesslich Know-how) zur Herstellung von Kriegsmaterial
im Ausland.
- Für die Vermittlung von Kriegsmaterial und den Technologietransfer nach den z.Z.
23 Ländern,
die allen Exportkontrollregimes beigetreten sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich.
- Auslandgeschäfte werden bewilligt, wenn sie dem Völkerrecht, den internationalen
Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widersprechen.
Die
Haltung der Länder, die sich mit der Schweiz an Exportkontrollregimes beteiligen,
soll
ebenfalls berücksichtigt werden. Spannungsgebiete sind nicht mehr generell ausgeschlossen,
so
dass beispielsweise Lieferungen an UNO-Truppen fortan möglich sein sollten.
- Aktivitäten im Bereich von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen sowie
von
Anti-Personenminen sind generell verboten. Dies macht den Willen der Schweiz deutlich,
alles zu
unternehmen, um die Proliferation von Massenvernichtungswaffen sowie die Weiterverbreitung
von
Anti-Personenminen zu verhindern.
- Erstmals ist das Kriegsmaterial umfassend in der Verordnung aufgeführt, was die
Rechtssicherheit bei der betroffenen Industrie erhöht und den Vollzug durch die
Verwaltung
erleichtert.
Mit der Inkraftsetzung des neuen Kriegsmaterialgesetzes wechselt die Bewilligungsstelle
vom
Generalsekretariat des VBS zum Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) im EVD. Das
BAWI wird
somit ab 1. April 1998 alleinige Bewilligungsstelle („one stop shop“) für alle strategischen
Güter.
Bern, 25. Februar 1998
EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:
Bundesamt für Aussenwirtschaft, Abteilung für autonome Aussenwirtschaftspolitik,
Othmar Wyss,
Tel. 031 / 324 09 16